12Aug./09

Öffentliche und interne Verfahrensverzeichnisse

Das öffentliche Verfahrensverzeichnis enthält u.a. die Namen von Inhabern, Vorständen oder sonstigen Personen der Unternehmensführung, des für den Datenschutz zuständigen Leiters sowie die Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -erarbeitung oder -nutzung. Daneben gibt es das interne Verfahrensverzeichnis. Es enthält eine allgemeine Beschreibung, mit der vorläufig beurteilt werden kann, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. Darunter fällt beispielsweise, dass Unbefugte die technischen Anlagen nicht betreten dürfen oder die Datenverarbeitungssysteme nicht nutzen können.

10Aug./09

Kollegengespräch: Rechtshilfe über neues Portal

Daher verzichten bei einer Direktregulierung zahlreiche Unfallgeschädigte auf Ansprüche, die ihnen laut Gesetzgebung und Rechtsprechung zustehen. Zwar wird die Werkstattrechnung bei Reparatur beglichen und ein Mietwagen gestellt, doch haben die Geschädigten mehr Ansprüche: Dies betrifft die Stundenberechnungssätze, die Dauer des Nutzungsausfalls, die Kürzung der Mehrwertsteuer bei älteren Fahrzeugen, die Abrechnung auf Totalschadenbasis trotz Weiternutzung des Fahrzeugs, den Abzug eines höheren Restwertangebots trotz Weiternutzung, den Ersatz von Schutzkleidung und den mittlerweile etwas bekannteren „Haushaltsführungsschaden“.

 

Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Aschaffenburg, von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Wenn man sich als Unfallopfer einen Gebrauchtwagen als Ersatz kauft – darf da die Versicherung 19 Prozent Mehrwertsteuer abziehen?
2. Welche Nachteile können mir bei „fiktiver Abrechnung“ entstehen?
3. wie ist die Situation bei Motorradfahrern, wenn sie nach einem Unfall beispielsweise den Helm ersetzt bekommen – häufig nur zum Zeitwert. Ist das in Ordnung?
4. Wie ist es bei einem Personenschaden – was steht dem Opfer zu?
5. Wie unterstützt mich der Deutsche Anwaltverein, damit ich schnell und unbürokratisch zu meinem Recht komme?

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Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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10Aug./09

Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt

Die Mieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung klagte gegen ihre Vermieterin: Seit 1995 wohnte sie in der Wohnung. In der gesamten Zeit – also seit 13 Jahren – war keine einzige Schönheitsreparatur durchgeführt worden. Seit spätestens 2000 befand sich die Wohnung jedoch in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Die Vermieterin argumentierte unter anderem, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei.

Die Richter wiesen die Klage der Mieterin ab. Grundsätzlich habe diese einen Anspruch auf die Vornahme der Schönheitsreparaturen, dieser sei jedoch in der Tat verjährt. Beide Seiten waren darüber einig, dass der Renovierungsbedarf bereits im Jahr 2000 vorlag und damit seit rund acht Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt dagegen lediglich drei Jahre.

Informationen: www.mietrecht.net

10Aug./09

Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution

Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Vermieter die Kaution von dem Kautionskonto einziehen darf. Er hatte Mietschulden geltend gemacht. Die Mieter bestätigten zwar die geringere Mietzahlung, hielten diese wiederum aber für gerechtfertigt und die Forderung des Vermieters daher für rechtswidrig.

Der Vermieter kann auf das Mietkautionskonto zugreifen, so das Gericht. Der Zweck einer Kaution sei es, dass der Vermieter wegen noch bestehender Ansprüche gegen den Mieter auf einfache Weise zu Geld komme. Die Kaution stehe ihm daher als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zu Verfügung. Dieser Zweck würde vereitelt, müsste der Vermieter seine Ansprüche zunächst gerichtlich klären. Es reiche aus, wenn der Vermieter eine Abrechnung vorlege, aus der sich seine noch offenen Forderungen ergeben.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

07Aug./09

Urlaub nicht zu spät stornieren

Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.350 Euro übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 Euro. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, wäre die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt worden.

Auch vor dem Coburger Gericht blieb der Kläger auf über 1.000 Euro sitzen. Ihn treffe die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Erschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de