29Okt./11

Von der Leyen: 70 Prozent männliche Chefs – „Katastrophen sehen anders aus“

 Berlin – Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) macht zu wenig weibliche Vorbilder in den Führungsetagen der Industrie für das mangelnde Interesse von Frauen für technische Studiengänge verantwortlich. „Wer stellt sich schon an einer Schlange an, in der nichts vorwärts geht?“, sagte die CDU-Politikerin im Interview mit der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Zudem gebe es in „den unteren Hierarchieebenen technischer Unternehmen“ einen „ganz ordentlichen Frauenanteil“. Dieser Prozentsatz müsse so gefördert werden, „dass er auch in die Chefetage vorrückt.“

Die Wirtschaft müsse „die Zeichen der Zeit erkennen“, warb von der Leyen weiter für die Frauenquote: „Die fehlenden Karriere-Perspektiven für qualifizierte Frauen passen nicht zum steigenden Fachkräftemangel. “ Deutschland könne sich das nicht leisten, darum müssten die großen Unternehmen jetzt Farbe bekennen und sagen, wie sie verlässlich mehr Frauen an die Spitze bringen wollen. Die Ministerin verwies auf die Vorgaben der EU-Kommission, wonach bis März 2012 „überzeugende Fortschritte“ erreicht sein müssten. Falls die Wirtschaft bis dahin nicht handele, werde Brüssel verbindliche Vorgaben machen.

Von der Leyen trat Befürchtungen entgegen, wonach Männer künftig durch die Frauenquote benachteiligt würden. Sie wolle einen Anteil von 30 Prozent von weiblichen Führungskräften: „Bleiben ja immer noch 70 Prozent der Führungspositionen für Männer! Katastrophen sehen anders aus.“

29Okt./11

Auto-Managerinnen lehnen Frauenquote ab

 Oberpfaffenhofen – Führende Frauen der Autobranche haben sich in einer Umfrage der Automobilwoche gegen die Einführung einer Frauenquote ausgesprochen. „Wir wollen die Quote nicht und halten sie nicht für hilfreich. Die Unternehmen können immer nur so weit sein, wie die Gesellschaft ist“, erklärte Brigitte Kasztan, Diversity-Managerin bei Ford of Europe und Ford Deutschland, der Branchen- und Wirtschaftszeitung. Rita Forst, Entwicklungschefin von Opel, sagte: „Ich habe Karriere gemacht, weil ich gut bin und nicht weil ich eine Frau bin.“ Die Frage zu einer Frauenquote erübrige sich nach ihrer Meinung damit.

Auch Birgit Behrendt, Einkaufschefin für Amerika bei Ford und einzige Frau im Vorstand des US-Konzerns, lehnt eine Quote ab. Das sei der falsche Weg, sagte sie der Automobilwoche: „Ich wünsche mir, dass Frauen deutlicher sagen, welche Position sie anstreben. Bescheidenheit ist keine Zier.“ Smart-Chefin Annette Winkler hält Frauenförderung für wichtig, allerdings: „Sie muss aber so gestaltet sein, dass sie Männer nicht benachteiligt.“

Die Automobilwoche stellt in der kommenden Ausgabe die “50 Top-Frauen der Autobranche” vor.

28Okt./11

Eigentümerversammlung darf Hundehaltung verbieten

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Legt eine Eigentümerversammlung in der Hausordnung das Verbot fest, dass Hunde und Katzen nicht als Haustiere gehalten werden dürfen, so ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig. Auch greift das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2011 (AZ: 20 W 500/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Eine Wohnungseigentümerversammlung beschloss 2005 eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung 2007 an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass sie durch den Makler über den Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen untersagt, informiert sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein solcher Beschluss wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung und Freiheit des Einzelnen unwirksam sei.

Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Verbot greife nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Die Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums – also hier der Wohnung –, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ein solcher unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei wie eine Vereinbarung zu werten und binde alle Wohnungseigentümer. Er sei weder sittenwidrig, noch greife er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt./11

Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein

 Düsseldorf/Berlin (DAV). Es gehört zu den grundlegenden Vermieterpflichten, sicherzustellen, dass die Mieträume so beheizt werden können, wie es ihr vertraglicher Verwendungszweck erfordert. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).

Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.

Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.

Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt./11

Ohne Vollmacht dürfen Makler Grundbuch nicht einsehen

 Celle/Berlin (DAV). Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler nicht das Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers tun. Das gilt auch dann, wenn die Einsicht nach Auskunft des Maklers zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung im Auftrag des Eigentümers vorgenommen werden soll. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2011 (AZ: Not 26/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein dem Notar schon lange bekannter Makler bat diesen um einen Grundbuchauszug. Er wollte den Verkauf einer Immobilie vorbereiten und kündigte an, dass er demnächst einen Termin für eine Beurkundung vereinbaren würde. Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen handelte der Notar wie vom Makler gewünscht. Später kam es aber nicht zu der Beurkundung über die Immobilie.

Das Gericht stellte fest, dass der Notar dem Makler keinen Grundbuchauszug hätte besorgen dürfen. Es müsse ein berechtigtes Interesse an einem solchen Grundbuchauszug vorhanden sein. Ein solches Interesse habe jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zustehe. Eine Einsicht in das Grundbuch sei hingegen demjenigen zu verweigern, der lediglich aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken die Informationen nutzen wolle. Auch interessierte Käufer hätten keine Möglichkeit, das Grundbuch einzusehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hätten sie grundsätzlich erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer.

Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte raten in diesen sehr häufigen Fällen, bei der Nachfrage zu einer Einsicht in das Grundbuch immer auch die Vollmacht des Eigentümers vorzulegen.

Informationen: www.mietrecht.net