Category Archives: Recht

12Feb./11

Modernisierung von Mietwohnungen nur nach Vorankündigung

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall führte der Eigentümer eines älteren Wohnhauses in München umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durch. In diesem Zusammenhang sollten in einer Wohnung sämtliche Fenster gegen neue Fenster mit Isolierverglasung ausgetauscht werden. Deshalb sandte die Vermieterin an die dortige Mieterin ein Schreiben, in dem sie den Austausch ankündigte. Die Mieterin wollte allerdings ihre alten Fenster behalten und weigerte sich, den Einbau der neuen zu dulden. Die Vermieterin klagte.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Vermieterin habe keinen Anspruch darauf, dass die Mieterin die Modernisierungsmaßnahme dulde. Die erforderliche Ankündigung würde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Grundsätzlich müsse ein Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung und zur Einsparung von Energie dulden. Der Vermieter müsse ihn allerdings ausreichend informieren, damit es dem Mieter möglich sei zu überprüfen, ob die Maßnahmen zumutbar seien. Er müsse außerdem abwägen können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen solle. Der Vermieter müsse den voraussichtlichen Umfang, den Beginn und die Dauer der Maßnahme mitteilen. Die Verbesserung der Wohnung und die Energieeinsparung müssten auch nachvollziehbar begründet sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Energieeinsparung würde lediglich behauptet, den bisherigen und den neuen U-Wert habe die Vermieterin nicht mitgeteilt.

Auch im Prozess sei die Ankündigung nicht wirksam nachgeholt worden. Grundsätzlich sei dies auf zwei Arten möglich. Die Vermieterin könne außerhalb des Verfahrens eine Ankündigung übersenden und dies dem Gericht und der Gegenseite mitteilen oder die Ankündigung in einen Schriftsatz an das Gericht mit aufnehmen. Diese müsse so aufgesetzt sein, dass der Mieterin klar sei, wann ihre Überlegungsfrist zu laufen beginne. Ein stückweiser Zugang der Informationen in verschiedenen Schriftstücken, wie im vorliegenden Fall, benachteilige die Mieterin unangemessen. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich die Informationen zusammenzusuchen.

Informationen: www.mietrecht.net

08Feb./11

eBay: Kein Wettbewerbsverstoß bei Mehrfachangeboten

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall vertreiben die beiden Parteien im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-HiFi-Geräte und Zubehör. Einer hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils sechsmal identische Radio-Blenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Modus“ angeboten und damit unstreitig gegen die eBay-Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Auffassung der Konkurrenz.

Das Gericht hatte in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay aber keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Also könne ausschließlich eBay gegen diesen Mitbewerber vorgehen. Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber. Eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.

Es sei auch keine gezielte Behinderung der Mitbewerber zu erkennen. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen die Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Feb./11

Kein Wohngeld bei großem Vermögen

Der 52 Jahre alte Kläger hat Ende 2009 Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 m² große Mietwohnung beantragt. Er bezahlte eine anteilige Warmmiete von rund 460 Euro. Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben, welches er mit rund 55.000 Euro bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 Euro ausging und damit die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000 Euro überschritten war.

Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Anspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.

Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn des Gesetzes verfüge. „Erhebliches Vermögen“ liege vor, wenn dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Derzeit gelte eine Vermögensgrenze von rund 80.000 Euro. Das Vermögen des Klägers überschreite diese Grenze. Er verfüge nicht nur über ein Kapitalvermögen von rund 66.000 Euro, sondern auch über – gegenüber der Behörde nicht angegebene – Gesellschaftsanteile an einer GmbH im Wert von mindestens 18.000  Euro. Im Übrigen habe er auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rund 187.000 Euro und ein 10.000 m² großes Gewerbegrundstück verschwiegen. Dieses Grundstück habe der Kläger damals für umgerechnet rund 330.000 Euro erworben, und er habe nicht den Nachweis für seine Behauptung erbracht, dass es inzwischen „wohl keinerlei Wert mehr aufweise“.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Feb./11

Keine Kosmetikbehandlungen in Apotheken

Die Klägerin ist eine Apothekerin und betreibt eine Filialapotheke in Gütersloh. In deren Obergeschoss bietet sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre an. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

Hierin liege ein Verstoß gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung vor, so das Gericht. Die von er Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Es ist  zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dies verbiete die Entwicklung hin zu einem Kosmetikstudio. Zudem bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ wie ein vollständiges Kosmetikstudio mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.

Das Gericht hat die Frage nicht entschieden, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen durch den Apotheker zulässig sind, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Feb./11

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Der Kläger hatte in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz IV-Bezüge in zwei Monatsbeträgen von à 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.
 
Die Essener Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Er selbst hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 immerhin 945 Euro – zuletzt monatlich 15 Euro – in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließ das Gericht nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Hinsichtlich des davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang.
 
Informationen: www.anwaltauskunft.de