Category Archives: Recht

17März/11

Nicht immer Gewährleistungsausschluss bei „Bastlerfahrzeug“

 München/Berlin (DAV). Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann grundsätzlich eine Gewährleistung ausschließen. Dann darf der entsprechende Begriff „Bastlerfahrzeug“ im Vertrag aber auch nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 17. November 2009 (AZ: 155 C 22290/08) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später musste er feststellen, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wiederhaben. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass laut Kaufvertrag ein so genanntes „Bastlerauto“ verkauft worden sei. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Überdies handele es sich um einen bloßen Verschleiß am Auto.

Der Richter gab jedoch dem Käufer Recht. Bei einem Allradantriebs-Fahrzeug müssten auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde ein Verbraucher bei einem Jeep voraussetzen. Somit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend den Allradantrieb an dem Auto zugesichert. Dann käme es auch nicht mehr auf das Alter des Fahrzeuges an, und der Verkäufer könne sich nicht auf einen möglichen Verschleiß berufen. Nach Auffassung des Gerichts war auch ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart worden. Allerdings gebe es Fälle, in denen durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne – beispielsweise wenn ein nicht fahrbereites Fahrzeug erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen. Die Bezeichnung sei unauffällig im Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeuges. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne somit den Kaufvertrag rückgängig machen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

17März/11

Baum behindert Grundstückseinfahrt – Eigentümer kann Entfernung verlangen

Hannover/Berlin (DAV). Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Einfahrt auf Grundstücke erschweren. Daher kann eine Grundstückseigentümerin die Entfernung eines neu gepflanzten Baumes vor ihrer Einfahrt verlangen. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 17. November 2010 (AZ: 7 A 4096/10 und 7 B 4097/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im Zuge der Neugestaltung einer Innenstadtstraße hatte die Stadt vor der Grundstückseinfahrt der Grundstückseigentümerin ein Beet mit einer dort hinein gepflanzten Linde angelegt. Die Frau forderte, das Beet zu entfernen, damit sie ungehindert ihre Hofeinfahrt nutzen könne.

Mit Erfolg. Ein Pflanzbeet unmittelbar vor der einzigen Zufahrt zu einem Grundstück anzulegen, sei rechtswidrig. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch, dass die Einfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde, so die Richter. Sie hätten sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass jedoch genau dies der Fall sei. Ein mit seinem Fahrzeug vertrauter Berufskraftfahrer könne zwar die Einfahrt befahren. Zumindest aber die Ausfahrt sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren könne man nicht an dem Beet vorbeifahren. Diese Umstände gefährdeten außerdem den Fußgängerverkehr. Hinzu komme, dass die Fläche neben dem Beet, über die die Zufahrt möglich sei, häufig zugeparkt sei. Für Ortsfremde sei aufgrund der Bepflanzung kaum zu erkennen, dass sie dort nicht parken dürften. Das alles erschwere die Ein- und Ausfahrt erheblich. Auch unter Berücksichtigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte sei dies nicht gerechtfertigt.

Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie eine Anwaltssuche unter www.verkehrsrecht.de

09März/11

Keine Kündigung wegen längeren Toilettenbesuchs

Paderborn/Berlin (DAV). Allein die Tatsache, dass ein langjähriger Mitarbeiter rund eine Viertelstunde für einen Toilettengang benötigt, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Paderborn am 21. Juli 2010 (AZ: 2 Ca 423/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Gemeinde kündigte einem bei ihr seit über 20 Jahren angestellten Bauhofmitarbeiter. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Bank gegangen sei und private Dinge erledigt habe. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass der zehnminütige Bankbesuch nicht derart schwerwiegend sei, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Insbesondere wiesen die Richter dabei auf die kurze Dauer des Gangs zur Bank hin.

Einige Wochen später erhielt der Mitarbeiter wiederum eine Kündigung. Er hatte während der Arbeitszeit etwa 10 bis 15 Minuten im Hause eines Freundes auf der Toilette verbracht.
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – auch für einen längeren Zeitraum – sei keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so die Richter. Es rechtfertigte daher auch keine verhaltensbedingte Kündigung. Grundsätzlich wiesen sie darauf hin, dass die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit durchaus eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellen könne und darüber hinaus auch geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unter Umständen auch das Ansehen des Arbeitgebers zu beschädigen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

09März/11

Auf den Hund gekommen

Köln/Berlin (DAV). Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 (AZ: 6 S 269/09).

Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.

Informationen: www.mietrecht.net

25Feb./11

Auto im absoluten Halteverbot kann auch ohne Verkehrsbehinderung umgesetzt werden

Berlin (DAV). Steht ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, kann die Polizei jederzeit seine Umsetzung anordnen, auch ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung von ihm ausgeht. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2010 (AZ: VG 11 K 279.10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im absoluten Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde stand ein Auto. Die Polizei ließ den Pkw umsetzen. Der Eigentümer erhielt einen Gebührenbescheid über 125 Euro. Der Mann klagte. Für ihn als Ortsfremden sei nicht erkennbar gewesen, warum an diesem Ort ein absolutes Halteverbot bestehe.

Die Richter wiesen die Klage ab. Dass die Einrichtung eines absoluten Halteverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Begründung. Der eingerichtete Sicherheitsbereich könne nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn er ständig freigehalten werde. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet gewesen sei, habe die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Für die Anordnung sei es unerheblich, ob eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen habe.

Der Argumentation des Klägers konnten die Richter darüber hinaus nicht folgen. Diese vermittele den Eindruck, der Kläger sei der Auffassung, es stehe in seinem Belieben, ein Halteverbot zu beachten oder zu ignorieren, je nachdem, ob ihm die Hintergründe für die Anordnung einleuchteten. Eine solche Einstellung sei geeignet, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Sie finde jedenfalls in der geltenden Rechtsordnung keine Grundlage.

Informationen: www.verkehrsrecht.de