26Apr./11

Wirtschaftsspionage in KMU verhindern

München – Vor dem Hintergrund milliardenschwerer Schäden durch Wirtschaftsspionage warnen Experten besonders kleine und mittelständische Betriebe. Sie rechnen meist nicht mit Angriffen und sind häufig nicht so gut auf Attacken vorbereitet, berichtet das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de. Demzufolge werden sie zum idealen Opfer vor allem für ausländische Geheimdienste, die sich besonders für deutsches Know-how für die Industrie in ihren Ländern interessieren.

Die häufigsten Helfer der Konkurrenz und der Geheimdienste sind dabei meist die eigenen Mitarbeiter, die auf raffiniert geplante Feldzüge hereinfallen. Ein aktueller Trend besteht beispielsweise darin, private soziale Netzwerke auszuhorchen und Angestellte dann auf Grundlage dieser Informationen gezielt anzugreifen. Daher sollten Mitarbeiter sensibilisiert werden, nicht über Vorkommnisse im Betrieb zu reden – weder online noch im persönlichen Kontakt.

Sicherheit gilt auch für die Technik, zur IT gehört immer ein durchdachtes Gesamtkonzept. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert Unternehmen, der besonders strenge Standard ISO 27001 verschafft nicht nur den Firmen Sicherheit, sondern auch den Kunden und ist damit ein gutes Argument im Vergleich zum Wettbewerb.
Zudem sollten Sicherheitsstandards bei Türen, Fenster und Garagen beachtet werden. Firmennotebooks und Handys müssen verschlüsselt sein, Backups nicht für jedermann zugänglich.
Auch Abhörwanzen erfreuen sich noch immer großer Beliebtheit. Daher sollte man Büros regelmäßig durchsuchen. Ebenso ist es ratsam, schnurlose Mäuse und Tastaturen nach Funksendern abzusuchen, die Daten nach außen senden.

26Apr./11

Soziale Netzwerke: Tipps für den Mittelstand

München – Unternehmen sollten sich beim Einstieg in soziale Netzwerke wie Xing, Facebook oder Twitter genau über die unterschiedlichen User-Strukturen ihrer Zielgruppe informieren. Das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de empfiehlt daher zum Einstieg die Frage: Soll die Bindung zu bereits bestehenden Kunden gefestigt werden oder geht es in erster Linie um den Kontakt zu Interessenten und potenziellen Neukunden? Wenn die Antwort darauf gefunden ist, sollten passende Kanäle ausgewählt und für die Pflege des Accounts genügend Zeit eingeplant werden.

Um Interessenten zielgruppengerecht über soziale Netzwerke anzusprechen, sollten Unternehmen die Debatten ihrer potenziellen Kunden genau verfolgen. So lassen sich Erwartungen und Trends analysieren. Darauf aufbauend kann festlegt werden, welche Themen kommuniziert werden sollen und anderen Usern damit einen Mehrwert zu liefern.

Gründer sollten eine Liste von Themen generieren, damit nicht bereits nach kurzer Zeit das „Futter“ für die jeweiligen Kanäle ausgeht. Zudem sollten Social-Media-Aktivitäten auf mehreren Schultern ruhen, um kontinuierlich neuen Content zu entwickeln.

26Apr./11

Mobilfunk: Schnelle Übertragung oft nur theoretisch

München – Hohe Übertragungsraten beim Mobilfunk sind noch keine Garantie für eine tatsächliche schnelle Verbindung. Es gilt zu bedenken, dass es sich immer um ein so genanntes Shared Medium handelt, die sich alle Nutzer teilen müssen, schreibt das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de in einer umfangreichen Analyse.

Gegenwärtig sind in Deutschland drei verschiedene Standards verfügbar. Das alte GSM-Netz, auch 2G („2. Generation“) genannt, erlaubt eine Datenübertragung mit EDGE (Enhanced Data Rates for GSM Evolution). Diese Anbindung bietet mit Übertragungsraten mit bis zu 260 kBit/s die geringste Bandbreite. Dafür ist die Verfügbarkeit in den klassischen D- und E-Netzen am besten.

Weit verbreitet ist der Standard 3G, der auf UMTS basiert. Die Bandbreite beträgt hier 384 kBit/s. Außerdem wird dieses Netz auf den neuen, besonders schnellen Standard HSDPA/HSUPA (3.5 G) aufgerüstet (High Speed Downlink Packet Access/High Speed Uplink Packet Access), mit dem Übertragungsraten von 21,6 MBit/s im Downstream erreicht werden können. Die Verfügbarkeit entspricht aber noch nicht der Abdeckung von EDGE.

Als schnellste Variante werden derzeit die LTE-Netze (Long Term Evolution) aufgebaut. Der Ausbau hat allerdings gerade erst begonnen.

