Category Archives: Allgemein

22Juni/11

Porsche kündigt seinen europäischen Händlervertrag


Stuttgart – Porsche hat seinen europäischen Händlern den Vertrag gekündigt. „Um den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, haben wir bereits im April unsere Importeure informiert, dass wir ab Juli 2013 neue Verträge für die rund 300 Händler in Europa einführen werden“, sagt Porsche Marketing- und Vertriebschef Bernhard Maier im Gespräch mit Automotive News Europe. Hintergrund: Der gesamte europäische Autohandel bereitet sich gerade auf den Auslauf der aktuellen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zum Mai 2013 und der Einführung der neuen, branchenübergreifenden „Vertikal-GVO“ vor.

Maier befürchtet keine Unruhen oder Verunsicherungen im Porsche-Vertriebsnetz, die normalerweise mit solchen Kündigungen einhergeht: „Nein. Die bestehenden Verträge werden zwar Ende Juni 2011 mit einer 24-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt. Um die Kontinuität im Netz zu gewährleisten, geben wir allerdings gleichzeitig neue Verträge an die Vertriebspartner aus.“

Zudem habe Porsche die Chance genutzt, das Vertragswerk grundlegend zu überarbeiten. Maier: „Heute gibt es noch für jede Modellreihe einen eigenen Vertrag mit eigenen Anlagen. In Zukunft wird es nur noch einen Händlervertrag für alle Baureihen geben. Der neue Vertrag ist schlanker und inhaltlich auf dem neuesten Stand. Die Standards für unsere Händler bleiben auf dem bekannten, Porsche typischen Niveau. Gleichzeitig werden alle Punkte des Code of Good Practice der ACEA berücksichtigt. Damit ist der Vertrag ein wichtiges Element unserer Professionalisierungsstrategie und bereitet unsere Vertriebsorganisation auf das geplante Wachstum vor.“

In der Vergangenheit profitierte Porsche als kleiner Hersteller von der „De Minimis“-Regel. Maier: „Aufgrund unserer Nischenposition als kleiner Sportwagenhersteller konnten wir in der Vergangenheit vertragliche Sonderregelungen, wie zum Beispiel exklusive Schauräume, in Anspruch nehmen. Durch die Neufassung der GVO können wir diese Regelungen nachhaltig verankern.“

16Juni/11

Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 München/Berlin (DAV). Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Im Januar 2007 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen. Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig. Dagegen klagte der Versicherte mit der Begründung, es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde.

Ohne Erfolg, so das Gericht. Durch den schwerwiegenden epileptischen Anfall und seinen 9 tägigen Krankenhausaufenthalt sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er hätte daher bereits zu dem Zeitpunkt stornieren müssen, als er den ersten Anfall hatte. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies habe aber eben nicht vorgelegen. Er habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn er akut keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung, sondern er selbst zu tragen. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, müsse er bedenken, dass er durchaus reisen könne, das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass es sich bei einer Krankheit, die die Reiserücktrittsversicherung umfasst, um eine unerwartete schwere Krankheit handeln muss. Der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt stornieren. Es lohnt sich auch, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Manche Versicherungen bieten Tarife an, die auch das Risiko versichern, dass eine bereits bekannte Krankheit ausbricht. Hier muss man dann meist einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

13Juni/11

Daimler-Chef Zetsche: Entscheidung zu Maybach noch im Juni

 Stuttgart — Die Entscheidung der Daimler AG zur Zukunft der Luxusmarke Maybach soll nach einem Bericht der Fachzeitschrift Automotive News Europe noch im Juni fallen. Demnach stehen mit der Schließung oder einer Kooperation mit dem britischen Hersteller Aston Martin zwei Optionen zur Wahl. Daimler-Chef Dieter Zetsche sprach auf Nachfrage von Automotive News Europe von „einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine positive Entscheidung“ für eine zweite Generation des Maybach, wenn ein Partner eingebunden wird. Zetsche bestätigte Gespräche mit Aston Martin.
Der Daimlerchef sagte, eine Milliarde Dollar für die Entwicklung des Maybach wären „kein gutes Investment für ein Auto mit geringem Absatzvolumen“ gewesen. Maybach verkaufte nach Untersuchungen von IHS Automotive im vergangenen Jahr insgesamt 157 Autos. Ursprüngliche Prognosen waren von 1.500 verkauften Einheiten ausgegangen.
Die Gespäche mit Aston Martin drehten sich hauptsächlich um die Entwicklung und Produktion einer zweiten Generation des Maybach durch die britische Luxusmarke. Unter Berufung auf Firmenquellen berichtet Automotive News Europe, die Vereinbarung mit Aston Martin solle auch die Lieferung von V-8 Motoren an Aston Martin für andere Fahrzeuge beinhalten. Zudem wolle der britische Hersteller nach Informationen der Zeitschrift aus Konzernkreisen auch V-12 Motoren sowie Automatikgetriebe von Mercedes-Benz kaufen.

