Category Archives: Allgemein

01März/12

Täuschung beim Arbeitsvertrag führt zu Anfechtbarkeit

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September 2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte. Mit einer solchen Anfechtung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und Wechselschichten zu leisten habe. Später legte der neue Mitarbeiter dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Die Bescheinigungen waren älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer habe schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Damit habe er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, er könne zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt werden. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten sei für den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen könne und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten komme.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

01März/12

Nach Brustentfernung: Krankenkasse muss Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen

 Wiesbaden/Berlin (DAV). Wird nach einer von der Krankenversicherung bewilligten Brustentfernung bei einem Transsexuellen eine Korrektur-Operation notwendig, muss die Krankenkasse diese ebenso bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Brust keine funktionellen Störungen aufweist. Auf dieses Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 (AZ: S 1 KR 89/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein als Frau geborener Transsexueller unterzog sich zwei geschlechtsangleichenden Operationen. Unter anderem wurde die weibliche Brust entfernt. In der Folge kam es zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Mannes. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für eine Korrekturoperation der Brust. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe der kosmetische Nutzen. Der Mann klagte und hatte Erfolg.

Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Arbeitsunfähigkeit und/oder eine ärztliche Behandlung zur Folge habe, führten die Richter aus. Eine Krankenbehandlung sei notwendig, wenn durch sie eine Verbesserung oder Linderung erreicht oder eine Verschlimmerung verhindert werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass bei dem Mann ein solch regelwidriger Zustand vorlag. Zwar seien bei ihm keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Das Ziel der ursprünglichen Operation sei jedoch die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, müsse sie auch die Konsequenzen tragen und die notwendigen Korrekturen ebenfalls zahlen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

28Feb./12

Der Sturz nach dem Kirchenkonzert

 Coburg/Berlin (DAV). Stürzt die Besucherin eines Kirchenkonzerts auf einer Treppe, muss die Kirchengemeinde keinen Schadensersatz zahlen, wenn sie die Treppe ausreichend sicher gestaltet hat. Denn: Besucher müssen eine Treppe auch aufmerksam benutzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. April 2011 (AZ: 22 O 273/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Nach einem Kirchenkonzert stürzte die Frau auf einer Stufe der Treppe im Außenbereich der Kirche. Die Treppe hat nur einen Handlauf auf der linken Seite. Die Frau benutzte jedoch die rechte Seite. Sie war der Meinung, dass die Treppe nicht ausreichend gesichert sei. Wegen der vielen ihr entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen. Außerdem ragten Steine unterschiedlicher Höhe aus dem Boden. Deshalb forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 5.500 Euro.

Die Kirchengemeinde wies darauf hin, dass die Frau in der Nähe zur Kirche wohne und ihr die Treppe genau bekannt sei. Sie hätte den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie die linke Seite der Treppe mit dem Handlauf benutzt hätte.

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin allenfalls fünf bis sechs Personen auf der Treppe entgegengekommen seien und keine „Menschenmassen“. Auch wiesen die Steine der Treppe nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe auf. Es handele sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen sei. Auch die Beleuchtung der Treppe sei ausreichend. „Wer eine Treppe benutzt, muss grundsätzlich auch selbst aufpassen. Nur bei groben Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht haftet der Eigentümer“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies sei beispielweise bei losen Treppenstufen oder hohen Niveauunterschieden der Fall.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

28Feb./12

Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

 Schleswig/Berlin (DAV). Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U 140/10).

Ein Mobilfunknutzer schloss mit seinem Mobilfunkanbieter einen Vertrag, der auch die Nutzung des Internets einschloss. Die Kosten für diese ergaben sich aus Datenmenge und zeitlicher Nutzung. Der Tarif war so angelegt, dass er sich nur bei geringer Internet-Nutzung rechnete. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte das Unternehmen dem Mann dann jedoch eine Summe von 11.498,05 Euro in Rechnung.

Wie sich herausstellte, war die Navigationssoftware des neuen Handys Schuld, die der Mann anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig bei seinem Anbieter erworben hatte. Als der Kunde die Software auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials, die mehrere Stunden dauerte.
Als der Kunde den Rechnungsbetrag nicht zahlte, klagte das Unternehmen.

Ohne Erfolg. Der Mobilfunkanbieter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, entschieden die Richter. Er habe seinem Kunden, ohne ihn vor der Kostenfalle zu warnen, ein Mobiltelefon verkauft, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf dem aktuellen Stand sei. Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so dürfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm laut Vertrag zustehende Software gelangen könne. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen sei.