25Apr./11

Vereinbarung über Zu- und Abfahrtswege ist einzuhalten

Nürnberg/Berlin (DAV). Das Recht, Teile eines Grundstücks als Zufahrt und Zugang zu benutzen, kann auch durch einen einfachen Vertrag vereinbart werden. Ein Grundbucheintrag ist nicht erforderlich. Um sich von solch einer Vereinbarung nach vielen Jahren wieder zu lösen, bedarf es schwerwiegender Gründe, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 7. September 2010 (AZ: 1 U 258/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Als vor 20 Jahren in einem Neubaugebiet gebaut werden sollte, hatte eine Grundstückseigentümerin keinen Anschluss an die öffentlichen Straßen. Sie einigte sich jedoch mit dem zukünftigen Nachbarn, der ihr gestattete, einen drei Meter breiten Streifen auf seinem Grundstück zu nutzen. Gleichzeitig kam man überein, die für die Neubauten erforderlichen Versorgungsleitungen gemeinsam zu verlegen und zu bezahlen. Festgehalten wurde dies aber lediglich in einem Brief, den der Eigentümer der Zufahrt im Dezember 1990 an seine Nachbarin schickte. Damals waren alle Beteiligten mit dieser Lösung einverstanden, und es bestand bestes nachbarschaftliches Verhältnis.

Als in den folgenden Jahren der das Zufahrtsrecht gewährende Nachbar sein Anwesen zu einem Mehrgenerationenhaus ausbaute, kam es zu Problemen. Die drei Töchter hatten sich zwischenzeitlich Autos angeschafft und benötigten Parkplätze. Hierfür hätte sich aus Sicht des Eigentümers der drei Meter breite Streifen vor dem Eingang seines Hauses, der der Nachbarin nach wie vor als Zufahrt diente, geeignet. So stritten die Nachbarn über den Fortbestand des Nutzungsrechts.

Die Klägerin bekam Recht: Sie kann auch weiterhin über das Grundstück des Nachbarn zu ihrem Anwesen gelangen. Auch mit dem formlosen Schreiben des Beklagten von Dezember 1990 sei ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Grundsätzlich könne das Recht zur Benutzung eines Grundstückes zum Befahren und zum Begehen auch durch einfachen Vertrag geregelt werden. Diesen Vertrag hätte der Beklagte nur aus wichtigem Grund kündigen können. Ein solcher schwerwiegender Grund habe aber nicht vorgelegen. Es sei deutlich, dass die Klägerin auf die zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit des Vertrags dringend angewiesen sei. Somit bestehe das Zufahrtsrecht weiter.

Wenn ein Grundstück nicht über eine öffentliche Straße, sondern nur über ein benachbartes Grundstück erreicht werden kann, bedarf es einer Regelung. Das Recht, zum Zwecke des Befahrens und Begehens des eigenen Grundstücks ein fremdes zu nutzen, kann in Form einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und damit in seinem Bestand rechtlich sicher ausgestaltet werden, erläutern die DAV-Immobilienrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net

25Apr./11

Nachbarn können Studentenwohnheim nicht verhindern

Mannheim/Berlin (DAV). Grundsätzlich darf ein Studentenwohnheim in einem Wohngebiet gebaut werden. Die Nachbarn können sich nicht gegen die Baugenehmigung wehren, wenn sich das Wohnheim in das bereits durch „studentisches Wohnen“ geprägte Bebauungsumfeld einfügt. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 9. Juli 2010 (AZ: 3 S 1138/10 und 3 S 1139/10), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Benachbarte Wohnungseigentümer wandten sich gegen eine Baugenehmigung für den geplanten Neubau eines Studentenwohnheims. Sie begründeten ihre Anliegen vor allem mit dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, der zu geringen Zahl vorgesehener Parkplätze sowie mit der zu erwartenden Lärmbelästigung.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Baugenehmigung nicht gegen geltendes Recht verstoße. Die typische Prägung des Baugebiets bleibe gewahrt. Es zeichne sich auch jetzt schon durch „studentisches Wohnen“ aus. Es mache auch keinen erheblichen Unterschied, ob Studierende in Wohnungen und Einzelzimmern oder in Wohnheimen lebten. Damit hätten die Nachbarn die mit der Nutzung des Wohnheims üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrtsverkehr sowie Besucherparkverkehr ebenso hinzunehmen wie andere mit der Wohnnutzung allgemein verbundene „typische Lebensäußerungen“ der Bewohner. Üblicherweise gehe von einem Wohnheim keine für die Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigung aus. Die zusätzlich vorgesehenen 13 Parkplätze seien auch ausreichend. Bei der Bewertung müsse berücksichtigt werden, dass in 300 Metern Entfernung mehr als drei Bus- bzw. Bahnlinien werktags in einem Takt von maximal zehn Minuten verkehrten. Daher sei nicht zu erwarten, dass das Wohnheim ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bewirke, das unzumutbar sei.

Informationen: www.mietrecht.net