08Jan./12

Tierhalter haftet auch für angebundenen Hund

 Coburg/Berlin (DAV). Die Haftung für Tierhalter geht sehr weit und umfasst auch Tiere, die an der Leine sind. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhalten eines Hundes erschrocken hat, muss bei Verletzungen der Tierhalter den Schaden tragen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 22. Juli 2011 (AZ: 13 O 150/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Eine Frau stürzte vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Beklagten an einem längeren Stück freilaufender Leine angebunden. Beim Vorbeigehen an dem Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Halterin des Dackelmischlings über 6.500 Euro Behandlungskosten erstattet bekommen. Sie führte aus, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurück gewichen und zu Boden gestürzt. Die beklagte Frau meinte, der Hund habe sich gar nicht bewegt. Die später gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei gestürzt. Ihr Hund habe aber weder gebellt und auch nicht versucht, die Passantin anzuspringen.

Nachdem Zeugen die Version der Krankenversicherung bestätigt hatten, verurteilte das Gericht den Tierhalter zur Haftung. Grundsätzlich würden Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden für alle Schäden haften, die durch ihr Tier verursacht werden. In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zubewegt, sah das Landgericht überdies zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit habe sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert. Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Landgericht nicht erkenne. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes wäre nicht vorhersehbar.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Jan./12

Keine Änderung beim Kindesunterhalt 2012 – kostenlose App verfügbar

 Berlin (DAV). Der Unterhalt für Kinder orientiert sich nach Altersstufen und Einkommen gestaffelt und ist in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ nachzulesen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.
Wer sich einen schnellen Überblick über den Unterhaltsanspruch der Kinder verschaffen will, kann dies leicht mit dem Unterhaltsrechner des Deutschen Anwaltvereins tun. Diesen gibt es als kostenlosen App. Er hilft schnell und unkompliziert weiter. Für bis zu drei Kinder kann der Unterhalt dort berechnet werden. Grundlage ist die aktuell geltende Düsseldorfer Tabelle. Den Unterhaltsrechner findet man bei I-Tunes oder auf der Homepage des Anwaltvereins unter: www.anwaltverein.de.

„Zu beachten ist, dass sich der Unterhalt trotzdem verändern kann. Beispielsweise wegen der Alters- und Einkommensstufen“, erläutert Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins. Dies könne man schnell mit Hilfe der App überprüfen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Jan./12

Schadensersatz für Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten – auch nach langer Zeit

 Koblenz/Berlin (DAV). Einem Hauseigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen eine Baufirma zu, wenn aufgrund von Kanalbauarbeiten Schäden an seinem Haus festgestellt werden. Dies kann auch nach einem längeren Zeitraum geschehen. So sprach das Oberlandesgericht Koblenz am 1. April 2011 (AZ: 1 U 379/06) einem Hauseigentümer einen Schadensersatz und eine Entschädigung zu für Kanalbauarbeiten, die Mitte der neunziger Jahre durchgeführt worden waren.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall wurden Mitte der neunziger Jahre Kanalbauarbeiten vor dem Grundstück des Hauseigentümers durchgeführt. Dieser war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine ausreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern können. Die Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde meinten hingegen, die Kanalbauarbeiten hätten die Schäden am Haus nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme bekam der Hauseigentümer nun Recht. Die erforderlichen Querriegel seien teilweise unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absinken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus entstandenen Schäden die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger den Schaden ersetzen müsse. Auch die Verbandsgemeinde müsse den Kläger entschädigen, denn die Einwirkung auf das Grundstück sei von dem benachbarten Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

Informationen: www.mietrecht.net

08Jan./12

Abwasser: Anschlusszwang für Wohngrundstück

 Koblenz/Berlin (DAV). Auch am Ortsrand gelegene Grundstücke müssen an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde angeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 20. November 2011 (AZ: 1 K 979/10.KO) entschieden, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Die Verbandsgemeinde hatte entschieden, dass ein am Ortsrand gelegenes Wohnhaus an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen sei. Bisher wurde dessen Abwasser noch in einer Grube gesammelt und dann vom Grundstück abtransportiert. Die Verbandsgemeinde forderte die Hausbesitzerin auf, die für den Anschluss erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung auf dem Grundstück zu installieren.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Hausbesitzerin. Sie machte unter anderem geltend, die Abwassersatzung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Überdies bedürfe es technisch für den geforderten Anschluss keiner Hebeanlage. Deren Errichtung sei zudem mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden.

Die Richter wiesen die Klage ab. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde sei formell nicht zu beanstanden. Auch finde die der Hausbesitzerin auferlegte Verpflichtung in der Entwässerungssatzung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Entscheide sich der Träger der Abwasserentsorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grundstückseigentümers, seine Grundstücksentwässerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen. Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, für deren Herstellung und Unterhaltung er selbst verantwortlich sei. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, wie auch ein Sachverständigengutachten bestätige. Danach liege das Grundstück der Klägerin rund sieben Meter tiefer als das maßgebliche Schachtbauwerk der Kanalisation. Ferner sei ein Anschluss auch technisch möglich. Schließlich werde die Klägerin durch die vom Sachverständigen mit rund 11.500 Euro bezifferten Herstellungskosten für den verlangten Anschluss auch nicht unverhältnismäßig belastet. Ein solcher Betrag für den Anschluss an die Abwassereinrichtungen sei dem Grundstückseigentümer zumutbar.

Informationen: www.mietrecht.net

02Jan./12

Mercedes will 2012 fast eine Million Pkw in Deutschland bauen

 Daimlers Kernmarke Mercedes-Benz will im kommenden Jahr die Rekordzahl von fast einer Million Fahrzeuge in seinen drei deutschen Werken fertigen. Die genaue Planzahl ist 988.110 Einheiten, was 65 Prozent der für 2012 geplanten, globalen Mercedes-Benz Cars-Fertigung von 1,52 Millionen Fahrzeugen entspricht. Das berichtet die Fachzeitschrift Automotive News Europe unter Berufung auf ihr vorliegende interne Daimler-Unterlagen. Ein Konzern-Sprecher wollte die Zahlen nicht kommentieren.

Im weltweit größten Mercedes-Werk in Sindelfingen sollen demnach 460.860 Fahrzeuge vom Band rollen, in Bremen 327.460 und in Rastatt 199.790. Zum Vergleich: Die Planzahl im größten Mercedes-Werk außerhalb Deutschlands, dem U.S.-Werk in Tuscaloosa, liegt laut Informationen von Automotive News Europe bei 185.900 Einheiten.