Angebote und Rechnungen von Unternehmen für Adressverzeichnisse, Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern, sind kritisch zu prüfen. Oft ist bei entsprechenden Formularen kaum ersichtlich, dass es sich um einen kostenpflichtigen Antrag handelt. Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft, sagt, dass solche daraufhin geschlossenen Verträge wirksam angefochten werden können.
O-Ton: Die Deutsche Anwaltauskunft rät jedem, diese Rechnungen nicht zu bezahlen. Weil man sich mit Erfolg dagegen wehren kann. Das Amtsgericht München hat – bestätigt durch das Landgericht München I – festgestellt: Hier liegt eine arglistige Täuschung vor und somit kann man diesen Vertrag anfechten, also rückgängig machen und nicht bezahlen. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
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Essen/Berlin (DAV). Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 (AZ: L 11 KA 57/11 B ER) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Stuttgart/Berlin (DAV). Führt ein Makler für den Verkäufer einer Immobilie die Verkaufsverhandlungen und macht unrichtige Angaben, trägt der Verkäufer hierfür die Verantwortung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011(AZ: 13 U 148/10).
Heidelberg/Berlin (DAV) Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Vor diesem Hintergrund entschied das Landgericht Heidelberg, dass eine Vermieterin berechtigt war, mehr als doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren von ihren Mietern zu verlangen als am Ort üblich (Urteil vom 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann die Kaution des Mieters auch dann verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat. Voraussetzung ist, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet und er Ansprüche gegen den Mieter aus der Zeit des Mietverhältnisses hat. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2011 (AZ: 2 U 192/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).