17Apr./09

Schleudertrauma auch bei geringen Geschwindigkeiten

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall saß die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. In der Folge ließ sie sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind zwischen den Unfallbeteiligten nicht streitig. Als die Beifahrerin auch Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte jedoch ab. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe nur neun km/h betragen und liege damit unter der „Harmlosigkeitsgrenze“ von zehn km/h, über der es zu HWS-Problemen kommen könnte.

Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Zwar habe die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich nur 6,8 bis 8,1 km/h betragen, daraus folge aber nicht, dass solche Verletzungen automatisch ausgeschlossen seien. Vielmehr bedeute die „Harmlosigkeitsgrenze“, dass bei einer höheren Differenzgeschwindigkeit als 10 km/h solche Verletzungen üblich seien. Bei geringeren Geschwindigkeiten müssten die einzelnen Umstände des Unfalls berücksichtigt werden. Der Hausarzt der Klägerin habe vor Gericht nachvollziehbar darlegen können, dass es vor dem Unfall keine Verletzungen gab und die nun aufgetretenen Schmerzen typische Folgen von Auffahrunfällen seien. Der Beklagte müsse 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Dieser Fall zeigt, dass man sich als Unfallopfer in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen sollte, zumal hier die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten zahlen muss. Besonders schnelle und unproblematische Hilfe, die Möglichkeit, den Unfallbogen elektronisch auszufüllen sowie unmittelbar einen DAV-Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren, haben Unfallopfer unter www.schadenfix.de. Dabei handelt es sich um ein neues und komfortables Angebot der Verkehrsrechtsanwälte des DAV, damit Unfallopfern schnell und unkompliziert geholfen wird.

17Apr./09

Kollision zweier Fahrzeuge beim Abbiegen

Ein Autofahrer, der nach links in einen Feldweg abbiegen wollte, kollidierte mit einem Motorradfahrer, der dazu ansetzte, ihn zu überholen. Da beide Beteiligten die Situation unterschiedlich schilderten, stand bei dieser Klage Aussage gegen Aussage: Der Linksabbieger berichtete, er habe links geblinkt, das Tempo verringert und sich auf dem linken Teil der Fahrbahnspur eingeordnet, während der Motorradfahrer noch weit entfernt gewesen sei. Der Motorradfahrer hingegen schilderte, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug unvermindert langsam gefahren sei und auch keinen Blinker gesetzt habe. Aus diesem Grund habe er sich zum Überholen entschlossen.

Da keine Zeugen zugegen waren, die den genauen Unfallhergang hätten bezeugen können, konnte der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden.

Daher hat das Gericht zunächst geprüft, ob ein so genannter Anscheinsbeweis – nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat – zugunsten einer Partei greifen würde. Da dies nicht der Fall war, teilten die Richter die Haftung zu je 50 Prozent auf beide Parteien auf.

Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

17Apr./09

„Bastlerfahrzeuge“ und Konsequenzen ihrer Mängel

Ein Käufer erwarb ein gebrauchtes Auto, das im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wurde. Nachdem er dieses Auto noch einige Zeit gefahren hatte, stellte der Käufer erhebliche Mängel fest – unter anderem eine defekte Bremsanlage –, über die ihn nach seiner Aussage der Verkäufer nicht informiert habe. Mit dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung über die Mängel des Fahrzeugs trat der Käufer vom Vertrag zurück, verlangte den Kaufpreis zurück und erhob schließlich Klage, als sich der Verkäufer weigerte, das Geld zurück zu erstatten.

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab: Zum einen sei der Rückzahlungsanspruch verjährt, weil zwischen Kaufvertrag und Erhebung der Klage mehr als drei Jahre vergangen seien. Zum anderen hätte dem Käufer klar sein müssen, dass an einem gebrauchten Fahrzeug, welches ausdrücklich als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wurde, erhebliche Mängel vorhanden seien. Er hätte vor Kaufantritt den genauen Zustand des Fahrzeugs erfragen müssen. Die unter anderem bemängelte Bremsanlage könne nicht schon beim Kauf des Autos defekt gewesen sein, schließlich sei der Käufer noch über 6.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers sei demnach nicht nachzuweisen.

Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

16Apr./09

O-Ton: „Bastlerfahrzeuge“ haben Mängel

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Nein, Sie bekommen das Geld nicht zurück und zwar deswegen, weil derjenige, der ein Fahrzeug kauft, das als Bastlerfahrzeug bezeichnet ist, davon ausgehen muss, dass sich am Fahrzeug erhebliche Mängel befinden. – Länge 12  sec.

Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen zu diesem Fall findet man unter www.verkehrsrecht.de.

 

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16Apr./09

O-Ton: Fußgänger auf der Fahrbahn

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Der Fußgänger war dreist genug, Geld zu verlangen. Das hat aber das Kammergericht Berlin abgelehnt, da den Autofahrer keinerlei Verschulden an dem Unfall traf. Er konnte davon ausgehen, dass der Fußgänger bei einer roten Ampel erstens nicht die Straße überquert und zweitens, dann, wenn er schon zurück gelaufen war, nicht nochmals dem Bus ausweichen würde, in dem er auf die Fahrbahn läuft, sondern dass er dem Bus ausweicht, in dem er auf den Bürgersteig zurück läuft. – Länge 28 sec.

Weitere Informationen zu dem Fall gibt es unter www.verkehrsrecht.de

 

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