Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ist eine Fassade schadhaft, kann die Eigentümergemeinschaft unter mehreren Möglichkeiten der Sanierung wählen. Besteht sowohl die Möglichkeit einer Vollwärmedämmung als auch einer Teildämmung der Fassade, kann auch die teurere Variante der Vollwärmedämmung beschlossen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2010 (AZ: 20 W 138/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In einer Eigentumswohnung bildete sich Schimmel. Der Schimmel hatte seine Ursache in Mängeln der Fassade. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Behebung des Mangels entweder die Giebelseite mit Kosten von ca. 17.000 Euro oder die komplette Hausfassade mit Kosten von ca. 34.900 Euro gedämmt werden können. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die komplette Hausfassade zu dämmen. Ein Wohnungseigentümer – der Kläger – meinte, dies sei nicht erforderlich, sondern es sei eine Teildämmung ausreichend.
Die Klage war erfolglos. Die Wärmedämmung der gesamten Hausfassade stelle keine bauliche Veränderung dar. Die Renovierung geschehe aufgrund der Mängel an der Fassade und somit liege eine modernisierende Instandsetzung vor. Bei einer Teildämmung bestehe die Gefahr, dass sich an den nicht gedämmten Bauteilen Schimmel bilde. Angesichts dieses Risikos hätte ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer eine Volldämmung gewählt. Wohnungseigentümer könnten ferner eine technische Lösung wählen, die geeignet sei, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei jedenfalls nicht überschritten, wenn mehrheitlich über eine Mindestsanierung hinaus Arbeiten vorgenommen werden. Somit musste der Kläger die Entscheidung hinnehmen.
Informationen: www.mietrecht.net
Kassel/Berlin (DAV). Stellt ein Mieter fest, dass er Schönheitsreparaturen, etwa eine Endrenovierung, aufgrund einer ungültigen Mietvertragsklausel unnötig durchgeführt hat, muss er seinen Anspruch auf Rückzahlung zügig anmelden. Dieser verjährt ansonsten nach sechs Monaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2010 (AZ: 1 S 67/10).
München/Berlin (DAV). Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2011 (AZ: 11 B 08.1892), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Aachen/Berlin (DAV). Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. April 2011 (AZ: 7 K 2213/09).
Berlin (DAV). Bei einem kleinen, durch einen Verkehrsunfall verursachten, Schaden weisen die Versicherer ihre Kunden oft auf die Möglichkeit hin, dass sie ihren Schadensfreiheitsrabatt behalten können, wenn der Schaden selber bezahlt wird. Durch ein Urteil des BGH vom 27. Oktober 2010 (AZ: IV ZR 279/08) haben nun, wie die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet, viele Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den verloren geglaubten Schadensfreiheitsrabatt sogar noch nachträglich zu retten.