Berlin (DAV). Auch auf ein denkmalgeschütztes Haus darf unter bestimmten Umständen eine Solaranlage montiert werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 9. September 2010 (AZ: VG 16 K 26.10) in einem Fall, in dem es um eine Anlage für Brauchwasser ging.
Die Eigentümer eines 1928 erbauten Hauses wollten auf dem Dach eine Solaranlage anbringen. Das Gebäude ist Teil einer von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Die Siedlung zeichnet sich unter anderem durch sehr unterschiedlich gestaltete Dächer aus. Die damalige Kontroverse hierüber ist als „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen. Die Denkmalbehörde lehnte die Installation der Solaranlage mit der Begründung ab, sie würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.
Das sahen die Richter anders. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes an, auf die konkrete Ausgestaltung von Dach und Solaranlage sowie deren Einsehbarkeit. Hinzu komme der ökologische und ökonomische Nutzen.
Die Solaranlage sei auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert. Darüber hinaus könne das Spitzdach nicht auf einen Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. So beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten wie etwa Antennen weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.
Informationen: www.mietrecht.net
Dresden/Berlin (DAV). Verstößt der Vermieter gegen eine im Mietvertrag festgelegte Konkurrenzschutzklausel, liegt kein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann daher die Miete nicht mindern, jedoch Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verlangen. Das Oberlandesgericht Dresden gab am 20. Juli 2010 (AZ: 5 U 1286/09) einem Orthopäden Recht, dem der Vermieter im gleichen Gebäude einen Arzt für die Fachrichtung Chirurgie/Unfallchirurgie vor die Nase setzte.
München/Berlin (DAV). Ein Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision, wenn er eine Wohnung vermittelt, die ihm selbst gehört. Das gilt auch, wenn die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für ein Maklerbüro tätig wird. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Celle/Berlin (DAV). Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf stand, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da dies kein Arbeitsunfall ist, kann daher für die Folgen des Sturzes auch keine Leistung der Berufsgenossenschaft beansprucht werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 25. Januar 2011 (AZ: L 9 U 267/06), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.