Die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe entweder die Micro-SD Karte nicht über den Computer, sondern direkt über das Handy aktualisiert oder aber andere Dinge, wie etwa Musik oder Videos heruntergeladen, wiesen die Richter zurück, da es dafür keinerlei Hinweise gebe.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

26Feb./12

Aston Martin plant Absatzsteigerung im zweistelligen Prozentbereich

 Die britische Luxus-Sportwagenmarke Aston Martin will ihren Absatz dieses Jahr allein dank des chinesischen Markts im zweistelligen Prozentbereich ausbauen. „Für uns wird sich die Absatzsituation 2012 nicht wesentlich zum Vorjahr verändern. Mit der Ausnahme, dass wir China als großen Markt dazu gewonnen haben, das heißt bei einer Konstanz der anderen Märkte erwarte ich allein mit zehn Händlern in China einen zusätzlichen Absatz von etwa 700 Autos“, sagt Aston Martin CEO Ulrich Bez im Interview mit Automotive News Europe. 2011 hat Aston Martin weltweit 4.200 Einheiten verkauft, das Allzeithoch der Marke lag 2007 bei 7.400 Einheiten.

Als Bez im Jahr 2000 zum CEO der Marke ernannt wurde, verkaufte Aston Martin insgesamt 800 Autos, davon 700 in England. „Mein Ziel war es, ein Drittel unseres Absatzes in Europa zu machen, ein Drittel in England und ein weiteres Drittel in Amerika. Das haben wir erreicht. Heute verkaufen wir 80 Prozent außerhalb Englands“, so Bez.

Wichtiger als reine Absatzzahlen sei Bez die Profitabilität des Unternehmens: „Wir arbeiten seit 2004 ununterbrochen profitabel. 2010 haben wir einen Umsatz von 474,3 Mio. Pfund und einen Gewinn vor Steuern und Zinsen (Ebitda) in Höhe von 93,3 Mio. Pfund erwirtschaftet. Für 2011 können wir eine ähnliche Größenordnung erwarten“, so Bez.

Das Vertriebsnetz will Bez weiter ausbauen. „Derzeit haben wir 136 Händler. Bis 2013 werden es allein dank China rund 150 sein, und wir wollen weiter wachsen, in allen Regionen.“ In China hat Aston Martin erst Anfang Januar seinen ersten offiziellen Händlerbetrieb eröffnet. „In diesem Jahr wollen wir bis zu zwölf Händler in China eröffnet haben, bis Ende 2013 sollen es insgesamt rund 20 Händler sein“, so Bez.

Derzeit ist Aston Martin mit seinen Händlern in 42 Ländern präsent. „Wenn wir es schaffen, die Marke Lagonda erfolgreich wiederzubeleben, dann wäre es möglich, in 100 Ländern präsent zu sein“, so Bez. „Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, werden wir Lagonda auf den Markt bringen. Wir planen, unter dieser Marke nicht nur ein singuläres Modell anzubieten, sondern eine kleine Familie. Ich gehe davon aus, dass wir schon kommendes Jahr erste Fahrzeugkonzepte und einen Zeitplan vorstellen können.“ Eine erste Lagonda Crossover-Studie stellte Bez im März 2009 auf dem Genfer Automobilsalon vor. Bez peilt ein Preissegment von 150.000 Euro an, das derzeit auch Maserati, Lamborghini und Bentley ins Visier nehmen.

Derzeit führe Aston Martin „Gespräche über eine Zusammenarbeit in den Bereichen Finanzierung, Vertrieb und Technik. Wir reden mit mehreren Partnern (…)“. Einer der potenziellen Partner ist die deutsche Daimler AG. Bez: „Das Showcar in Genf war auf Mercedes GL-Basis. Wir betrachten die GL-Plattform als adäquate Basis für den Lagonda, wie er in Genf vorgestellt wurde.“

Der 68 Jahre alte Manager ist seit 2000 CEO und sei 2007 Miteigentümer an dem Unternehmen, das mehrheitlich zwei Investmentgesellschaften aus Kuwait gehört: Investment Dar und Adeem Investment. „Ursprünglich sollte mein Vertrag bis 2012 laufen, letztes Jahr haben wir ihn bis 2015 verlängert“, so Bez.