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13Mai/12

Opel: Betriebsrat fordert Investitionen und Export

 Rüsselsheim – Bei den Plänen zum Konzernumbau steuert die Opel-Mutter General Motors auf eine harte Konfrontation mit den Beschäftigten zu. Vor der für diesen Montag anberaumten Betriebsversammlung sagte Opels neuer Gesamtbetriebsratschef Wolfgang Schäfer-Klug der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche: „Lohnverzicht ist die primitivste Form der Einsparung. Da reden wir über maximal zweistellige Millionenbeträge. Bei Material- und Produktkostenverbesserungen reden wir dagegen über dreistellige Millionensummen.“ Schäfer-Klug will die GM-Führung zudem zu Investitionen in den Export animieren: „Wenn sie heute nichts tun, um in vier bis fünf Jahren außerhalb von Europa Erfolg zu haben, dann bleiben sie im europäischen Markt eingeschlossen.“ Weiterhin setzt er auf die Fertigung von europäischen Chevrolet-Modellen in Opel/Vauxhall-Werken: „Die Politik von GM ist, dort zu fertigen, wo man verkauft. Und da reden wir über ein erhebliches Volumen.“

Den Betriebsräten zufolge will GM die Astra-Produktion ab 2015 von Rüsselsheim nach Polen oder England verlagern, Rüsselsheim soll demnach primär Insignia-Standort werden. Als Ausgleich soll dem Stammwerk die Produktion des bislang in Bochum gefertigten Zafira in Aussicht gestellt werden, berichtet die Automobilwoche.
GM erwartet von den deutschen Belegschaften weiteren Lohnverzicht und eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden. Darüber hinaus sollen bis zu 200 Verwaltungsstellen wegfallen.

13Mai/12

IG Metall weitet Warnstreiks deutlich aus

 München – Im Tarifstreit der Metall- und Elektroindustrie weiten die Gewerkschaften ihre Warnstreiks neben den Autoherstellern nun auch auf die Zulieferindustrie aus. Nach einem Bericht der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche ruft die IG Metall Baden-Württemberg in der kommenden Woche die Belegschaften unter anderem bei Getrag, Valeo, Mann + Hummel, ZF, Mahle, Bosch, Behr und Voith zu Arbeitsniederlegungen auf. Auch bei Mercedes laufen weitere Kundgebungen.

In Bayern sind Schaeffler und Leoni betroffen. Der Bezirk Niedersachsen will wiederum das VW-Werk in Osnabrück sowie den Lkw-Zulieferer Wabco und den Elektromotoren-Hersteller Bühler mit Warnstreiks zu Pausen zwingen.

Nach Gewerkschaftsangaben zeigten die bisherigen Warnstreiks schon Wirkung. Bei BMW konnten rund 1.000 Autos nicht produziert werden, bei Opel 150. Bei Audi wurden rund 700 Pkw nicht gefertigt, bei Ford waren es ebenfalls zirka 700.

13Mai/12

200.000 neue Arbeitsplätze bei VW-Zulieferern

 Wolfsburg – Im Rahmen der VW-Entwicklungsstrategie Modularer Querbaukasten (MQB) sollen bei den Volkswagen-Zulieferern in den nächsten Jahren weltweit Zehntausende neuer Arbeitsplätze entstehen. „Verglichen mit den Plattformen wird sich das Beschaffungsvolumen für den MQB bis 2018 nahezu verdoppeln“, zitiert die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche aus einer vertraulichen Analyse des Wolfsburger Konzerns. „Orientiert am MQB-Rolloutplan“ werde das Unternehmen global „neue Beschaffungsmärkte und Lieferantenstandorte“ erschließen. „Für die Zulieferer bedeutet dies ein milliardenschweres Investitionsprogramm sowie die Einstellung und Qualifikation von rund 200.000 zusätzlichen Mitarbeitern“, kündigt das Management in dem Schreiben an. Demnach sollen „fast zwei Drittel“ des massiv gesteigerten Beschaffungsvolumens „außerhalb Europas produziert“ werden. Zugleich will der Konzern die Bindungen zu den Lieferanten verstärken, die beim Programm MQB vertreten sind.

