10Juni/11

Opel-Händler offen für chinesischen Investor

 München – Die großen Opel-Händler sehen einer Übernahme des Rüsselsheimer Traditionsunternehmens durch einen chinesischen Autobauer gelassen entgegen. „Es würde sicher für Opel neue Märkte öffnen, wenn ein Chinese einstiege“, sagte Albert Still, Aufsichtsratsvorsitzender der AVAG Holding, im Gespräch mit der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Die AVAG Holding ist Europas größter Opel-Händler. Der Einstieg eines chinesischen Investors müsse keine negativen Folgen für eine europäische Marke haben, das zeige die Übernahme von Volvo durch Geely, erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende. „Wenn ein Chinese kommt, dann kommt er, um sich in den europäischen Markt einzukaufen“, sagte Still.

„Mit einem seriösen chinesischen Investor, der das als Markteintritt in Europa und als Globalisierungsmaßnahme für sein eigenes automobiles Engagement nutzen will, muss man sich zumindest ernsthaft auseinandersetzen“, sagte Stefan N. Quary, Chef der Mehrmarkengruppe Dürkop und einer der größten Opel-Händler Deutschlands, der Automobilwoche. Aus Sicht des Handels sei dies nicht kritisch einzuschätzen, „wenn man Opel weiter vernünftig als europäische Marke positioniert und nicht nur das Know-how aussaugt, sondern in der Entwicklung fortschreitet“, sagte Quary.

Quary hält einen Verkauf von Opel allerdings generell für einen strategischen Fehler, vor allem mit Blick auf die Innovationsstärke von GM. Eine Übernahme durch Volkswagen, die als Option genannt wurde, sieht Quary kartellrechtlich als schwierig an. Auch Händlerverbandssprecher Thomas Bieling glaubt nicht daran, dass VW Opel kaufen will: „Was sollte VW mit Opel, das wäre eine 1:1-Kopie“, erklärte er im Gespräch mit der Branchenzeitung. Sinnvoll könne dies für VW nur dann sein, „wenn man die Marke sterben ließe, um einen Konkurrenten weniger zu haben“, sagte Bieling. Er forderte von der GM-Führung eine klare Aussage zur Zukunft von Opel: „Ein Brief von Herrn Stracke beruhigt mich nicht, ich möchte einen solchen Brief von Herrn Akerson sehen. Aber von ihm kam bislang nichts“.

09Juni/11

Mangelnder Versicherungsschutz bei Geldtransporten

 Berlin (DAV). Werttransport-Unternehmen werden nicht nur von Banken in Anspruch genommen, sondern auch von vielen anderen Kaufleuten, wie z. B. Inhabern von Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften. Der Transport von Geld ist absolute Vertrauenssache, und natürlich sollte ein etwaiger Verlust durch eine Versicherung abgedeckt sein. Aber was passiert, wenn das Werttransport-Unternehmen sich selbst an dem Geld bereichert?

„Eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Zusammenhang mit der Insolvenz der Heros-Gruppe zeigt, dass hier erhebliche nicht abgesicherte Risiken bestehen. Wenn es ganz schlimm kommt, ist der Kaufmann der Dumme“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem Urteil vom 25. Mai 2011 (AZ: IV ZR 117/09) hat der BGH entschieden, dass der Transportversicherer keine Zahlung leisten muss. Da die Heros-Gruppe insolvent ist, bleibt der Auftraggeber des Transportes auf dem Schaden sitzen. „Wie so oft sind Details entscheidend“, erklärt Schubach weiter. Im konkreten Fall war die Unterschlagung des überlassenen Bargeldes versichert. Das Werttransport-Unternehmen hatte dieses auf ein eigenes Konto eingezahlt und dann die Weiterleitung auf das Konto des Auftraggebers unterlassen. Da die Einzahlung auf ein eigenes Konto nach dem Transportvertrag zulässig war, lag in diesem Vorgang keine Unterschlagung. Die nachfolgend unterbliebene Weiterleitung war zwar vertragswidrig, aber nach dem Text des Versicherungsvertrages nicht mit versichert.

