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22Juni/11

Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

 Frankenthal/Berlin (DAV). Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz vom 24. November 2010 (AZ: 2 S 193/10) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße stadtauswärts. Die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende spätere Klägerin wechselte plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von dem Pkw erfasst.

Die Richter sahen im Verhalten der Radfahrerin eine wesentliche Ursache für den Unfall. Sie lasteten ihr daher eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall an. Die Richter wiesen darauf hin, dass in Fällen eines plötzlichen und nicht absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall sogar eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Generell sei zu beachten, dass Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht seien. Radfahrer hätten anders als Fußgänger auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. Dies sei unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit. Sie müssten absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie fahrend den Fußgängerüberweg überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

22Juni/11

Eigenbedarf – Vermieter muss Alternativwohnung auch schon vor Kündigung anbieten

 Landsberg am Lech/Berlin (DAV). Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10).

Ein Vermieter kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Er begründete den Eigenbedarf mit Heirat und Kinderwunsch, seiner etwa zeitgleich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit und dem absehbaren Pflegebedarf der Schwiegermutter. Der Vermieter bewohnte in dem Drei-Parteien-Haus die kleinste Wohnung im Dachgeschoss. Die Mieterin wohnte seit über zehn Jahren in der Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich eine gleich große Wohnung. Kurz bevor der Mieterin gekündigt wurde, stand diese leer und wurde renoviert. Nur sieben Wochen vor der Kündigung wurde die Wohnung, inzwischen renoviert, wieder vermietet.

Mit seiner Räumungsklage hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Sein Versäumnis war es, seiner Mieterin die freie Wohnung in der ersten Etage nicht angeboten zu haben. Es sei übliche Rechtsprechung, dass ein wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter dem Mieter vergleichbare freie Wohnungen anbieten müsse, so die Richter. Diese sogenannte Anbietpflicht von Alternativwohnungen solle den harten Eingriff der Kündigung und den daraus folgenden Wohnungsverlust abmildern.

Entscheidend war, dass das Gericht diese Anbietpflicht auf die Zeit vor der Kündigung ausdehnte: Der Vermieter hätte die Wohnung im ersten Stock der Mieterin anbieten müssen. Zwischen Weitervermietung der Alternativwohnung und Kündigung hätten nur sieben Wochen gelegen. Die Mieter seien sogar erst drei Wochen vorher eingezogen.

Informationen: www.mietrecht.net

22Juni/11

Wenn der Makler zu schnell ist

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler habe die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis bestehe darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiere, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar müsse daher nicht gezahlt werden.

Informationen: www.mietrecht.net

22Juni/11

PSA will in China mehr Autos verkaufen als in Frankreich


Gales: Abhängigkeit von Europa reduzieren – Lateinamerika und Russland im Visier

Paris – Der französische PSA-Konzern will in den nächsten neun Jahren seinen Marktanteil in China von derzeit 3,3 Prozent auf insgesamt acht Prozent mehr als verdoppeln. „China wird für unseren Konzern mittelfristig sicher der größte Absatzmarkt – noch vor Frankreich, wo wir 2010 rund 870.000 Fahrzeuge verkauft haben. In China waren es 370.000, Tendenz steigend“, sagte der Markenchef von Peugeot Citroën, Jean-Marc Gales, im Interview mit der Fachzeitschrift Automotive News Europe. Er fügte hinzu: „Dieses Jahr wollen wir in China schon auf 450.000 Einheiten kommen. Aber wenn der Markt auf 20 Millionen Einheiten im Jahr anwächst, können Sie sich ausrechnen, dass wir mit acht Prozent Marktanteil bei mindestens 1,6 Millionen Einheiten liegen werden.“

Zudem plant PSA auch in anderen Märkten stärker als bisher aktiv zu werden. In Lateinamerika will der Konzern nach jahrelangen Verlusten 2011 „erstmals profitabel“ sein: „Unseren Marktanteil wollen wir mittelfristig von 5,4 auf acht Prozent steigern.“ Gales unterstrich: „Insgesamt wollen wir dank Märkten wie China, Brasilien aber auch Russland unsere Abhängigkeit von Europa reduzieren.“ Der Manager nannte dazu im Interview mit Automotive News Europe ambitionierte Ziele: „Im vergangenen Jahr haben wir 39 Prozent unseres weltweiten Absatzes außerhalb Europas verkauft, schon 2015 werden wir diesen Anteil auf 50 Prozent erhöhen.“

Der Marktanteil in Europa soll bei 14 Prozent gehalten werden. Eine Steigerung wollte Gales nicht ausschließen, „vorausgesetzt natürlich, dass dieses Wachstum profitabel geschieht.“

Gales erwartet 2011 eine Stagnation im europäischen Markt – sprich „das 2010er Level von rund 15 Millionen Fahrzeugen für Europa EU30“. Langfristig rechnet der Manager „mit einer leichten Steigerung. Und 2020 sollte der Markt wieder auf 18 Millionen Einheiten anziehen.“

22Juni/11

Porsche kündigt seinen europäischen Händlervertrag


Stuttgart – Porsche hat seinen europäischen Händlern den Vertrag gekündigt. „Um den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, haben wir bereits im April unsere Importeure informiert, dass wir ab Juli 2013 neue Verträge für die rund 300 Händler in Europa einführen werden“, sagt Porsche Marketing- und Vertriebschef Bernhard Maier im Gespräch mit Automotive News Europe. Hintergrund: Der gesamte europäische Autohandel bereitet sich gerade auf den Auslauf der aktuellen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zum Mai 2013 und der Einführung der neuen, branchenübergreifenden „Vertikal-GVO“ vor.

Maier befürchtet keine Unruhen oder Verunsicherungen im Porsche-Vertriebsnetz, die normalerweise mit solchen Kündigungen einhergeht: „Nein. Die bestehenden Verträge werden zwar Ende Juni 2011 mit einer 24-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt. Um die Kontinuität im Netz zu gewährleisten, geben wir allerdings gleichzeitig neue Verträge an die Vertriebspartner aus.“

Zudem habe Porsche die Chance genutzt, das Vertragswerk grundlegend zu überarbeiten. Maier: „Heute gibt es noch für jede Modellreihe einen eigenen Vertrag mit eigenen Anlagen. In Zukunft wird es nur noch einen Händlervertrag für alle Baureihen geben. Der neue Vertrag ist schlanker und inhaltlich auf dem neuesten Stand. Die Standards für unsere Händler bleiben auf dem bekannten, Porsche typischen Niveau. Gleichzeitig werden alle Punkte des Code of Good Practice der ACEA berücksichtigt. Damit ist der Vertrag ein wichtiges Element unserer Professionalisierungsstrategie und bereitet unsere Vertriebsorganisation auf das geplante Wachstum vor.“

In der Vergangenheit profitierte Porsche als kleiner Hersteller von der „De Minimis“-Regel. Maier: „Aufgrund unserer Nischenposition als kleiner Sportwagenhersteller konnten wir in der Vergangenheit vertragliche Sonderregelungen, wie zum Beispiel exklusive Schauräume, in Anspruch nehmen. Durch die Neufassung der GVO können wir diese Regelungen nachhaltig verankern.“