Tag Archives: Urteil

01Juni/12

O-Ton + Magazin: Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare

 Eigentlich geht man zum Friseur, um sein Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben? Vor dem Amtsgericht München wollte eine Frau Schmerzensgeld erstreiten, weil ihre Haare zu kurz geschnitten worden waren. Ohne Erfolg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Sie hat ja die ganze Zeit den Schneidevorgang beobachtet und auch nicht interveniert. Von daher könne man jetzt nicht feststellen, dass die Friseurin was falsch gemacht hat – noch das die Kundin in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sei. Deshalb gibt es kein Schmerzensgeld. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall gibt es zum Nachlesen unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare

Eigentlich geht man zum Friseur, um sein Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben? Beispielsweise weil das Haar zu kurz geraten ist? Dann landet das Ganze schon mal als Streit ums Schmerzensgeld vor Gericht – hier ist der ganze Fall!

Beitrag:

Zunächst erst einmal die juristische Klarstellung: Schmerzensgeld gibt es beispielsweise für entgangene Reisefreuden oder misslungene Operationen. Und beim Friseur? Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Beim Friseur? Da hat man auch die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass man echte Schmerzen hat – das ist das eine! Oder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des besonderen Wohlbefindens – auch dann kann man Schmerzensgeld verlangen. – Länge 14 sec.

Und in diesem Fall?

O-Ton: SFX

Da ging eine Frau zum Friseur, um sich die Haare färben und die Spitzen kürzen zu lassen. Sie bat darum, vor allem am Deckhaar nur einen halben Zentimeter abzuschneiden, da sie sehr dünnes und feines Haar habe.

O-Ton: SFX

Die Frau beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob keine Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit dem Ergebnis.

O-Ton: Zwei Tage später kam sie aber in den Salon und sagte: Sie hätte ja so dünnes Haar und an manchen Stellen könne man die Kopfhaut sehen. Und deshalb verlangt sie nun Schmerzensgeld. – Länge 12 sec.

Allerdings: Vor Gericht scheiterte sie mit ihrem Wunsch – und die Richter nahmen die Frisur sehr akribisch in Augenschein. Nein, das ist dünnes Haar, so das Urteil. Swen Walentowski:

O-Ton: Darüber hinaus: sie hat ja die ganze Zeit den Schneidevorgang beobachtet und auch nicht interveniert. Von daher könne man jetzt nicht feststellen, dass die Friseurin was falsch gemacht hat – noch das die Kundin in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sei. Deshalb gibt es kein Schmerzensgeld. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall gibt es – ungeschnitten – zum Nachlesen unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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30Apr./12

O-Ton + Magazin: Kunst ist Geschmacksache

 Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. So entschied das Amtsgericht München. Hier verweigerte eine Auftraggeberin einen Teil des Honorars, weil ihr das Bild nicht gefiel.
Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kunst ist Geschmacksache

Anmoderation: Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. Klingt kompliziert?
Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Über Geschmack kann man bekanntlich streiten, weiß der Volksmund. Allerdings: Dies kann man auch über Kunst tun – auch wenn dies der Volksmund nicht so sehr kund tut. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Kunst ist Geschmackssache, weil Künstler relativ frei in ihrem Schaffen sind. Das ist völlig klar: Wenn sie ein Kunstwerk erstellen, ein Maler malt ein Bild, wie er es im Kopf hat und ein Bildhauer schafft sein Werk auch nach seinen Vorstellungen. – Länge 14 sec.

Aber manchmal wird dann der Geschmack des Auftraggebers nicht so sehr getroffen.

O-Ton: SFX

Das musste auch eine Hausbesitzerin erkennen, die für die Gestaltung des Flures einen Maler beauftragte.

O-Ton: Sie hatte sich dabei an einem Katalog des Künstlers orientiert. Es sollte aber auf jeden Fall keine Kopie von diesen Gemälden, sondern ein eigenständiges Kunstwerk werden. Eines, das dann für diesen Platz erschaffen wurde. – Länge 12 sec.

Und es kam, wie es kommen musste: Der Auftraggeberin gefiel die Arbeit nicht. Insgesamt sollte alles 4.500 Euro kosten, die Hälfte davon hatte sie bereits als Anzahlung bezahlt. Den Rest verweigerte sie. Nun ließ sich die Arbeit nicht wieder rückgängig machen:

O-Ton: SFX

Also traf man sich vor Gericht – und nach Meinung der Richter muss die Dame dem Künstler auch den Rest des Honorars bezahlen. Swen Walentowski:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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30Apr./12

