20Juni/10

Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis

Ein Fahrradfahrer erlitt durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss, ein Zahn brach ab, zwei Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

16Juni/10

O-Ton: Fahrtenbuchauflage nach erstem Verstoß

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Häufige Situation: Ein Verkehrsverstoß wurde begangen mit einem Auto, der Fahrer ist aufgrund des Fotos nicht zu identifizieren. Und dann sagt man mal, ich weiß nicht, wer gefahren ist, wer sich den Autoschlüssel genommen hat. In einem solchen Fall, wenn der Täter eines Verkehrsverstoßes nicht zu ermitteln ist, kann das Verwaltungsgericht die Auflage verhängen, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist. – Länge 20 sec.

Und dies eben auch schon beim ersten Verstoß! In dem Fall wären 240 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg fällig gewesen. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de

 

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16Juni/10

O-Ton: Vorsicht beim Ausparken

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Beim Ausparken ist es immer wichtig aufzupassen. Beim Rückwärtsausparken wird sogar teilweise gefordert, dass man jemanden beauftragt, einen auszuwinken.  Damit dieser aufpasst, wenn es für einen selbst sehr unübersichtlich ist. Und es ist immer so, dass derjenige, der in Bewegung ist, mehr Verschulden hat als derjenige, der sein Auto zum Stehen gebracht hat. – Länge 18 sec.

So war es auch in dem Fall: Beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen war es zu einer Kollision gekommen. Der genaue Unfallhergang war strittig. Das Landgericht Saarbrücken entschied auf eine Verteilung des Schadens von 80 zu 20 Prozent, da ein Fahrzeug stand, das andere nicht. Mehr Infos unter www.verkehrsrecht.de.

 

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16Juni/10

O-Ton + Magazin: Schmerzensgeld nur bei Nachweis

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Das war genau das Problem in dem Fall, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Unfall causal – das heißt ursächlich – für seine weiteren Beschwerden war. Deswegen wurde die Klage auch überwiegend abgewiesen. Weil Sie müssen dann, wenn Sie Schmerzensgeld verlangen, genau nachweisen können aufgrund von medizinischer Gutachten, dass die Schmerzen von dem Unfall herrühren und dass sie nicht schon vor dem Unfall bestanden. – Länge 24 sec.

Weitere Informationen zu diesem Fall gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis

Wer Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg. Hören Sie mal den ganzen Fall:

Beitrag:

In der Regel muss der Nachweis für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sehr genau, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins. Der Fall war folgendermaßen:

O-Ton: Ein Fahrradfahrer erlitt durch einen Unfall schwere Verletzungen und forderte danach Schmerzensgeld. – Länge 6

O-Ton: SFX

O-Ton: Er hatte Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss, ein Zahn brach ab, zwei Zähne waren locker. – Länge 12 sec.

Damit wurden nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus auch zehn ungeplante Besuche beim Zahnarzt fällig. Die Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld.

O-Ton: Er wollte noch mehr, der Kläger. Er behauptete, er habe Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung und außerdem mache ihm eine Narbe am Kinn zu schaffen. – Länge 10 sec.

Stellt sich für den Laien die Frage: Wie weist man Schlafstörungen glaubwürdig nach? Das Problem hatten auch die Richter, sagt Bettina Bachmann:

O-Ton: Das war genau das Problem in dem Fall, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Unfall causal – das heißt ursächlich – für seine weiteren Beschwerden war. Deswegen wurde die Klage auch überwiegend abgewiesen. Weil Sie müssen dann, wenn Sie Schmerzensgeld verlangen, genau nachweisen können aufgrund von medizinischer Gutachten, dass die Schmerzen von dem Unfall herrühren und dass sie nicht schon vor dem Unfall bestanden. – Länge 24 sec.

Weitere Informationen zu diesem Fall gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

 

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16Juni/10

O-Ton + Magazin: Polizeieinsatz muss bezahlt werden

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Das Verwaltungsgericht Trier hat auch gesagt, dass kein Vergleich mit dem Fall gezogen werden kann, dass ein Verkehrsunfall vorliegt. Denn beim Verkehrsunfall kommt die Polizei, um die Beweise zu sichern. Hingegen bei einem liegengebliebenen Fahrzeug geht es nur um Gefahrenabwehr. Und in einem solchen Fall können dem Gefahrenverursacher dann auch die Kosten des Polizeieinsatzes in Rechnung gestellt werden. – Länge 17 sec.
 
Zwar ist eine Autopanne immer ärgerlich. Aber wenn man dann noch mit Gebühren oder sogar Bußgeldern rechnen muss, weiß ein Verkehrsrechtsanwalt. Oder man schaut selbst – unter www.schadenfix.de.

Magazin: Autopanne – Polizeieinsatz muss bezahlt werden

Wenn ein liegengebliebener Lkw eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, muss der Fahrzeughalter für den Polizeieinsatz aufkommen. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer selbst die Stelle mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei gar nicht gerufen hat.

Beitrag:

O-Ton: Ein Lkw-Fahrer bleibt mit seinem Fahrzeug aufgrund einer Panne in einer einspurigen Kurve liegen. Er stellt ein Warndreieck auf, wie man das ja tun muss. Und trotzdem kommt es zu einer großen Behinderung, zu einem großen Stau hinter ihm. Weil eben aufgrund dieser Unübersichtlichkeit in der Kurve ein Überholen nicht möglich ist. – Länge 15 sec.

… schildert Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins, den Fall. Guter Rat war teuer – exakt 256 Euro!

O-Ton: SFX

Denn genau 256 Euro wollte die Polizei für ihren Einsatz. Denn die Beamten mussten ausrücken und die Straße in der betroffenen Fahrtrichtung sperren. Die Kosten für den Polizeieinsatz, also 256 Euro, wurden dem Speditionsunternehmen, dem Arbeitgeber des Fahrers, in Rechnung gestellt.

O-Ton: SFX

Doch die Firma wollte nicht zahlen. Begründung: Der Polizeieinsatz war unnötig. Zum einen habe der Fahrer die Pannenstelle mit einem Warndreieck abgesichert, zum anderen seien die Personalkosten für die Polizisten ja bereits aus Steuermitteln finanziert.
Und drittens müssen Halter von Unfallautos die Absicherung der Unfallstelle auch nicht bezahlen. – Das Warndreieck reicht nicht aus, so die Richter. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das Verwaltungsgericht Trier hat auch gesagt, dass kein Vergleich mit dem Fall gezogen werden kann, dass ein Verkehrsunfall vorliegt. Denn beim Verkehrsunfall kommt die Polizei, um die Beweise zu sichern. Hingegen bei einem liegengebliebenen Fahrzeug geht es nur um Gefahrenabwehr. Und in einem solchen Fall können dem Gefahrenverursacher dann auch die Kosten des Polizeieinsatzes in Rechnung gestellt werden. – Länge 17 sec.
 
Zwar ist eine Autopanne immer ärgerlich. Aber wenn man dann noch mit Gebühren oder sogar Bußgeldern rechnen muss, weiß ein Verkehrsrechtsanwalt. Oder man schaut selbst – unter www.schadenfix.de.

Absage.

 

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