23Juli/11

BMW: Ludwig Willisch wird im Oktober neuer USA-Chef

 München – Der langjährige BMW-Manager Ludwig Willisch (54) übernimmt nach Informationen der Fachzeitschrift Automotive News Europe ab 1. Oktober das Amerika-Geschäft des Münchner Autobauers und löst Jim O’Donnell (61) ab. Der künftige CEO von BMW USA hatte bislang unter anderem die Leitung der Vertriebsregionen Europa und Japan der BMW Group inne. Der aus Schottland stammende O’Donnell hatte die US-Geschäfte von BMW seit Juli 2008 geleitet und geht nun in Rente.

Willisch hatte seine Karriere bei dem Münchner Autobauer 1996 als Leiter der Niederlassung in Düsseldorf gestartet. Später wurde er Leiter der Vertriebsgesellschaft in Deutschland, Japan und Schweden. Bis 2009 war er Vorsitzender der Geschäftsführung der BMW M GmbH. Seit Mai 2009 ist Willisch Europa-Chef für BMW und Mini.

22Juli/11

Kein Schmerzensgeld für Sturz im Fußballstadion

 Brandenburg/Berlin (DAV). Im Fußballstadion muss man vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09). Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Klägerin besuchte im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Auf der Stadiontreppe stürzte sie und erlitt einen Bruch des Sprunggelenkes und einen doppelten Bänderriss. Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf einer Stufe verantwortlich. Sie klagte gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist, und forderte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls und zusätzlich ein Schmerzensgeld.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Unebenheit in der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt gewesen. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt den Treppenzustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Weil auch im übrigen Stadion vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte die Klägerin sich darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen – wie an dem Abend des Unfalls – hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

22Juli/11

Verkehrsschilder müssen sichtbar sein


Hamm/Berlin (DAV). Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2010 (AZ: III-3 RBs 336/09) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt. Das entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war.

Das sah das Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit. Ebenso gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt gewesen sei, habe es keine Wirkung entfaltet. Es bleibe daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, also einer Überschreitung um „nur“ 20 km/h.

Wegen der geringeren Höhe des Bußgeldes und da es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe keine Punkte in Flensburg gibt, ist hier eine Abänderung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen besonders wichtig, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

22Juli/11

Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeldanspruch


Erfurt/Berlin (DAV). Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem erkrankten Arbeitnehmer, muss er prüfen, wann dessen Arbeitsunfähigkeit endet und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt. Zahlt er dem Arbeitnehmer während der Krankschreibung eine Urlaubsentgeltung, darf dieser das Geld behalten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Urlaubsentgeltung als Ausgleich für Leistungen der Arbeitsagentur an diese zu zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. November 2010 (AZ: 10 AZR 649/09) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Seit Mitte 2005 war eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Jahr 2005. Da die Arbeitnehmerin aber noch darüber hinaus krankgeschrieben war, bezog sie bis Ende März 2006 Krankengeld. Erst ab April 2006 erhielt sie Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin während der Krankschreibung 2006 Urlaubsentgeltung für die 28 Urlaubstage aus 2005. Daraufhin wandte sich die Arbeitsagentur an den Arbeitgeber und verlangte von ihm diese Urlaubsabgeltung. Sie entsprach der Zahlung des Arbeitslosengeldes für den Monat April 2006. Der Arbeitgeber zahlte und forderte das Geld von seiner ehemaligen Arbeitnehmerin zurück.