O-Ton + Magazin: Das schiefe Tattoo

 Es gibt Leute, die finden Tattoos toll. Und dann gibt es die anderen. Allerdings: Nur die wenigsten machen sich wohl Gedanken darüber, was passiert, wenn ein Tattoo daneben geht. Eine junge Frau in München hatte ihr Tattoo nach einer Woche satt. Begründung: Die Kunst war schief! Sie wollte vom Tätowierer ihr Geld zurück und die Kosten für eine Laserbehandlung zur Entfernung. Allerdings scheiterte sie vor dem Amtsgericht München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Die Richter betonten noch einmal: Wenn man etwas reklamiert – bei einem Tattoo – ist der erste Gang ins Tattoostudio. Und sie hätte zunächst das Angebot der Nachbesserung durch den Studiobetreiber annehmen müssen. Nicht eigenmächtig das entfernen lassen oder eigenmächtig an dem Tattoo rumzudoktern. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Das schiefe Tattoo

Es gibt Leute, die finden Tattoos toll. Und dann gibt es die anderen. Allerdings: Nur die wenigsten machen sich wohl Gedanken darüber, was passiert, wenn ein Tattoo daneben geht. So geschah es in München – und das Amtsgericht musste entscheiden. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag

Damit wir genau wissen, wie Anwälte das Angebot der Tattoostecher bewerten, erst einmal das kleine 1×1 der Rechtskunde: Ein Tattoo entsteht aus juristischer Sicht auf der Basis eines Werkvertrags. Was bedeutet das genau in der Praxis? Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Wenn mir das jetzt nicht gefällt, dann kann ich nicht irgendwo hingehen und das weglasern lassen. Sondern ich muss vorher dem Stecher die Möglichkeit geben, sein Werk nachzubessern. – Länge 13 sec.

Klingt für Laien kompliziert, ist aber so – und durchaus weitverbreitet. Nicht nur in der Tattoobranche. Auch jeder andere Mangel, beispielsweise eine defekte Waschmaschine, muss zunächst vom Verkäufer bzw. einem beauftragten Reparaturdienst behoben werden.

O-Ton: sfx

Eine neue Waschmaschine gibt es deshalb nicht gleich. Doch zurück ins Tattoostudio:

O-Ton: Hier ließ eine Frau ein Kreuz auf ihr Handgelenk tätowieren. Eigentlich etwas völlig Profanes. Sie bezahlte ihre 50 Euro dafür und nach einer Woche reklamierte sie ihr Tattoo. Es sei schief, weswegen sie auf Kosten des Tattoostudios es entfernen lassen wollte. – Länge 14 sec.

Sie hatte auch schon selbst ein bisschen nachgeholfen – es war extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen. Die Frau wollte keine Nachbesserung, sondern ihre 50 Euro zurück und die Kosten für die Laserbehandlung von 800 Euro.

O-Ton: SFX

Doch damit blitzte sie beim Tätowierer ab – und bei Gericht auch. Swen Walentowski:

O-Ton: Die Richter betonten noch einmal: Wenn man etwas reklamiert – bei einem Tattoo – ist der erste Gang ins Tattoostudio. Und sie hätte zunächst das Angebot der Nachbesserung durch den Studiobetreiber annehmen müssen. Nicht eigenmächtig das entfernen lassen oder eigenmächtig an dem Tattoo rumzudoktern. – Länge 20 sec.

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30Apr./12

O-Ton: Laiendiagnosen dürfen Arzt nicht beeinflussen

 Ärzte müssen eigene Diagnosen erstellen, die Meinung von Laien ist da nicht massgeblich, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. In dem Fall hatten zwei Sanitäter ihren Kollegen zu einem Orthopäden gebracht – angeblich mit einem eingeklemmten Nerv, der sich dann aber als tödlicher Arterienverschluss herausstellte. Ehefrau und Kinder des Verstorbenen klagten erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Ein Arzt darf sich grundsätzlich nicht auf die Eigendiagnose des Patienten verlassen. Er muss immer selbst noch einmal feststellen, was fehlt denn meinem Patienten. Und daran ändert sich auch nichts, wenn es sich hier um einen Rettungssanitäter gehandelt hat – ein sachkundiger Patient, wie es hier war. In jedem Fall muss der Arzt das Krankheitsbild feststellen. Und wahrscheinlich wäre der Patient noch am Leben, hätte er einen Internisten zu Rate gezogen. – Länge 25 sec.

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19Apr./12

O-Ton: Gleichmäßigkeitsprüfung ist kein Autorennen und somit versichert

 Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins. Bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung gilt der Versicherungsschutz aber, so das Landgericht München II. Wo ist der genaue Unterschied? Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Beim Gleichmäßigkeitswettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Fahrer immer die gleiche Geschwindigkeit pro Runde zu fahren. Also nicht besonders schnell, also immer gleich schnell. Das ist dann kein Rennen, denn bei einem Rennen geht es darum, der Schnellste zu sein, an der Spitze zu sein, die anderen zu überholen. Das ist bei einem Gleichmäßigkeitswettbewerb nicht der Fall. Und deswegen sind diese Wettbewerbe auch nicht von der Rennklausel erfasst, die sich in den meisten Kfz-Versicherungen befindet. – Länge 25 sec.

Tipps und Hinweise bei einem Unfall sowie eine Anwaltssuche findet man unter schadenfix.de.

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