O-Ton: Kein E-Scooter auf dem Gehweg

Gehwege sind grundsätzlich Fußgängern vorbehalten. Selbst dort, wo ein Zusatzschild „Radverkehr frei“ angebracht ist, bedeutet das nicht automatisch: „E-Scooter sind hier auch erlaubt.“ Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied so nach einem Unfall, bei dem ein E-Scooter-Fahrer vom Gehweg auf die Fahrbahn fuhr und mit einem Auto kollidierte.

Er meinte, der Autofahrer habe seine Vorfahrt missachtet und verlangte daher Schadenersatz. Bekam er aber nicht.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:

O-Ton: Die Richter haben gesagt, ein E-Scooter ist kein Fahrrad. Es gibt sowohl im Verkehrsrecht ein Verkehrsschild „für den Radverkehr freigegeben“ und es gibt ein Verkehrsschild „für Scooter freigegeben“. Also werden die unterschiedlich behandelt. Das eine ist nämlich mit Kraftfahrzeugelektromotor und das andere Fahrrad. Fahrrad – wenn freigegeben auf dem Gehweg, dann nur Fahrräder, keine E-Scooter. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

Download O-Ton