München/Berlin (DAV). Ein Nachbar kann verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dass er keinen Müll auf dem benachbarten Grundstück ablegt. Voraussetzung ist, dass ihm dies nachgewiesen werden kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26. September 2011 (AZ: 231 C 28047/10), weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Zwischen den beiden Nachbarn einer Reihenhausanlage gab es schon seit geraumer Zeit immer mal wieder Streitigkeiten. Nach einer viertägigen Abwesenheit stellte der Eigentümer eines der beiden Grundstücke fest, dass auf seiner Terrasse ein Berg Hausmüll abgeladen worden war. Eine andere Nachbarin informierte ihn darüber, dass der Nachbar, mit dem er im Streit lag, in der Nacht einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hätte. Sie hatte dies auch sofort fotografiert. Zwei Monate zuvor hatte die Zeugin gehört, wie der Nachbar ankündigte, dass er das Nachbargrundstück „zumüllen“ wolle. Daher verlangte der geschädigte Nachbar eine Unterlassungserklärung, in der der Müllfreund erklären sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.
Als dieser nicht reagierte, erhob der Geschädigte Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums. Zu solchen Beeinträchtigungen gehöre auch das Abladen von Müll. Da die Gefahr bestehe, dass er die Tat wiederhole, werde er zur Unterlassung verurteilt. Gleichzeitig werde ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht, sollte er ein weiteres Mal Müll im Garten seines Nachbarn abladen.
Informationen: www.mietrecht.net
Bamberg/Berlin (DAV). Meldet sich ein Interessent auf das Inserat eines Maklers und kommt der Kauf der Immobilie dann in einem zeitlichen Zusammenhang damit zustande, muss der Käufer dem Makler Provision zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, später das Kaufobjekt noch von einem weiteren Makler angeboten bekommen zu haben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2011 (AZ: 6 U 9/11) machen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Köln/Berlin (DAV). Stellt die Verpflichtung einzelner Mieter, im Rahmen eines Mietvertrages den Winterdienst vor dem Haus zu leisten, eine unangemessene Benachteiligung dar, so wird die Verpflichtung nicht Bestandteil des Mietvertrages. Die Mieter müssen den Winterdienst dann nicht übernehmen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14. September 201 (AZ: 221 C 170/11) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wenn ein Mieter so laut ist, dass andere Mitbewohner des Hauses deshalb ihre Miete kürzen, dann muss er diesen Ausfall ersetzen. So hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Legt eine Eigentümerversammlung in der Hausordnung das Verbot fest, dass Hunde und Katzen nicht als Haustiere gehalten werden dürfen, so ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig. Auch greift das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2011 (AZ: 20 W 500/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.