28Mai/12

O-Ton + Magazin: Jeder Dritte leidet unter Depression, Burn-out und Co.

 27 Millionen Menschen in Deutschland leiden unter Erkrankungen ihrer Psyche. Das besagt eine Studie, die hier in Berlin vorgestellt wurde. Die Gesamtkosten für die Volkswirtschaft belaufen sich Schätzungen zufolge demnach auf mehr als 100 Milliarden Euro jährlich. Und: Psychische Erkrankungen sind auf dem Vormarsch, sagte KKH-Allianz-Chef Ingo Kailuweit unserem Sender:

O-Ton:

Auch wenn am Anfang häufig unklar ist, ob es schon eine ernsthafte Erkrankung ist oder nur ein vorübergehende Erschöpfung – im Zweifel sollte man eher früher als später einen Arzt konsultieren.

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Magazin: Jeder Dritte leidet unter Depression, Burn-out und Co.

Anmoderation: 27 Millionen Menschen in Deutschland leiden unter Erkrankungen ihrer Psyche. Die Gesamtkosten für die Volkswirtschaft belaufen sich nach Schätzungen auf mehr als 100 Milliarden Euro jährlich. Und: Psychische Erkrankungen sind auf dem Vormarsch, so die Experten.

Text:

Am Anfang einer Erkrankung ist häufig unklar: Ist dies bereits eine Depression oder nur ein vorübergehender Erschöpfungszustand? Bei der Analyse, so Prof Martin Härter vom UKE Hamburg, stellt sich dann heraus:

O-Ton:

Skeptiker sprechen gern von einer Modeerscheinung. Doch das ist bei weitem nicht so. Erste Hinweise bei der KKH-Allianz zeigen, dass Burn-out-Fälle unter den Versicherten dieser Kasse allein in den letzten drei Jahren um rund 40 Prozent zugenommen haben. KKH-Allianz-Chef Ingo Kailuweit:

O-Ton:

Schätzungen zufolge werden psychische Erkrankungen bis zum Jahr 2030 zusammen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen die führende Krankheitsursache in den industrialisierten Ländern sein.Wie erkenne ich nun, dass ich möglicherweise betroffen bin? Wie sind die Symptome? Prof. Härter:

O-Ton:

Im Zweifel sollte man eher früher als später einen Arzt konsultieren.

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24Mai/12

„FairPlay-Konzept“ der Allianz zunächst bestätigt – OLG angerufen

 Berlin (DAV) Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist das neue Produkt der Allianz Versicherungs AG wettbewerbswidrig. Nach dem sogenannten „FairPlay-Konzept“ müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch diesen Vertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensermittlung auferlegt, u.a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben zur Kostenoptimierung. Zugleich sollen die Werkstätten eine kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen erhalten. Voraussetzung für die Ermittlung nach dem FairPlay-Konzept ist, dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird. Die Werkstätten orientieren sich an der gegnerischen Versicherung, anstatt allein nach besten Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Kunden zu erfüllen, warnen die Verkehrsrechtsanwälte des DAV. Dagegen hatte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Jörg Elsner aus Hagen, Klage beim Landgericht München I erhoben. Nachdem die Klage am 26. April 2012 durch das Landgericht München I abgewiesen wurde, geht es nun vor das Oberlandesgericht.

Zwar hat das Landgericht München I festgestellt, dass das Konzept geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten objektiv zu beeinträchtigen. Die Unlauterkeit eines solchen Handelns sei jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten festzustellen. Diese Abwägung geht am Ende zu Gunsten der Versicherung aus.