Mit dem Modularen Querbaukasten führt Volkswagen sukzessive ein neues Fahrzeugkonzept für verschiedene Automarken ein. So wird nach dem neuen Audi A3 unter anderem der nächste Volkswagen Golf auf dem MQB basieren. Konzernchef Martin Winterkorn hat VW-intern bekräftigt: „Wir werden mit dem Modularen Querbaukasten alle Autos im Konzern vom Polo- bis zum Passat-Segment erstmals auf eine technische Grundlage stellen“.

08Mai/12

Laiendiagnosen dürfen Arzt nicht beeinflussen

Koblenz/Berlin (DAV). Ärzte müssen eigene Diagnosen erstellen, die Meinung von Laien ist da nicht maßgeblich. Auch scheinbar sachkundigen Patienten sind sie zu einer sorgfältigen Diagnose verpflichtet. Dabei müssen die Mediziner auch eine Erkrankung außerhalb ihres Fachgebiets in Betracht ziehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2012 (AZ: 5 U 857/11) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Zwei Rettungssanitäter brachten ihren Kollegen zu einem Orthopäden. Dort berichtete der Patient von starken Schmerzen in der linken Körperseite. Er äußerte den Verdacht, Ursache sei ein eingeklemmter Nerv im Bereich der Halswirbelsäule. Der sehr selbstbewusst und sachkundig auftretende Patient erwähnte zudem, das Ganze sei bereits internistisch abgeklärt worden. Damit meinte er allerdings eine im Vorjahr erfolgte Befunderhebung, während der Arzt davon ausging, die internistische Untersuchung sei am selben Tage erfolgt. Er diagnostizierte eine Querwirbelblockade und Muskelverspannung und entließ den Patienten nach Hause. Eine gute Stunde später fand ihn seine Ehefrau bewusstlos auf dem Boden liegend. Der Notarzt stellte nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen den Tod fest. Todesursache war ein akuter vollständiger Verschluss der rechten Herzkranzarterie. Ehefrau und Kinder des Verstorbenen klagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Arzt hafte für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden der Hinterbliebenen, stellte das Gericht fest. Die Beschwerden des Patienten hätten eine internistische Abklärung erfordert. Diese zu veranlassen, wäre Sache des Orthopäden gewesen. Jeder Arzt müsse, so die Richter, laienhafte Diagnosen eines Patienten mit kritischer Distanz betrachten, um sodann eigenverantwortlich sämtliche Befunde zu erheben. Dabei habe er die Pflicht, selbstkritisch die Grenzen seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zu erkennen und angesichts der vielen möglichen Ursachen für eine Erkrankung zu erwägen, den Kollegen einer anderen Fachrichtung hinzuziehen. Wäre der Arzt dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Schmerzen erst vor einer Stunde aufgetreten waren und eine vorherige internistische Abklärung am selben Tage nicht erfolgt sein konnte. Es wäre klar gewesen, dass die Symptome ergänzend durch einen Internisten hätten abgeklärt werden müssen. Die Ursache für die Schmerzen wäre dabei entdeckt worden, und die unverzügliche fachärztliche Krisenintervention hätte das Leben des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Mai/12

Kunst ist Geschmacksache

München/Berlin (DAV). Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Er muss sich vor einer Beauftragung mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers vertraut machen und unter Umständen mit ihm konkrete Vorgaben vereinbaren. Ist keine vertragliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vorgesehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, das Werk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es ihm nicht gefällt. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 19. April 2011 (AZ: 224 C 33358/10) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Kunstinstallation. Sie bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf das durch das Fenster einfallendes Licht fiel.

Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte dann aber, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern verlangte im Gegenteil den schon bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin verlangte ihr Geld und klagte vor dem Amtsgericht München.

Mit Erfolg. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers. Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu schaffen. Eine solche Absprache sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sein solle.

Informationen: www.anwaltauskunft.de