In den ersten Instanzen bekam er Recht. Die Richter des BAG entschieden anders. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers habe seine Zahlung an die Bundesagentur die Arbeitnehmerin nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Arbeitsagentur befreit. Die Arbeitsagentur habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung keinen Anspruch gegen die Arbeitnehmerin gehabt. Die Arbeitnehmerin dagegen habe Anspruch sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Urlaubsabgeltung gehabt, denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei nicht auf die Arbeitsagentur übergegangen. Ein Anspruch hätte nur entstehen können, wenn Arbeitslosengeld gezahlt worden wäre, obwohl der Anspruch geruht hätte. Ein solcher Ruhe-Zeitraum beginne aber stets mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitnehmerin aber in den ersten drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten. Daher könne auch kein Anspruch der Arbeitsagentur entstehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch könne nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Beziehe der Arbeitnehmer vorerst Krankengeld, gehe der Anspruch auf Urlaubsentgeltung nicht auf die Arbeitsagentur über, betonen die DAV-Arbeitsrechtler. Der Arbeitgeber müsse dann einem Zahlungsverlangen der Arbeitsagentur auch nicht nachkommen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

18Juli/11

BMW: Einkaufsvolumen wird proportional zum Absatz wachsen

 Vorstand Diess: Konsolidierung im Zuliefererbereich notwendig, zum Beispiel bei Gießereien und Alu-Anbietern

München – Mit steigenden Absatzzahlen erwartet BMW im Einkauf wachsende Ausgaben, die das Einkaufsvolumen von mehr als 28 Milliarden Euro im vergangenen Jahr übertreffen. „Wir wollen unsere Verkäufe auf mehr als zwei Millionen Fahrzeuge im Jahr 2020 steigern, damit wird auch das Einkaufsvolumen proportional wachsen“, sagte BMW-Einkaufsvorstand Herbert Diess der Fachzeitschrift Automotive News Europe.

Diess fügte hinzu, neben dem Volumen werde sich auch das zu beschaffende Material verändern: „Die Motoren benötigen weniger Zylinder. Daher werden wir einige Artikel kürzen. Und wir werden mehr von anderen Materialien brauchen, denn die Industrie ist mitten in einer riesigen Revolution – der Elektrifizierung des Automobils“. Diess sagte, mit SB LiMotive habe der Münchner Hersteller einen exklusiven Zulieferer für die Lithium-Ionen-Batterie des neuen BMW i an sich gebunden.

Insgesamt seien allerdings keine großen Veränderungen bei den Zulieferern zu erwarten: „Die BMW Gruppe hat 2.500 Partner für 75 Handelsgruppen. In 70 Gruppen haben wir die Strukturen eines Oligopols: sechs bis sieben Zulieferer teilen den Weltmarkt unter sich auf – mit Marktanteilen zwischen 70 und 90 Prozent“, skizzierte Diess. Diese Unternehmen setzen erfolgreich Synergien um, weitere Konsolidierungen könnten nur durch Zusammenschlüsse und Übernahmen erreicht werden.

Fünf Warengruppen dagegen bereiten BMW laut Diess „noch etwas Sorgen, denn der Markt ihrer Anbieter ist hoch zersplittert. Eine Konsolidierung steht noch an, zum Beispiel bei Blechen, Gießereien, Alu-Anbietern, einfachen Kunststoff-Interieurteilen und Gummi-Dichtungen.“ In diesen nicht-konsolidierten Feldern fehlt es laut Diess nicht nur die Skaleneffekte. „Auch das Risiko, dass Lieferketten wegbrechen könnten, ist viel höher.“ BMW begrüße hier eine Konsolidierung. Diess: „Durch eine Konsolidierung werden die Anbieter gestärkt und auch in eine bessere finanzielle Situation gebracht. Davon profitiert die Automobilindustrie insgesamt.“

Schon jetzt ist BMW nach Darstellung von Diess der größte Einkäufer von Aluminium: „Beispielsweise enthält der Fünfer 230 Kilo Aluminium und 720 Kilo Stahl. Beim Siebener sind es 300 Kilo Aluminium und 800 Kilo Stahl. Das nächste Thema bei der Gewichtsreduzierung wird Carbon sein. Das Verhältnis zwischen Gewicht und Festigkeit ist fünfmal so hoch wie bei Stahl. … Das einzige Problem: Die Kosten müssen runter, das wird aber dank der automatisierten Massenproduktion geschehen.“