Daimler likely to retain Maybach brand if right partner is found
CEO Zetsche confirms talks with Aston Martin

STUTTGART — Daimler AG is likely to keep its slow-selling ultraluxury Maybach brand if a partner is found. The company will make a decision by June 30, CEO Dieter Zetsche said. Zetsche confirmed that Daimler has been in discussions with Aston Martin for the development and production of a second-generation Maybach.
“There is a higher likelihood to come to a positive decision” for a second-generation Maybach sedan if a partner is involved, Zetsche told Automotive News Europe on the sidelines of the launch of the new M class SUV in Stuttgart last week.
Maybach’s future has been under a cloud as sales of the brand’s only model, a super-luxury sedan, have slumped. Maybach produced 157 cars last year, according to IHS Automotive. Daimler’s Mercedes-Benz had expected to sell 1,500 Maybachs annually.

30Mai/11

Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

 Berlin (DAV). Mindert der Mieter wegen Schimmelbefalls der Mieträume die Miete, so muss er beweisen, dass der Schimmel tatsächlich die Gesundheit der Mieter und damit die Gebrauchsfähigkeit der Räume herabsetzt. Er muss Art und Konzentration der Schimmelsporen darlegen sowie ärztliche Atteste vorlegen. Erst aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 (AZ: 12 U 164/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Mieter einer Gaststätte mit Übernachtungsbetrieb blieb wiederholt seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte gerichtlich die Zahlung der schuldig gebliebenen Miete. Der Mieter hielt dagegen, der Keller und die zur Gaststätte gehörende Küche seien großflächig mit Schimmel befallen gewesen. Der Schimmel habe seine Familie gesundheitlich gefährdet und sei Mitursache für seine Krebserkrankung. Er habe deswegen den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Daher habe er die Miete auf Null gemindert.

Vor Gericht war der Vermieter erfolgreich. Die Argumentation des Mieters sei zu pauschal, so die Richter. Das Recht auf Mietminderung setze voraus, dass ein Mangel vorliege, der die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume beeinträchtige. Für diesen Mangel trage der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Doch weder habe der Mieter etwas zur Art des Schimmels noch zur Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen vorgebracht. Auch habe er keine ärztlichen Atteste und Laboruntersuchungen vorgelegt. Hieraus hätten sich eventuell Tatsachen ergeben, an die die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen hätte anknüpfen können.

Informationen: www.mietrecht.net

29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bordellbetreiber sind vergnügungssteuerpflichtig

 Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.


Magazin: Betreiber von Bordellen sind vergnügungssteuerpflichtig

Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.

Beitrag

Für all diejenigen, die sich mit dem horizontalen Gewerbe nicht so auskennen, zunächst erst einmal eine kleine Hilfestellung.

O-Ton: Laufhäuser nennt man solche Etablissements, die dem Vergnügen dienen mit sexuellem Hintergrund. Dort können Prostituierte sich in Zimmer einmieten und die Freier laufen über die Flure oder Kontakthöfe und können den Kontakt anbahnen. – Länge 14 sec.

… erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ein solches Laufhaus mit 33 Zimmern betrieb der Mann, der mit der Vergnügungssteuer auf Kriegsfuß stand.

O-Ton: SFX

Die Gemeinde wollte insgesamt 53.000 Euro von ihm haben.

O-Ton: SFX

Er stöhnte unter dieser Last und meinte, nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten seien Steuerschuldner. Daher die Klage. Doch die Richter schüttelten nur mit dem Kopf. Swen Walentowski:

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Nicht nur für Betreiber von Laufhäusern gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

O-Ton zum Download

Magazin zum Download
————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.