30Mai/11

Verwaltungsgebühren auch für „abgebrochene“ Abschleppmaßnahme

 Aachen/Berlin (DAV). Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. April 2011 (AZ: 7 K 2213/09).

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Eigentümer erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

Die Richter entschieden, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

29Mai/11

O-Ton: Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

 Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah nach Beschwerden der Nachbarn zehn Hunde als zu viel an und erlaubte nur maximal vier Yorkshireterrier auf dem Grundstück.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Urteil:

O-Ton: Man lebt da ja nicht nur, um zu wohnen und zu leben. Sondern in dem Fall züchtet man ja auch womöglich Tiere und hat zehn Tiere gleichzeitig auf seinem Grundstück. Das sind Nutzungsänderungen und deshalb kann die Gemeinde verbieten, so viele Hunde zu halten und die Zahl vorgeben. Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt bei den – Originalton – „hochtonig bellenden“ Yorkshireterriern vier Tiere als angemessen und zumutbar für die Nachbarschaft. – Länge 23 sec.

Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

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29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bordellbetreiber sind vergnügungssteuerpflichtig

 Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.


Magazin: Betreiber von Bordellen sind vergnügungssteuerpflichtig

Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.

Beitrag

Für all diejenigen, die sich mit dem horizontalen Gewerbe nicht so auskennen, zunächst erst einmal eine kleine Hilfestellung.

O-Ton: Laufhäuser nennt man solche Etablissements, die dem Vergnügen dienen mit sexuellem Hintergrund. Dort können Prostituierte sich in Zimmer einmieten und die Freier laufen über die Flure oder Kontakthöfe und können den Kontakt anbahnen. – Länge 14 sec.

… erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ein solches Laufhaus mit 33 Zimmern betrieb der Mann, der mit der Vergnügungssteuer auf Kriegsfuß stand.

O-Ton: SFX

Die Gemeinde wollte insgesamt 53.000 Euro von ihm haben.

O-Ton: SFX

Er stöhnte unter dieser Last und meinte, nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten seien Steuerschuldner. Daher die Klage. Doch die Richter schüttelten nur mit dem Kopf. Swen Walentowski:

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Nicht nur für Betreiber von Laufhäusern gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Das Amtsgericht München entschied so im Falle eines Mannes, der auf rechtzeitige Wiedergenesung gehofft hatte, dann aber später doch die Reise kündigen musste. Statt der erhofften Kostenerstattung musste er 80 Prozent des Reisepreises selbst zahlen – weil er zu spät gekündigt hatte.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann hat für sich und seine Frau im Januar eine Reise gebucht, die er im Mai antreten wollte. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und war auch neun Tage auf stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Richter haben gesagt: Er kann nicht einfach hoffen, dass er rechtzeitig wieder gesund wird oder die Krankheit geheilt wird bis zum Reiseantritt. Er hätte hier tatsächlich im Februar bei dem ersten Anfall zurücktreten müssen. – Länge 26 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.


Magazin: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

Bei Versicherungen wie beispielsweise einer Reiserücktrittsversicherung kommt es auf die genauen Bedingungen an. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung nach einer Krankheit ist darin meist nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann.

Beitrag

Es sollte ein Traumurlaub werden – doch am Ende war es der vielzitierte Albtraum. Denn aus dem Urlaub wurde nichts, und für die Ferien auf Balkonien wurde auch noch viel Geld fällig. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann hat für sich und seine Frau im Januar eine Reise gebucht, die er im Mai antreten wollte. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und war auch neun Tage auf stationärer Behandlung im Krankenhaus. – Länge 12 sec.

Aus der Klinik wurde als arbeits- und reisefähig entlassen. Doch am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise.

O-Ton: SFX

Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten – und das war nicht billig. Die 20 Prozent wurden dem Mann ohne Probleme erstattet. Die restlichen 80 Prozent des Reisepreises aber bekam er nicht zurück. Begründung: Die Kündigung hätte schon im Februar erfolgen müssen.

O-Ton: Die Versicherung hat halt gesagt: Du hättest da schon zurücktreten müssen, weil Du ja Deine Grunderkrankung kanntest – nämlich die Gefahr der epileptischen Anfälle. Die Kosten erstatten wir dir, den Rest nicht. Daraufhin klagte er. – Länge 14 sec.

Ohne Erfolg. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Swen Walentowski:

O-Ton: Er kann nicht einfach hoffen, dass er rechtzeitig wieder gesund wird oder die Krankheit geheilt wird bis zum Reiseantritt. Er hätte hier tatsächlich im Februar bei dem ersten Anfall zurücktreten müssen. – Länge 12 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

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29Mai/11

O-Ton: Internet bleibt anonym

 Auch wenn auf einer Internetplattform unerwünschte Kommentare über einen Nutzer stehen – der Betreiber des jeweiligen Forums muss keine Auskunft über die Autoren der Einträge geben. Privatpersonen haben nur ein sehr eingeschränktes Recht auf entsprechende Informationen, selbst wenn sich diese durch Beiträge diskriminiert fühlen, entschied das Amtsgericht (AG) München.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Wenn Sie sich beleidigt oder diskriminiert fühlen, dann kann das ein Fall für die Staatsanwaltschaft sein. Der Datenschutz geht hier vor, ein Betreiber einer Internetplattform ist hier nicht verpflichtet, Daten von anderen an Dritte weiterzugeben. Alles bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hier wäre beispielsweise das Telemediengesetz einschlägig. Aber hier gibt es keine Vorschrift, dass man das tun darf oder soll. Also – bitte: Datenschutz geht vor. Wenn Du Dich beleidigt fühlst, dann wende Dich an die Staatsanwaltschaft. – Länge 25 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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