Dabei war für die Entscheidung des Gerichts unter anderem maßgeblich, inwiefern die Versicherung durch den Abschluss der FairPlay-Verträge mit den Werkstätten gezielt auf diese einwirkt. Die Ausführungen des Gerichts sind an dieser Stelle nach Ansicht des klagenden Rechtsanwalts Jörg Elsner nicht immer überzeugend und auch unvollständig. Bedeutung misst das Gericht u.a. dem Umstand bei, dass die Versicherung in den FairPlay-Bedingungen geregelt habe, der Geschädigte habe weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies überzeugt nach Ansicht von Elsner schon deshalb nicht, weil der Geschädigte, wie das Gericht selbst an anderer Stelle feststellt, überhaupt nicht Vertragspartei der FairPlay-Bedingungen ist, die zwischen der Versicherung und den Werkstätten abgeschlossen werden. Hingegen hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass das FairPlay-Konzept Anreize dafür setzt, die Schadensfälle nach dem FairPlay-Konzept abzuwickeln und es daher zum Ausschluss der Beauftragung von Anwälten kommt, namentlich indem die Kostenvoranschläge schneller freigegeben und auch die Zahlungen nach Abschluss des Reparaturauftrags schneller abgewickelt werden, wenn kein Anwalt im Spiel ist. Die nach Ansicht des Gerichts vorzunehmende, umfassende Abwägung ist jedenfalls an dieser Stelle lückenhaft. Im Rahmen seiner weiteren Abwägung räumt das Gericht sodann den wirtschaftlichen Interessen der Versicherung sowie den Interessen der Verbraucher auf eine möglichst schnelle und reibungslose Schadensabwicklung den Vorrang ein. Dass das Konzept objektiv geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten zu beeinträchtigen, genüge für sich genommen noch nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass es der Versicherung nicht um die Optimierung der Schadensabwicklung, sondern die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Rechtsanwälten gehe. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass das FairPlay-Konzept in erster Linie der Förderung des eigenen Wettbewerbs der Versicherung, nicht aber der Behinderung des Wettbewerbs der Rechtsanwälte diene.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wurde, dass die Werkstätten sich gegenüber dem Geschädigten vertragsbrüchig verhalten, lässt das Gericht ebenfalls die bloßen Vertragsbedingungen des FairPlay-Konzepts als Rechtfertigung genügen. Zwar hätten die Werkstätten sicherlich die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, einen Anwalt zu beauftrage. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Versicherung darauf hinwirke, dass dieser Hinweis unterbleibt. Dabei hatte der Kläger dargelegt, dass die Abwicklung eines Schadensfalls nach dem FairPlay-Konzept oftmals oder sogar in der Regel ohne Kenntnis und Zustimmung des Geschädigten erfolgt. Auch insoweit reicht dem Gericht die bloße Verpflichtung der Werkstätten, ihre Kunden entsprechend zu informieren.

„Das Gericht lässt die ‚Papierform‘ genügen, anstatt auf die tatsächliche Umsetzung des FairPlay-Konzepts zu achten“, so Elsner. „Wir haben umfassend dargelegt, dass die Realität anders aussieht, und dass dies im Ergebnis so auch gewollt ist“. Klärung soll nun das Verfahren vor dem Oberlandesgericht bringen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

21Mai/12

O-Ton + Magazin: Wann ist Unfallflucht wirklich Unfallflucht?

 Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte. Das kann aus strafrechtlicher Sicht ein Ermittlungsverfahren bedeuten. Und zweitens muss auch die Versicherung nicht zahlen, weil Unfallflucht verboten ist. Es gibt aber Ausnahmen, entschied das Landgericht Hamburg.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Autofahrerin fuhr bei einem Wendemanöver gegen ein stehendes Auto. Bevor sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und das Autokennzeichen auf einen Zettel. Das Ganze verpackte sie in eine Folie gegen Regen hinter den Scheibenwischer. Ihr Ehemann hat das alles mit Fotos dokumentiert. Die Haftpflichtversicherung der Autoversicherung bezahlte auch den Schaden und wollte dann aber die 2.000 Euro von der Frau zurück erstattet haben. Weil ja Unfallflucht nicht versichert ist. – Länge 30 sec.

Doch das Gericht entschied: So wie sich die Frau und ihr Mann verhalten hätten – mehr hätte die Polizei auch nicht zur Ermittlung des Unfallherganges tun können. Deshalb musste die Versicherung den Schaden übernehmen. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Wann ist Unfallflucht wirklich Unfallflucht?

Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte. Ergreift er jedoch zahlreiche Maßnahmen, die dazu geeignet sind, diesen Unfall später zu klären, hat er nicht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. So entschied das Landgericht Hamburg. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Um es gleich vorweg zu sagen: Es gibt auch zahlreiche Urteile zuungunsten der Fahrer, die anderen eine Beule in den parkenden Wagen gefahren haben.

O-Ton: SFX

Dieser Fall hier hebt sich ab, sagt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Autofahrerin fuhr bei einem Wendemanöver gegen ein stehendes Auto. Bevor sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und das Autokennzeichen auf einen Zettel. Das Ganze verpackte sie in eine Folie gegen Regen hinter den Scheibenwischer. Ihr Ehemann hat das alles mit Fotos dokumentiert. Die Haftpflichtversicherung der Autoversicherung bezahlte auch den Schaden und wollte dann aber die 2.000 Euro von der Frau zurück erstattet haben. Weil ja Unfallflucht nicht versichert ist. – Länge 30 sec.

Doch die Frau wollte dies nicht hinnehmen und ging erst zum Verkehrsrechtsanwalt und anschließend vor Gericht.

O-Ton: Zunächst ist es wichtig festzustellen, dass man einer Unfallflucht zwei Risiken eingehen kann. Einmal natürlich strafrechtlich. Unfallflucht ist verboten, allein deshalb riskiert man ein Ermittlungsverfahren. Zweitens ist man bei Unfallflucht nicht versichert. Das heißt, meine Versicherung kann von mir das Geld zurück verlangen. – Länge 17 sec.

Doch die Hamburger Richter fällten – im Gegensatz zu vielen anderen Gerichten – ein bemerkenswertes Urteil. Sie entschieden, dass die Frau nicht vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen habe. Zwar habe sie Unfallflucht begangen, weil sie weggefahren sei, bevor – so das Amtsdeutsch – Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Unfallbeteiligung möglich gewesen seien.

O-Ton: SFX

Allerdings – so erläutert Swen Walentowski – sie hat ihre Daten, wasserdicht verpackt, hinterlassen:

O-Ton: All das, was eine Polizei auch ermitteln würde an einem Unfallort, hat der Ehemann ja in diesem Fall auch gemacht. Und deshalb hat sie nicht vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Und deshalb muss die Versicherung den Schaden bezahlen und die Versicherung muss kein Geld in die Hand nehmen. – Länge 20 sec.

Wie gesagt – nicht unbedingt eine typische Entscheidung. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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21Mai/12

O-Ton + Magazin: Geschwindigkeitsreduzierung zum Uhu-Schutz rechtswidrig

 Üblicherweise kann man sich gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wehren und muss, wenn man bei einer Überschreitung erwischt wird, zahlen. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Aachen klagte eine Autofahrerin jedoch erfolgreich gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Landstraße. Denn der Kreis Düren hatte auf diesem Schutz zum Schutz der dort lebenden Uhus maximal 50 Stundenkilometer erlaubt, wo bisher 70 waren.
Ein Fahler des Kreises, so Swen Walentowski von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Er muss zum Beispiel sagen: Hier ist der Schutz des Uhus, wir haben uns hier gerade Gedanken gemacht: Das ist ein nachtaktives Tier, vielleicht machen wir das nur nachts? Vielleicht machen wir das tagsüber? usw. Er muss also sich Gedanken machen und diese Entscheidung begründen können. Allein: Sich selbst gebunden zu haben über diese Vereinbarung mit den Naturschutzverbänden, nur damit diese keine Rechtsmittel gegen den Ausbau der Landstraße einlegen – dadurch bindet der Kreis sich und kann sein Ermessen nicht ausüben. Das darf er nicht, er muss nämlich ein Ermessen ausüben können und sich darüber Gedanken machen und auch begründen, mit welcher Geschwindigkeit hier gefahren werden kann. – Länge 30 sec.

