23Okt./10

Arbeitsrecht: Parkplatz auf Firmenkosten darf nicht einfach gestrichen werden

Geklagt hatte ein Flugkapitän, der bislang von seinem Arbeitgeber stets eine Erstattung der Parkgebühren an seinem Heimatflughafen erhalten hatte. Später weigerte sich das Unternehmen, die Parkgebühren weiterhin zu übernehmen. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied in zweiter Instanz, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sei, dem Flugkapitän einen kostenlosen Parkplatz im Parkhaus des Heimatflughafens zur Verfügung zu stellen.

Zwar hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz und der Arbeitgeber kann entscheiden, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter überlässt. Doch hat die Entscheidung des Arbeitgebers nicht nach Belieben zu erfolgen, sondern nach billigem Ermessen, also unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen.

23Okt./10

EU-Ausland: Fallen bei der Mehrwertsteuer

Im zweiten Schritt muss schriftlich mit dem Kunden in der EU festgelegt werden, dass er Geschäftskunde ist, dass die Umsatzsteuer seines Landes gilt und dass er die Steuer abführen muss. Mit dem dritten Schritt, der Rechnung, wird der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) eingefordert. Dabei sollte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden angeben werden. Zudem sollte die Rechnung auch den Hinweis enthalten, dass man das so genannte Reverse-Charge-Verfahren anwendet und der Partner die Umsatzsteuer an sein Finanzamt überweisen muss. Für den Fall, dass der Kunde nicht über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt, muss die Umsatzsteuer aufgeschlagen und an das Finanzamt weitergeleitet werden. Im vierten Schritt muss der Betrag, ob mit oder Umsatzsteuer, bei Elster angemeldet werden. Wichtig ist die zusammenfassende Meldung (ZM)  im Schritt fünf. Diese Deklaration muss bis zum zehnten Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums elektronisch an das BZSt übermittelt werden.

23Okt./10

Projekt Pasewalk: Stadt profitiert von erneuerbaren Energien

Inmitten dieses Waldes befindet sich ein ungenutztes Grundstück, das derzeit noch der Telekom gehört. „Die Kaufverhandlungen sind auf einem guten Weg“, betonte Robert Krause. Die Immobilie ist gut erschlossen und auch mit dem zentralen Straßennetz verbunden. Auf diesem Gelände soll aus Restholz in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) die für eine Pelletsproduktion notwendige Wärme erzeugt werden. DIN + Pellets werden aus Industrieholz hergestellt, welches mittels der produzierten Wärme getrocknet wird.

In einem weiteren BHKW soll ebenfalls aus Holz Wärme erzeugt werden, mit der das örtliche Freibad, die Hauptkirche St. Marien, die Schule und weitere öffentliche Gebäude beheizt werden. Bislang ist die Nutzung der Kirche durch die fehlende Wärme im Winter nur sehr eingeschränkt möglich. Eine etwa 1,7 Kilometer lange Trasse soll die wichtigsten Punkte der Stadt verbinden und so die Wärmeversorgung ermöglichen. Die Teile der Stadt, durch die die Trasse führen wird, sind bislang nicht von anderen Anbietern erschlossen worden.

Die Gründer von Regenar streben einen Abgabepreis von drei bis vier Cent pro kWh an. Möglich werde dieser günstige Preis, da Teile des Waldes im Besitz der Gesellschafter seien, unterstrich Wulf Köhler, ebenfalls Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens: „So ist auch der Nachschub an Rohstoffen gesichert.“ Ein Großteil der Pasewalk umgebenden Waldflächen gehören der Kirche, der Landes- und der Bundesforst. Der Preis spiegelt die günstigen Lagebedingungen des Projekts wieder. Die Transportkosten sind gering, da in einem Radius von 30 km Restholz aus ca. 3000 ha Wald verfügbar ist. Dieses wird den Waldbesitzern zu marktüblichen Preisen abgekauft. Darüber gibt es bereits Lieferverträge, die den Input langfristig sichern.

Insgesamt liegen die Investitionskosten für das Vorhaben bei rund 4,5 Millionen Euro. Die Finanzierung ist bereits gesichert, jetzt laufen die letzten Verhandlungen. Im Frühjahr soll der Startschuss für das erste BHKW auf dem einstigen Telekom-Gelände fallen.

19Okt./10

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung: Doppeltes Bußgeld auch für Sozialhilfeempfänger

Ein Autofahrer war außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Der Autofahrer, mit einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro nur eingeschränkt leistungsfähig, legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zum Tatzeitpunkt bei 150 Euro lag. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch zu bedenken, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der betroffene Autofahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Bei einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sehe der gesetzliche Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung des Bußgeldes herangezogen werden, schließlich könne eine abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes könne man jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer Ratenzahlung entgegen kommen.

Ob und wann man im Straßenverkehr überhaupt auf einen „Sozialbonus“ hoffen kann, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

19Okt./10

Vom Schubsen an der Bushaltestelle

Die Versicherung wollte von dem Schüler über 8.000 Euro einklagen. Diese Summe musste sie als Haftpflichtversicherung eines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer verletzten Schülerin aufbringen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden und dadurch gefallen. Ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten. Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Schülerin absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Junge verteidigte sich: Er habe die Verletzte nicht absichtlich geschubst. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf das Mädchen gefallen sei.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Versicherung den schuldhaften Stoß durch den Mitschüler nicht nachweisen konnte. Mehrere Zeugen hatten angegeben, dass der Schüler selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst worden war. Daraufhin sei er ins Straucheln geraten und auf die Mitschülerin gefallen. Dabei hatte er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weggestoßen, so dass die gerade Aussteigende zu Boden gefallen und vom abfahrenden Bus verletzt worden war. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die verletzte Schülerin.

Informationen: www.verkehrsrecht.de