Da ähnliche Vertragsgestaltungen nicht unüblich sind, sieht Schubach für alle Kaufleute, die sich der Dienste von Werttransport-Unternehmen bedienen, dringenden Klärungsbedarf. Transportvereinbarung und Versicherungsvertrag sollten auf solche Lücken überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. „Dies gilt umso mehr, als Versicherer nach der Heros-Pleite die Versicherungsbedingungen erheblich zu Lasten der Versicherten geändert haben. Häufig besteht überhaupt kein Versicherungsschutz mehr bei vorsätzlichem Handeln des Werttransport-Unternehmens“, so Schubach.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

09Juni/11

Versicherte haben Anspruch auf antiallergene Zwischenbezüge

 Halle/Berlin (DAV). Gesetzlich Krankenversicherte mit Hausstaubmilbenallergie haben einen Anspruch auf antiallergene Matratzenzwischenbezüge. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 7. Oktober 2010 (AZ: L 10 KR 17/06), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Der Kläger litt unter einer Hausstaubmilbenallergie. Bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragte er die Erstattung der Kosten für zwei allergendichte Matratzenzwischenüberzüge. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte er vor. Die Krankenkasse lehnte ab: Bei den Überzügen handele es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Außerdem seien sie nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.

Das sahen die Richter anders. Um die allergieauslösenden Kontakte mit dem Kot der Hausstaubmilbe zu verhindern und damit auch einer weitergehenden Behinderung durch die Reaktionen vorzubeugen, seien die antiallergenen Matratzenbezüge ein geeignetes und erforderliches Mittel. Sie seien auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommen sei. Die Richter sahen hier auch einen entscheidenden Unterschied zu antiallergener Bettwäsche: Diese habe eine Doppelfunktion als medizinisches Hilfsmittel und als Gebrauchsgegenstand des Alltags. Dagegen hätten die Matratzenzwischenbezüge nur die Funktion, vor dem Allergen zu schützen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

06Juni/11

Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege vor Ort

 Freiburg/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).

Der Kläger mietete eine Wohnung in Freiburg von einer in Karlsruhe ansässigen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Wohnungsbaugesellschaft wurde später von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, wurde ihm die Einsichtnahme im 400 Kilometer entfernten Bochum oder die Übersendung von Fotokopien angeboten. Der Mieter lehnte beides ab und verlangte, in Freiburg Einsicht in die Abrechnungsbelege zu erhalten.

Zu Recht! Bei einem Wohnungsmietvertrag mit einer Vielzahl von Verpflichtungen gebe es keine von vornherein einheitlichen Erfüllungsorte. Grundsätzlich könne der Vermieter der Verpflichtung zur Vorlage der Belege nachkommen, wenn Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben. Sind Mietsache und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt, könne der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit habe rechnen müssen, sich zur Einsichtnahme nach Bochum begeben zu müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Mieter die Originale nicht in dessen Wohnung vorgelegt werden müssten, sondern dies durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung geschehen könne. Deshalb müsse sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen. Er habe ein berechtigtes Interesse, zunächst Einsicht in die Originale zu erhalten.

Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über den Ort der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege in den Mietvertrag aufzunehmen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters dürfte nicht ausreichen.

Informationen: www.mietrecht.net

06Juni/11

Eigentümerversammlung kann Volldämmung der Fassade durchsetzen

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ist eine Fassade schadhaft, kann die Eigentümergemeinschaft unter mehreren Möglichkeiten der Sanierung wählen. Besteht sowohl die Möglichkeit einer Vollwärmedämmung als auch einer Teildämmung der Fassade, kann auch die teurere Variante der Vollwärmedämmung beschlossen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2010 (AZ: 20 W 138/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

In einer Eigentumswohnung bildete sich Schimmel. Der Schimmel hatte seine Ursache in Mängeln der Fassade. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Behebung des Mangels entweder die Giebelseite mit Kosten von ca. 17.000 Euro oder die komplette Hausfassade mit Kosten von ca. 34.900 Euro gedämmt werden können. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die komplette Hausfassade zu dämmen. Ein Wohnungseigentümer – der Kläger – meinte, dies sei nicht erforderlich, sondern es sei eine Teildämmung ausreichend.

Die Klage war erfolglos. Die Wärmedämmung der gesamten Hausfassade stelle keine bauliche Veränderung dar. Die Renovierung geschehe aufgrund der Mängel an der Fassade und somit liege eine modernisierende Instandsetzung vor. Bei einer Teildämmung bestehe die Gefahr, dass sich an den nicht gedämmten Bauteilen Schimmel bilde. Angesichts dieses Risikos hätte ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer eine Volldämmung gewählt. Wohnungseigentümer könnten ferner eine technische Lösung wählen, die geeignet sei, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei jedenfalls nicht überschritten, wenn mehrheitlich über eine Mindestsanierung hinaus Arbeiten vorgenommen werden. Somit musste der Kläger die Entscheidung hinnehmen.

Informationen: www.mietrecht.net