25Mai/11

O-Ton-Paket: Rechte der Flugpassagiere

 Wenn der deutsche Luftraum wegen Vulkanasche teilweise gesperrt werden muss, haben Passagiere trotzdem bestimmte Rechte zur Erstattung ihrer Tickets. Die Rechte in solchen Fällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt. Bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraphen 651a ff.) zu beachten. was bedeutet das nun in der Praxis?
Swen Walentowski ist Sprecher des Deutschen Anwaltvereins. Er antwortet auf folgende Fragen:

1. Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug nicht stattfindet?
2. Wie ist es bei einer Pauschalreise?
3. Hat man die Ansprüche pauschal bei jeder Airline?

O-Ton-Paket

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25Mai/11

O-Ton-Paket: Vor dem Deutschen Anwaltstag in Strasbourg

 Der Anwaltstag 2011 in Strasbourg steht unter dem Motto „Anwälte in Europa – Partner ohne Grenzen“. Mit diesem Motto beschäftigen sich neben den Schwerpunktveranstaltungen auch viele Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse. Den Festvortrag wird Daniel Cohn-Bendit, Mitglied des Europäischen Parlaments, halten. Grußworte wird es sowohl von der deutschen Justizministerin als auch von dem französischen Justizminister geben.
Wir haben im Vorfeld dazu mit Prof. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, gesprochen.

O-Ton-Paket

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24Mai/11

Nach Jahren noch den Schadensfreiheitsrabatt retten

 Berlin (DAV). Bei einem kleinen, durch einen Verkehrsunfall verursachten, Schaden weisen die Versicherer ihre Kunden oft auf die Möglichkeit hin, dass sie ihren Schadensfreiheitsrabatt behalten können, wenn der Schaden selber bezahlt wird. Durch ein Urteil des BGH vom 27. Oktober 2010 (AZ: IV ZR 279/08) haben nun, wie die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet, viele Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den verloren geglaubten Schadensfreiheitsrabatt sogar noch nachträglich zu retten.

Eigentlich ging es in dem Verfahren um einen Streit zwischen zwei Versicherungsunternehmen. Der Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei dem einen Versicherer versicherten Zugmaschine und einem bei einem anderen Versicherer versicherten Anhängers, verursachte einen Unfall. Der Versicherer der Zugmaschine zahlte an die Geschädigten Schadensersatz und verlangte von dem Versicherer des Anhängers die Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen. Diesem Begehren hat der BGH entsprochen. Aus diesem Grunde prüfen nun viele Versicherer, ob sie in der Vergangenheit Schäden reguliert haben, bei denen ein Anhänger beteiligt war. Das hat erhebliche Auswirkungen für die Versicherungsnehmer, denn wenn ein Versicherer die Hälfte seiner Aufwendungen von dem Versicherer des Anhängers erstattet erhält, kann es sich für den Versicherungsnehmer doch wieder lohnen, die zweite Hälfte dieser Aufwendungen zu zahlen, um so seinen ursprünglichen Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Seine wegen der Zurückstufung für die Vergangenheit zu viel gezahlten Prämien bekommt er dann erstattet.

Für die Versicherungswirtschaft hat das weitreichende Konsequenzen, denn die Versicherer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden auf diese Möglichkeit des Erhaltes des Schadensfreiheitsrabattes hinzuweisen. Die Versicherer können sich also nicht darauf beschränken, nur nach den großen Schäden zu suchen, sie müssen vielmehr alle Schäden auf die Möglichkeit eines Anhängerregresses hin überprüfen, um so ihren Kunden die Gelegenheit zu eröffnen, ihren alten Schadensfreiheitsrabatt nachträglich noch zu retten.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

23Mai/11

O-Ton-Paket: „Eins gegen Eins“

Erst die Bunga-Bunga Parties von Silvio Berlusconi, dann der Fall Kachelmann und jetzt der mittlerweile EX-IWF-Chef Dominique Strauss-Kahn. In Deutschland ist eine Debatte um Sex und Machtmissbrauch entbrannt. Glauben die sogenannten Alpha-Männer machen zu können was sie wollen? Sind die aktuellen Fälle die krasse Ausnahme oder vielleicht nur die Spitze des Eisberges? Claus Strunz fragt daher bei „Eins gegen Eins“: Thema: „Sex und Machtmissbrauch – typisch Mann?“

Gäste:
TAZ-Chefredakteurin Ines Pohl
und der bekennende Macho und James-Bond-Bösewicht Claude Oliver Rudolph.

O-Ton-Paket aus der Sendung (frei bei Nennung der Quelle SAT.1 Talksendung “Eins gegen Eins”)

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19Mai/11

„Jesus hat Sie lieb“ – Kündigungsgrund

 Hamm/Berlin (DAV). Verwendet ein Call-Center-Agent bei der telefonischen Verabschiedung die Formel „Jesus hat Sie lieb“, kann er gekündigt werden. Eine Kündigung schränkt die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers nicht unzulässig ein, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 20. April 2011 (AZ: 4 Sa 2230/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Kläger arbeitete seit 2004 bei der Beklagten als Call-Center-Agent. Er ist tief religiös und beendete mindestens seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei uns und einen schönen Tag“. Nachdem der Arbeitgeber die verwendete Schlussformel beanstandete, berief sich der Kläger auf seine religiöse Überzeugung. Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dagegen wehrte dieser sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er hielt die Kündigung für unwirksam: Er versuche lediglich, sowohl seinen arbeitsrechtlichen als auch seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen. Kundenbeschwerden habe es nicht gegeben. Nach Ansicht des Arbeitgebers hingegen berechtigten die Glaubensüberzeugungen den Kläger nicht dazu, sich Arbeitsanweisungen beharrlich zu widersetzen.

Das Arbeitsgericht Bochum gab dem Beschäftigten noch Recht: Die Kündigung sei unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten habe. Der Kläger genieße daher Grundrechtsschutz aus Artikel 4 des Grundgesetzes.

Das LAG Hamm sah dies anders: Die Richter ließen sich nicht davon überzeugen, dass der 29-Jährige in Gewissenskonflikte geraten wäre, hätte er die Abschiedsformel weggelassen. Ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtige, müsse nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Dies habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht überzeugend getan.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de