Category Archives: Allgemein

08Jan./12

Tierhalter haftet auch für angebundenen Hund

 Coburg/Berlin (DAV). Die Haftung für Tierhalter geht sehr weit und umfasst auch Tiere, die an der Leine sind. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhalten eines Hundes erschrocken hat, muss bei Verletzungen der Tierhalter den Schaden tragen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 22. Juli 2011 (AZ: 13 O 150/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Eine Frau stürzte vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Beklagten an einem längeren Stück freilaufender Leine angebunden. Beim Vorbeigehen an dem Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Halterin des Dackelmischlings über 6.500 Euro Behandlungskosten erstattet bekommen. Sie führte aus, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurück gewichen und zu Boden gestürzt. Die beklagte Frau meinte, der Hund habe sich gar nicht bewegt. Die später gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei gestürzt. Ihr Hund habe aber weder gebellt und auch nicht versucht, die Passantin anzuspringen.

Nachdem Zeugen die Version der Krankenversicherung bestätigt hatten, verurteilte das Gericht den Tierhalter zur Haftung. Grundsätzlich würden Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden für alle Schäden haften, die durch ihr Tier verursacht werden. In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zubewegt, sah das Landgericht überdies zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit habe sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert. Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Landgericht nicht erkenne. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes wäre nicht vorhersehbar.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

29Dez./11

O-Ton: Tierhalter haftet auch für angebundenen Hund

 Die Haftung für Tierhalter geht sehr weit und umfasst auch Tiere, die an der Leine sind. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhaltens eines Hundes erschrocken hat, muss bei Verletzungen der Tierhalter den Schaden tragen. So entschied das Landgericht Coburg. Dabei hatte ein angeleinter Dackel ein Frau erschreckt – sie stürzte und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Behandlungskosten: über 6.500 Euro. Sie wollte nicht zahlen – das Gericht entschied anders.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Zu Recht, wie das Gericht gesagt hat. Grundsätzlich müssen Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden handeln. Das ist ganz wichtig, die Tierhalterhaftung geht sehr weit. Dass Hunde bellen und knurren und sich auf Menschen zu bewegen, sei zwar ein typisches Tierverhalten, aber genau dafür müssen Tierhalter auch haften. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

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20Dez./11

O-Ton: Mehr Hundesteuer für Bullterrier als für Dackel zulässig

 Die Kommunen können die Hundesteuer nach der Gefährlichkeit der Hunde staffeln. Eine höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden ist sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Danach muss
für Bullterrier mehr bezahlt werden als für Dackel.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Grundsätzlich ist es so, dass Kommunen die Hundesteuer staffeln können, auch nach der Gefährlichkeit der Hunde. Es geht da nicht um Statistiken, sondern dass die Kommunen Listen heranziehen, die auch in anderen Bundesländern gelten und die Gefahr bzw. die Gefährlichkeit verschiedener Hunde festlegen – und sie können für gefährlichere Hunde auch eine höhere Steuer verlangen. Das ist rechtens. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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19Dez./11

Magna Steyr baut Infiniti-Einstiegsmodell auf Mercedes A-Klasse-Basis

 Der österreichisch-kanadische Autozulieferer Magna Steyr wird auf Basis der Mercedes A-Klasse das Einstiegsmodell der Nissan-Premiummarke Infiniti entwickeln. Das berichtet die Fachzeitschrift Automotive News Europe unter Berufung auf verschiedene hochrangige Quellen in den beteiligten Unternehmen. Der offizielle Abschluss des entsprechenden Fertigungsauftrags für das Magna-Stammwerk in Graz wird dem Bericht zufolge für Anfang 2012 erwartet.

Der Nobel-Nissan soll ab 2014 auf der sogenannten MFA-Architektur von Mercedes Benz aufbauen, die auch für die A- und B-Klasse Familie zum Einsatz kommt. Daimler tritt als Lieferant zahlreicher vormontierter „Komplettteile“ auf und zündet damit die nächste Stufe der Allianz mit Renault-Nissan, die im April 2010 begonnen wurde. Offiziell wollen die Unternehmen diese Pläne noch nicht bestätigen.

