Category Archives: Recht

20Okt./09

Drogenkonsum und Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei einem Autofahrer die Einnahme von Amphetaminen festgestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Bielefeld zurückgewiesen. Zwar gaben die Polizeibeamten an, der Beschuldigte sei ungewöhnlich gefahren, das heißt, er sei langsam gefahren und habe auf offener Straße gewendet. Nach Ansicht des Amtsgerichts lasse sich damit jedoch nicht nachweisen, dass die Fahrweise unsicher oder von Ausfallerscheinungen, wie etwa Schlangenlinien fahren oder Missachten von Verkehrsregeln, begleitet war. Die Fahrweise möge ungewöhnlich, aber nicht fehlerhaft oder verkehrswidrig gewesen sein. Auch die Feststellung von geröteten Bindehäuten, einem insgesamt müden Eindruck sowie Schweißperlen auf der Stirn reiche nicht aus, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Zeichen der Müdigkeit könne man schließlich unter Berücksichtigung der Uhrzeit der Kontrolle, fünf Uhr morgens, auch auf andere Ursachen zurückführen, und Schweißperlen seien in Anbetracht der für den Beschuldigten zweifelsfrei unangenehmen Situation der Kontrolle auch nicht unnatürlich. Dem Amtsgericht zufolge konnte demnach nicht festgestellt werden, dass die Einnahme von Amphetaminen im vorliegenden Fall zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe nicht vorgelegen, somit sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen.

Hinweis: Einem Verkehrsteilnehmer kann die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe zu der Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis in einer künftigen Hauptverhandlung vor Gericht vollends entzogen wird.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

20Okt./09

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bei Unfall?

Bei einem Unfall waren ein Fahrzeug einer gewerblichen Autovermietung sowie ein bei einer Versicherungsgesellschaft versichertes Fahrzeug beteiligt. Die Unfallschuld war klar, so dass die Haftungsfrage zwischen beiden Parteien unstreitig war. Sehr wohl streitig war jedoch die Frage, wer die Rechtsanwaltskosten zu tragen habe, die der Autovermietung mangels eigener Rechtsabteilung durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden waren. Da sich die Versicherung weigerte, diese Anwaltskosten mit in die Schadensberechnung einzubeziehen, ging die Autovermietung vor Gericht und klagte auf Erstattung der Kosten.

Mit Recht, wie das Amtsgericht Kassel entschied. Den rechtsunkundigen Geschädigten, wozu auch eine gewerbliche Autovermietung zu zählen sei, stünden oft Versicherungsgesellschaften gegenüber, die über hoch spezialisierte Rechtsabteilungen verfügten, welche sich wiederum bisweilen „auf juristische Spitzfindigkeiten“ kaprizierten. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung gebe es auch keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Grund hierfür sei, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens eine Dimension erreicht habe, die für Laien nicht mehr überschaubar sei. Daher entspreche es allein schon dem Prinzip der Waffengleichheit, wenn der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme. Und es sei auch rechtens, wenn er verlange, die dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu bekommen.

Gerade bei Verkehrsunfällen gibt es häufig Streit mit den Rechtsabteilungen von großen Versicherungsgesellschaften. Bei Fragen rund ums Thema Kfz-Versicherung kann man unter www.schadenfix.de unkompliziert die Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts in Anspruch nehmen.

 

14Okt./09

Kündigung wegen geklauten Brotaufstriches

Der Angestellte eines Bäckereiunternehmens, auch Mitglied des Betriebsrats, hatte sich im Personalkauf ein Brötchen gekauft und dieses mit einem „Hirtenfladen-Belag“ aus der Produktion seines Betriebs bestrichen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm deswegen fristlos. Er sah in dem Verhalten seines Mitarbeiters eine schwere Vertragsverletzung. Der Angestellte argumentierte, er habe gemeinsam mit einem Kollegen den Aufstrich nur abschmecken wollen und ging vor Gericht.

Die Richter entschieden nach Abwägung der Interessen beider Parteien zugunsten des Mitarbeiters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, eine Weiterbeschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist sei dem Unternehmen zuzumuten. Die Richter betonten aber, dass grundsätzlich auch der Diebstahl von „geringwertigen Vermögensgegenständen“ – der Wert des Aufstrichs lag bei unter zehn Cent – Grund für eine außerordentliche Kündigung sei.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

14Okt./09

Sperre von Heizung, Wasser und Strom bei Gewerbemiete

Im Jahr 2000 hatten Vermieter und Mieter ein Vertrag für ein Cafés abgeschlossen. Bereits ein Jahr später, 2001, stellte der Mieter nach Unstimmigkeiten über die Nebenkostenabrechnung seine Vorauszahlungen für die Betriebskosten ein. Später blieb er auch die Grundmiete schuldig. Als der Vermieter zuletzt im August 2007 kündigte, war der Mieter acht Monate mit dem Mietzins im Rückstand. Der Vermieter musste inzwischen auch Räumungsklage einlegen, weil der Mieter die Gewerberäume nicht freigab.

Weil der Vermieter dem Mieter mehrfach angedroht hatte, ihm Heizung, Wasser und Strom zu sperren, reichte der Mieter wiederum dagegen eine Unterlassungsklage ein. Nachdem die Vorinstanzen die Klage unterschiedlich beurteilt hatten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und befand die Versorgungssperre im konkreten Fall für rechtens. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine solche Sperre jedenfalls zulässig, wenn der Vermieter – wie im Ausgangsfall – für die Versorgungsleistungen keinerlei Entgelt erhält und ihm durch die weitere Lieferung ein Schaden droht.

 

12Okt./09

Mit dem Durst der Nachbarsbäume rechnen

Im Jahr 1990 ließ die Klägerin ihr Zweifamilienhaus errichten. Auf dem der Gemeinde gehörenden Nachbargrundstück standen bereits damals im Abstand von ca. 10 Metern zum Haus etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die die Klägerin den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte. Sie verlangte rund 21.500 Euro zur Schadensbeseitigung.

Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde sei nicht zu erkennen. Vor dem Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte für eine von den Eichen ausgehende Gefahr für das Anwesen der Klägerin bestanden. Ohne derartige Anzeichen einfach ein vorsorgliches Fällen der Bäume zu verlangen, hätte die Grenze des Zumutbaren überschritten. Ebenso wenig könne eine vorbeugende Sichtung oder gar Kappung der Wurzeln verlangt werden. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen.

Informationen: www.mietrecht.net