Category Archives: Recht

26Jan./10

Halterhaftung ist verfassungswidrig

Damit würde ein Einstieg in ein System gewählt, welches aus guten Gründen bisher abgelehnt worden ist. Gefahr besteht nach Ansicht des DAV, dass es künftig Entwicklungen geben könnte, bei denen sich die Behörden nicht einmal mehr die Mühe machen würden, wer ein Verstoß begangen hat, sondern bevorzugt den Halter heranziehen.

„Es ist verfassungswidrig, wenn der Halter eines Fahrzeuges bestraft wird, ohne dass er selbst einen Verstoß begangen hat“, so Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Zwar seien Maßnahmen, die die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen, begrüßenswert. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn derjenige, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, ermittelt und bestraft werde. „Die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit aber kontraproduktiv“, erläutert Meier-van Laak weiter.

Alle bisherigen Sanktionsmaßnahmen, wie das Flensburger Punktesystem oder Fahrverbote sind untrennbar mit der Feststellung der Schuld des Fahrers verbunden. Die Einführung der Halterhaftung würde aber einen massiven Eingriff in die Rechte der Kraftfahrer bedeuten. Der Halter eines Kfz würde faktisch gezwungen werden, die Geldbuße zu bezahlen oder Kosten zu tragen, wenn er den Fahrer seines Fahrzeuges nicht benennen kann oder – weil es sich beispielsweise um einen nahen Angehörigen handelt – nicht benennen will. „Damit wird aber das Zeugnisverweigerungsrecht außer Kraft gesetzt“, erläutert Meier-van Laak.

Das Sanktionssystem im Verkehrsrecht bemisst sich bisher auch immer an der Schwere des Verkehrsverstoßes, an der Schuld des Betroffenen. Je gravierender das Fehlverhalten, desto höher die Geldbuße, desto mehr Punkte in Flensburg et cetera. Dem Halter kann aufgrund seiner Haltereigenschaft aber kein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen werden, begründet der DAV seine Ablehnung. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Einführung der Halterhaftung keine Maßnahme darstellt, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sondern ein Kostensparmodell für die Behörden ist. „Der Aufwand der Behörde bei der Beweisführung würde mit der Halterhaftung erheblich verringert werden, da nicht mehr der Fahrer, sondern nur noch der Halter ermittelt werden müsste. Personalknappheit und Kostensparmodelle dürfen nicht dazu führen, verfassungsrechtlich geschützte Positionen aufzugeben“, so Meier-van Laak. Der Verdacht, dass auch finanzielle Interessen verfolgt werden, dränge sich auf.

Die Verkehrssicherheit kann nach Ansicht des DAV nur dadurch erhöht werden, dass derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Das Flensburger Punktesystem zeigt hierbei eine deutliche Wirkung.

In Deutschland gilt das „Verschuldensprinzip“, dabei soll es bleiben!

26Jan./10

Stärkung der Verkehrssicherheit

Bei dem nächsten Verkehrssicherheitsprogramm 2010–2020 beschäftigt sich die EU-Kommission mit bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern. Im Fokus stehen Kinder, Radfahrer, ältere Fahrer, Fahranfänger, Fußgänger und Berufskraftfahrer. Durch gezielte Trainingsprogramme sollen diese Personengruppen zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr angehalten werden. Derartige Maßnahmen begrüßen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ohne Weiteres.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte sehen aber bestimmte Maßnahmen der verstärkten Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, wobei insbesondere Verstöße gegen geschwindigkeitsregelnde Vorschriften, Trunkenheit, Verstöße gegen die Gurtpflicht und Rotlichtverstöße im Vordergrund stehen, kritisch. Kritisiert wird insbesondere eine Richtlinie zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften, die auf den Weg gebracht wurde. Auch sollen verstärkt Halterdaten ausgetauscht werden.

„Diese Maßnahmen sind kein geeigneter Weg, das Verhalten von Kraftfahrern positiv zu beeinflussen“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Die Beschränkung auf den Austausch von Halterdaten sei falsch, es müsste vielmehr der Fahrer ermittelt werden, der den Verkehrsverstoß im Ausland begangen habe.

Grundsätzlich würden die Verkehrsrechtsanwälte die Schaffung eines einheitlichen europäischen Deliktsbescheides ablehnen, der bei Verstößen dem Fahrzeughalter zugestellt werde. Dies hätte zur Folge, dass dieser dann mit einer Geldbuße belegt werde, obwohl er oft gar nicht derjenige ist, der das konkrete Delikt begangen hat (vgl. hierzu Pressemitteilung VGT 1/10).

26Jan./10

Lücken und Tücken – Rechtseinheit statt Flickenteppich?