Die geblitzte Autofahrerin jedenfalls profitierte von dem Fehler des Kreises. Nachzulesen unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Geschwindigkeitsreduzierung zum Uhu-Schutz rechtswidrig

Der Uhu gilt als weises Tier – möglicherweise würde er den Kopf schütteln über diesen Fall. Denn zu seinem Schutz war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorgenommen worden, die vorher bei 70 km/h. Aber – so entschied die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Geschwindigkeitsübertretung ist nicht gleich Geschwindigkeitsübertretung. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag

Oft kann man sich gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht so wehren wie hier und muss, wenn man bei einer Überschreitung erwischt wird, zahlen.

O-Ton: SFX

In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Aachen klagte eine Autofahrerin jedoch erfolgreich gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Landstraße, sagte Swen Walentowski von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins. Denn entscheidend ist – und das ist wichtig – die Straße selbst:

O-Ton: Es kommt immer darauf an, um welche Straßen es sich handelt und wer dafür verantwortlich ist. Sind es Kreisstraßen, ist es der Kreis, bei Bundesstraßen der Bund, bei Landesstraßen das Land. Auf alle immer die Straßenbehörden, die zuständig sind und die legen fest, welche Höchstgeschwindigkeiten gelten. – Länge 17 sec.

In dem Fall war 50 kmh erlaubt – zum Schutz des Uhus – und unsere Autofahrerin war geblitzt worden. Aber, so fand ihr Anwalt heraus, als die Messanlage gebaut worden war, hatten Umweltschützer dem Kreis deutlich gemacht: 50 Stundenkilometer sind das Maximum, sonst klagen wir.

O-Ton: SFX

Dies wollte der Kreis vermeiden – und folgte bedingungslos dem Wunsch der Uhu-Schützer. Aber das darf er nicht, so Rechtsanwalt Swen Walentowski:

O-Ton: Er muss zum Beispiel sagen: Hier ist der Schutz des Uhus, wir haben uns hier gerade Gedanken gemacht: Das ist ein nachtaktives Tier, vielleicht machen wir das nur nachts? Vielleicht machen wir das tagsüber? usw. Er muss also sich Gedanken machen und diese Entscheidung begründen können. Allein: Sich selbst gebunden zu haben über diese Vereinbarung mit den Naturschutzverbänden, nur damit diese keine Rechtsmittel gegen den Ausbau der Landstraße einlegen – dadurch bindet der Kreis sich und kann sein Ermessen nicht ausüben. Das darf er nicht, er muss nämlich ein Ermessen ausüben können und sich darüber Gedanken machen und auch begründen, mit welcher Geschwindigkeit hier gefahren werden kann. – Länge 30 sec.

Die geblitzte Autofahrerin jedenfalls profitierte von dem Fehler des Kreises. Nachzulesen unter www.verkehrsrecht.de.

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21Mai/12

O-Ton: Kein Fahrverbot bei chronischer Erkrankung des Kindes

 Auch bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Das kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene sein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Physiotherapie fahren muss. Wenig bekannt ist allerdings, dass man bei regelmäßigen Geschwindigkeitsverstößen bereits bei einer Überschreitung von 26 km/h den Führerschein verlieren kann. So entschied das Amtsgerichts Borna.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall war es so, dass der Betroffene im Baunebengewerbe tätig war und er brauchte sein Fahrzeug. Zudem musste er sein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Behandlung fahren. Und er war mehrfach schon aufgefallen mit Geschwindigkeitsüberschreitungen. Aber er wurde nicht von der Behörde darauf hingewiesen, dass ihm ein Fahrverbot droht, auch wenn er nur 26 kmh zu viel fährt. Diesen Warnhinweis muss ein Bussgeldbescheid enthalten, dass bei künftigen Verstößen nicht mehr bei 30 kmh innerorts ein Fahrverbot gilt, sondern auch schon darunter ein Fahrverbot drohen kann. – Länge 29 sec.

Mehr unter verkehrsrecht.de.

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