Nach internen Planungen könnten pro Jahr rund 50.000 – 60.000 Einheiten des neuen Einstiegsmodells in Graz für den globalen Export produziert werden. Sie werden mit Mercedes 4- und 6-Zylinder Diesel- und Benzinmotoren ausgerüstet. Damit soll das neue Infiniti-Kompaktmodell den gegen 1er BMW und Audi A3 positioniert werden. Einen Ausblick auf das Design des künftigen Einstiegsmodells hat Infiniti März dieses Jahres mit der Studie Etherea gegeben.

Das neue Kompaktmodell ist ein wichtiger Baustein in der Wachstumsstrategie von Infiniti: Die Marke soll laut Konzernchef Carlos Ghosn ihren Absatz bis März 2017 auf 500.000 Einheiten mehr als verdreifachen und damit rund zehn Prozent des globalen Luxus-Segments für sich in Anspruch nehmen. Im vergangenen Fiskaljahr (1.4.2010 – 31.3.2011) hat Infiniti weltweit 145.000 Einheiten verkauft, im aktuellen Fiskaljahr (1.4.2010 – 31.3.2012) sollen es „mehr als 150.000 Einheiten“ werden, sagt ein Infiniti-Sprecher der Automotive News Europe. Infinitis größter Markt sind die USA gefolgt von China.

Infiniti-Mutter Nissan spart sich durch die Wahl des Auftragsfertigers Magna den Aufbau eigener Produktionsanlagen. Dank der Nutzung des Mercedes-Komponentenbaukastens entfallen Entwicklungskosten. Daimler erhält im Gegenzug Lizenzgebühren pro gefertigtem Fahrzeug und profitiert von Skaleneffekten.

20Okt./11

Reiserücktritt wegen Bandscheibenvorfall

 Koblenz/Berlin (DAV). Wird nach der Buchung einer Reise ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der operiert werden muss, kann die Reise storniert werden und die Reiserücktrittskostenversicherung muss eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2010 (AZ: 10 U 613/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Bei Gartenarbeiten traten bei dem Kläger anhaltende Rückenschmerzen auf. Der behandelnde Orthopäde verschrieb ihm Krankengymnastik und Massagen. Diese halfen jedoch nicht. Der Orthopäde hat keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule oder der Hüfte feststellen können. Dennoch buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile, beginnend etwa 3 Monate später. 2 Monate vor Reisebeginn wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall festgestellt, der nur operativ behandelt werden kann. Ein Reiseantritt war damit nicht mehr möglich. Er stornierte die Reise und wollte die Stornokosten ersetzt bekommen. Die Reiserücktrittskostenversicherung lehnte dies ab, da es sich bereits bei der Reisebuchung um bekannte Beschwerden gehandelt hat. Eine „unerwartete“ schwere Erkrankung habe nicht vorgelegen.

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hatte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Erfolg: Er habe einen Anspruch auf Erstattung, der ihm durch die Stornierung entstandenen Kosten in Höhe von rund 6.000,- Euro. Grundsätzlich sei ein Bandscheibenvorfall, der operiert werden müsse, eine so schwerwiegende Erkrankung, die einen Rücktritt rechtfertige. Auch sei der Bandscheibenvorfall im vorliegenden Fall für den Kläger „unerwartet“ gekommen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls. Dies gerade dann nicht, wenn den Beschwerden – wie vorliegend – ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch ein konsultierender Facharzt nach gründlicher Untersuchung keine Feststellung getroffen hat, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeutet. Auch die fehlende Besserung durch die verordnete Physiotherapie läge noch nicht die Wahrscheinlichkeit eines nur operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalles nahe. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers und der unklaren Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, brauchte er nicht damit rechnen, dass dieser nur operativ zu behandeln wäre und er dann deshalb nicht reisefähig sein würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de