Category Archives: Recht

17Nov./09

Pflichten von Parkplatzbetriebern

Die Fahrerin eines Mercedes war beim Rückwärtseinparken auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz einer Universität gegen einen Baumstumpf gefahren. Dabei wurde der Stoßfänger des Autos beschädigt. Der Ehemann der Frau, dem der Mercedes gehörte, klagte daraufhin gegen die Universität auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 1.000 Euro sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Das Landgericht Saarbrücken gab dem Kläger zunächst Recht: Die markierten Parkplätze seien mit einer Länge von 4,50 Metern zu klein für größere Fahrzeuge, wie etwa das des Klägers. Die Universität habe somit die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt: Sie hätte dafür sorgen müssen, dass auch der Bereich hinter der mit Randsteinen markierten Parkfläche frei von Hindernissen sei, so dass auch größere Pkw problem- und gefahrlos einparken könnten.

Die beklagte Universität ging gegen das Urteil in Berufung. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Universität liege nicht vor, da das an die Parkfläche angrenzende Gelände nur dann zu sichern wäre, wenn es von Parkplatzbenutzern üblicherweise betreten würde und sich hierbei nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ergäben. Da dies jedoch hier nicht der Fall sei, wäre die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, die Böschung von Hindernissen aller Art zu befreien.

Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf eine Mindestlänge der Parkfläche von mehr als 4,50 Metern. Fahrer größerer Fahrzeuge müssten eben vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreiche. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse nach geeigneten Alternativen Ausschau gehalten werden. Wer sich anders verhalte und über die markierte Parkfläche hinausfahre, handele auf eigenes Risiko.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

17Nov./09

Handyverbot gilt auch für beifahrenden Fahrlehrer

Im vorliegenden Fall beobachteten Polizisten einen Fahrlehrer dabei, wie er während einer Übungsfahrt mit einer Fahrschülerin sein Mobiltelefon benutzte, wobei er sich das Telefon deutlich sichtbar ans Ohr hielt.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrlehrer daraufhin zu einer Geldbuße von 40 Euro. Wer beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein Handy benutze, müsse mit einer Geldbuße rechnen. Dies treffe auch für einen Fahrlehrer während einer Übungsfahrt zu: Da der das Fahrzeug lenkende Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis besitze, gelte der Fahrlehrer als verantwortlicher Fahrzeugführer. Er müsse den Schüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können. Durch das Telefonieren bestehe die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt werde und bei einem Fahrfehler oder in einer gefährlichen Situation nicht schnell genug eingreifen könne.

Mehr Informationen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr erhalten Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

17Nov./09

Bremsgeräusche bei teuren Autos sind Mangel

Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Schleswig/Berlin (DAV). Wiederholt quietschende Bremsgeräusche während einer längeren Fahrt bei feuchter Witterung stellen bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie einen erheblichen Komfortmangel dar. Der Autokauf kann rückgängig gemacht werden, wenn das Quietschen auch bei geschlossenen Fenstern zu hören ist und das Auto der gehobenen Preisklasse angehört. Wenn mehrere Reparaturversuche ohne Erfolg durchgeführt worden sind, kann man auch fristlos vom Kauf zurücktreten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. Juli 2008 (AZ: 14 U 125/07).

Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

16Nov./09

Vorsicht bei eBay: Inhaber des Mitgliedskontos haftet

Der Inhaber des eBay-Mitgliederkontos hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten nicht Dritten zugänglich sind, damit sein Account vor dem Zugriff Dritter geschützt ist, entschieden die Richter. In dem Fall hatte ein eBay-Händler geklagt, dessen Frau ohne sein Wissen über seinen eBay-Account eine markenrechtlich geschützte Kette versteigert hatte. Die Karlsruher Richter bejahten eine Haftung des Ehemannes als Account-Inhaber. Er musste für die Schutz- und Markenrechtsverletzungen geradestehen, die über seinen eBay-Zugang gelaufen waren.

Jeder Inhaber eines Mitglieder-Accounts auf eBay sollte daher seine Zugangsdaten möglichst unzugänglich aufbewahren oder anderweitig sicherstellen, dass kein Unbefugter über den Account Geschäfte tätigen kann. Wer erfährt, dass unter seinem Namen und ohne sein Wissen Transaktionen durchgeführt werden, sollte sich sofort an eBay wenden. Denn der Bundesgerichtshof vertrat die Ansicht, eBay müsse nach einer entsprechenden Meldung über einen Namensdiebstahl dagegen vorgehen und Verstöße verhindern. Eine allgemeine Kontrollpflicht für eBay verneinte der Bundesgerichtshof dagegen.

Insgesamt hat das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de zehn Urteile rund um eBay aufgelistet, die sowohl Käufer als auch Verkäufer betreffen.

09Nov./09

Falsche Mieterselbstauskunft – fristlose Kündigung

In seiner Selbstauskunft nannte ein Mieter sein Brutto- statt seines Nettogehalts und gab sich als fest angestellter Mitarbeiter eines angesehenen Forschungsinstituts aus, für das er jedoch nur freiberuflich tätig war. Der Mieter befand sich noch in einer Ausbildung. Wegen arglistiger Täuschung kündigte der Vermieter nach knapp zwei Jahren das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt gewesen, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen, da er ein Interesse daran habe, die Bonität seiner Mieter zu kennen. Für die Kündigung reiche es aus, wenn der Mietvertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben aller Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter in den zwei Jahren seine Miete stets pünktlich bezahlt habe. Nach Ansicht der Richter sei das Risiko bereits durch die Vertragsbindung schon entstanden. Der Vermieter müsse nicht warten, bis wirklich der Schaden eintrete, den er durch die Selbstauskunft gerade habe vermeiden wollen.

Informationen: www.mietrecht.net