O-Ton: Wann gibt es Schmerzensgeld für Werbeflyer ?

Für die versehentliche Nennung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ihres früheren Unternehmens gibt es kein Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Geklagt hatte eine Pflegedienstleiterin, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber ihren Namen und ihre dienstliche Telefonnummer in einem Werbeflyer für seine Senioreneinrichtung verwendet hatte.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:

O-Ton: Die haben gesagt: Nicht jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung führt automatisch zu einem Schadensersatz. Der setzt nämlich voraus, dass ein Schaden vorlag. Nur weil es jetzt keine Einwilligung gab gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber, dass der sie nennt in einem alten Prospekt oder einem neu aufgelegten Werbeflyer – da entstand ja kein Schaden. Also keine Kohle! – Länge 20 sec.

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