Tag Archives: Versicherung

19Apr./12

O-Ton: Gleichmäßigkeitsprüfung ist kein Autorennen und somit versichert

 Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins. Bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung gilt der Versicherungsschutz aber, so das Landgericht München II. Wo ist der genaue Unterschied? Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Beim Gleichmäßigkeitswettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Fahrer immer die gleiche Geschwindigkeit pro Runde zu fahren. Also nicht besonders schnell, also immer gleich schnell. Das ist dann kein Rennen, denn bei einem Rennen geht es darum, der Schnellste zu sein, an der Spitze zu sein, die anderen zu überholen. Das ist bei einem Gleichmäßigkeitswettbewerb nicht der Fall. Und deswegen sind diese Wettbewerbe auch nicht von der Rennklausel erfasst, die sich in den meisten Kfz-Versicherungen befindet. – Länge 25 sec.

Tipps und Hinweise bei einem Unfall sowie eine Anwaltssuche findet man unter schadenfix.de.

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31März/12

O-Ton: Regenwasser in der Garage – keine Überschwemmung

 Gegen Überschwemmungen können sich Hausbesitzer versichern. Läuft aber lediglich Regenwasser in die unterirdische Garage, liegt keine klassische Überschwemmung vor, die von der Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton:

Mehr zu dem Thema unter www.anwaltauskunft.de.

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31März/12

O-Ton + Magazin: Reisemängel müssen detailliert nachgewiesen werden

 Wer bei einer Urlaubsreise nicht zufrieden ist und anschließend eine Reisepreisminderung erreichen möchte, muss die Mängel genau dokumentieren. Pauschale Kritik reicht nicht aus. So entschied jetzt das Amtsgericht München.
Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über die Meinung der Richter:

O-Ton:

Der Tipp vom Anwalt: Mängel mit Fotos und Videos genau dokumentieren, Mitreisende als Zeugen bitten. Und auch den Veranstalter schon während des Urlaubs darauf hinweisen, damit er die Mängel beheben kann. All das ist nachzulesen – unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Reisemängel müssen detailliert nachgewiesen werden

Wer bei einer Urlaubsreise nicht zufrieden ist und anschließend eine Reisepreisminderung erreichen möchte, muss die Mängel genau dokumentieren. Pauschale Kritik reicht nicht aus. So entschied jetzt das Amtsgericht München. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Eine dreiköpfige Familie flog für acht Tage nach Ägypten. Für Hotel, Verpflegung und die Flüge bezahlten sie 808 Euro.

O-Ton: SFX

Allerdings: Nach ihrer Rückkehr reklamierten sie die Reise – es war laut, die Hygiene eine Katastrophe, das Unterhaltungsprogramm dürftig und obendrein waren die Koffer zwei Wochen lang verschwunden. Summa summarum wollten die drei rund 600 Euro vom Reisepreis zurück und 700 Euro Schadensersatz.

O-Ton: SFX

Vor Gericht kamen sie mit dieser Forderung nicht durch, sagt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton:

Das Verfahren endete mit einem Vergleich – die Reisenden bekamen 150 Euro und mussten von den Kosten des Rechtsstreits 89 Prozent übernehmen. Aber: Wie dokumentiert man denn Mängel genau? Der Tipp vom Anwalt:

O-Ton:

Welche Rolle spielen Zeugen? Swen Walentowski:

O-Ton:

Und schließlich: Was ist noch zu beachten?

O-Ton:

All das ist nachzulesen – unter anwaltauskunft.de. Dort findet man auch den Experten für den Rechtsstreit, nicht nur, wenn es um entgangene Urlaubsfreuden geht.

Absage.

Magazin zum Download

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28Feb./12

Der Sturz nach dem Kirchenkonzert

 Coburg/Berlin (DAV). Stürzt die Besucherin eines Kirchenkonzerts auf einer Treppe, muss die Kirchengemeinde keinen Schadensersatz zahlen, wenn sie die Treppe ausreichend sicher gestaltet hat. Denn: Besucher müssen eine Treppe auch aufmerksam benutzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. April 2011 (AZ: 22 O 273/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Nach einem Kirchenkonzert stürzte die Frau auf einer Stufe der Treppe im Außenbereich der Kirche. Die Treppe hat nur einen Handlauf auf der linken Seite. Die Frau benutzte jedoch die rechte Seite. Sie war der Meinung, dass die Treppe nicht ausreichend gesichert sei. Wegen der vielen ihr entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen. Außerdem ragten Steine unterschiedlicher Höhe aus dem Boden. Deshalb forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 5.500 Euro.

Die Kirchengemeinde wies darauf hin, dass die Frau in der Nähe zur Kirche wohne und ihr die Treppe genau bekannt sei. Sie hätte den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie die linke Seite der Treppe mit dem Handlauf benutzt hätte.

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin allenfalls fünf bis sechs Personen auf der Treppe entgegengekommen seien und keine „Menschenmassen“. Auch wiesen die Steine der Treppe nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe auf. Es handele sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen sei. Auch die Beleuchtung der Treppe sei ausreichend. „Wer eine Treppe benutzt, muss grundsätzlich auch selbst aufpassen. Nur bei groben Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht haftet der Eigentümer“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies sei beispielweise bei losen Treppenstufen oder hohen Niveauunterschieden der Fall.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

17Feb./12

O-Ton: Radfahrer-Rambo haftet bei Unfall allein

 Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Wenn ein Fahrradfahrer sich grob verkehrswidrig verhält, dann ist es heute so, dass er 100 Prozent Verschulden hat und auch 100 Prozent der Kosten trägt. Er bekommt dann nichts vom Autofahrer, der ja grundsätzlich ein höheres Betriebsrisiko hat durch den Betrieb des Fahrzeuges, irgendeinen Teil seines Schadens ersetzt. Fahrradfahrer sollten sich genauso wie Autofahrer selbstverständlich an die Verkehrsregeln halten und nicht bei Rot eine Ampel überfahren oder in Einbahnstraßen in der Gegenrichtung fahren. – Länge 27 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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