„Die Regelungen der Fahrgastrechte müssen so ausgestaltet und formuliert sein, dass sie nicht nur Stoff für zahlreiche Prozesse sind. Hieran mangelt es häufig, so dass der Reisende nicht weiß, ob er einen Anspruch hat oder ob einer der zahlreichen Ausnahmefälle vorliegt“, erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Die Flut der Entscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Fluggastrechten zeige, dass hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrsche. Auch sei der Gesetzgeber aufgefordert, die vorhandenen Regelungen zu präzisieren. Diebold: „Ungenau formulierte Gesetze helfen niemandem.“

Zwar sind die Fahr- und Fluggäste im Falle einer Verspätung oder Ähnlichem in der Regel auf ihre Rechte hinzuweisen. Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Reisenden werden im Ungewissen gelassen. Sie erfahren nicht, welche Ansprüche sie haben und an wen sie sich wenden können. „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die Transportgesellschaften zu veranlassen, mehr Aufklärungsarbeit im Sinne des gewünschten Verbraucherschutzes zu leisten“, so Diebold weiter. Klargestellt müsse auch sein, dass nicht die Preise erhöht werden, um die zu zahlenden Entschädigungen erbringen zu können. Auch dürfe die Verkehrssicherheit nicht leiden. Kein Transportunternehmen solle eine Fahrt oder einen Flug durchführen, obwohl wegen technischer Probleme eine sichere Durchführung zweifelhaft sei, nur um nicht in die Gefahr zu geraten, Entschädigungsleistungen erbringen zu müssen.

 

26Jan./10

„Stiefkind“ des Schadensersatzrechtes

Die Berechnung des Haushaltsschadens ist sehr kompliziert. Kein Betroffener kann dies allein tun und der Versicherer zahlt nicht freiwillig, so dass man kompetente Hilfe eines spezialisierten Verkehrsrechtsanwalts benötigt.

„Leider verzichten viele Geschädigte unwissentlich auf einen Teil ihrer Ansprüche, oft auf den so genannten Haushaltsführungsschaden“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Joachim Reitenspiess von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. „Es stellt das „Stiefkind“ des Schadensersatzrechtes dar.“

Bei der Bewertung der Höhe des Haushaltsführungsschadens kommt es in erster Linie auf eine präzise Darstellung der Tätigkeiten an, die die verletzte Person im Haushalt üblicherweise verrichtet. Tabellen sind zwar höchstrichterlich als Schätzgrundlage für die Bewertung der Haushaltstätigkeit zwischenzeitlich anerkannt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass über die bloße Anwendbarkeit dieser Tabellen hinaus, die konkrete Darstellung der Umstände als Einzelfall, als unwesentlich erscheinen.

Die Versicherungswirtschaft zahlt freiwillig kein Haushaltsführungsschaden. „Auf der sicheren Seite bei der Geltendmachung seiner Ansprüche ist ein Unfallopfer immer mit der Hinzuziehung eines DAV-Verkehrsrechtsanwalts“, erläutert Reitenspiess weiter. Die Verkehrsrechtsanwälte haben in der Vergangenheit ihre Mitglieder dementsprechend aufgeklärt und fortgebildet. Aus diesem Grund gebe es auch die Onlineplattform „www.schadenfix.de“ bei der Unfallopfer schnell und unkompliziert patente Hilfe erhalten können.

26Jan./10

Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis

Beispielsweise dann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis oder das Fahrverbot für den Betroffenen existenzvernichtend wäre. Wichtig ist die Einzelfallgerechtigkeit. Nach Erfahrung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte wird von den bereits bestehenden gesetzlichen Ausnahmen, wie beispielsweise die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist, durch die Gerichte kein Gebrauch gemacht. Dies sollte aber geschehen.

Außerdem ist eine Klarstellung bei der Ausnahme von dem Entzug der Fahrerlaubnis notwendig. Aufgrund des bestehenden Führerscheinrechts können zwar Fahrzeugarten wie Lkws vom Entzug der Fahrerlaubnis auf der strafrechtlichen Seite ausgenommen werden, jedoch gilt der Lkw-Führerschein nur in Zusammenhang mit einem geltenden regulären Führerschein. Wenn dieser entzogen ist, kann nach bisheriger Rechtslage auch kein Lkw gefahren werden.

„Im Vordergrund muss die Einzelfallgerechtigkeit stehen“, betont Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Im Spannungsfeld zwischen der Verkehrssicherheit und dem Individualinteresse des Einzelnen gelte es abzuwägen, inwiefern Ausnahmen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen gerechtfertigt seien. Als Beispiel sei der Lkw-Fahrer, der seit Jahren ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilnimmt, genannt. So sei es fraglich, ob es verhältnismäßig sei, diesen bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung, die er in seiner Freizeit mit dem Motorrad beging, mit einem existenzgefährdenden Fahrverbot zu belegen oder es für ausreichend zu erachten, das Führen von Lastkraftwagen vom Fahrverbot auszunehmen. „Es muss diskutiert werden, ob ein Fehlverhalten in der Freizeit zwingend Rückschlüsse auf die berufliche Fahreignung zulässt“, so Häcker weiter.

Das Strafgericht kann eine Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten vom Entzug der Fahrerlaubnis gewähren. Damit ist jedoch noch keine eingeschränkte Fahrberechtigung auf diese ausgenommene Fahrzeugart verbunden. „Zwingende Voraussetzung für den Lkw-Führerschein ist die Geltung eines allgemeinen Führerscheins“, erläutert Häcker. Ist dieser entzogen, könne die Führerscheinbehörde nicht das Fahren von Lkws gestatten. Häcker: „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, damit die vom Strafgericht bereits geprüfte Möglichkeit der Ausnahme von Fahrzeugarten auch verwaltungsrechtlich umgesetzt werden kann.“