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11Dez./09

Mercedes stützt Handel mit rund 42 Millionen Euro

Damit summiert sich die Sonderzahlung auf rund 42 Millionen Euro. Schuff wollte die Zahl nicht bestätigen. Zugleich räumte er aber ein, dass die Subvention „deutlich niedriger“ ausfalle als 2008. Damals hat die deutsche Mercedes-Benz-Vertriebsorganisation (MBVD) an die knapp 100 Partner rund 60 Millionen Euro gezahlt. „Trotz des schwierigen Markts ist der Mercedes-Benz-Handel in Deutschland im Schnitt profitabel, auch ohne die Sonderzahlung“, betonte der Manager.
 
Händlersprecher Peter Ritter begrüßte die Übereinkunft in der Automobilwoche: „Die Ergebnisse der Verhandlungen werden vom Vertreterausschuss sehr positiv bewertet und zeigen, dass Mercedes-Benz eine intensive, vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit mit den Händlern und ihrer Vertretung pflegt.“ Auch der Branchenverband Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe ZDK würdigte diese Regelung als wegweisend und vorbildlich für alle Hersteller.

11Dez./09

Weitere Bieter für Karmann-Dachsysteme

Zudem wurde bekannt, dass im Falle von Magna noch kartellrechtliche Fragen geprüft werden müssen.

Außerdem laufen Gespräche mit Daimler über noch ausstehende Zahlungen an Karmann. Der Insolvenzverwalter und der Autobauer sind dabei an einer Gesamtlösung interessiert. „Wir sind guter Hoffnung, dass wir uns mit den Verhandlungen auf der Zielgeraden befinden“, so der Sprecher. Erste Zahlungen seien von Daimler und anderen Kunden erfolgt und hätten für eine gewisse finanzielle Entspannung gesorgt. Für die Metal Unit und die Technische Entwicklung bei Karmann gibt es keine Interessenten. VW will lediglich Maschinen und Anlagen übernehmen.

11Dez./09

Vermieter kann Verbrauchsdaten vom Mieter verlangen

Der Vermieter eines Einfamilienhauses verlangte von seinem Mieter die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom der letzten drei Jahre, um einen Energiepass ausstellen lassen zu können. Der Mieter, der diese Kosten direkt mit dem Versorger abrechnete, weigerte sich. Er berief sich dabei auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Der Mieter habe eine so genannte Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, dem Vermieter solche Verbrauchsdaten zu nennen. Eine Anwendungsmöglichkeit des BDSG sahen die Richter dagegen nicht. Für sie war es nicht nachvollziehbar, inwiefern Verbrauchsdaten persönliche Daten im Sinne des Gesetzes seien. Darüber hinaus wöge das Interesse des Vermieters, die Daten für die Ausstellung eines Energiepasses zu erhalten, schwerer als der Wunsch des Mieters, seine Verbrauchsdaten nicht preiszugeben.

Informationen: www.mietrecht.net

11Dez./09

Mieterhöhung: Zustimmung durch Zahlung ausreichend

Für ihre Erdgeschoss-Altbauwohnung zahlten die beiden Mieter rund 330 Euro. Im Januar 2009 verlangte die Vermieterin die schriftliche Zustimmung der Mieter zu einer Erhöhung um rund 65 Euro. Im Mietvertrag hieß es nämlich: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.“ Zwar zahlten die Mieter anstandslos die erhöhte Miete, unterschrieben jedoch nicht die Zustimmungserklärung. Dagegen klagte die Vermieterin – ohne Erfolg. Durch Zahlung der erhöhten Miete hätten die Mieter bereits unmissverständlich zugestimmt, so die Richter. Bereits eine zweimalige vorbehaltlose Zahlung reiche aus, um dem Vermieter deutlich zu signalisieren, dass man mit der Erhöhung einverstanden sei. Die Schriftform sei dann nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass, selbst wenn der Vermieter eine Mieterhöhung ausspreche, die mündliche Form – auch als Telefonat oder Nachricht auf dem Anrufbeantworter – ausreiche.

Informationen: www.mietrecht.net

11Dez./09

Onlineshops müssen AGBs anpassen

Durch die Neugestaltung des Gesetzes kann der Verbraucher nicht mehr vorzeitig auf sein Widerrufsrecht verzichten, wie es häufig durch Anklicken einer Checkbox vorgesehen ist. Sein Widerrufsrecht erlischt zwingend erst dann, wenn der Vertrag erfüllt ist und die Dienstleistung auch vollständig bezahlt wurde. Experten empfehlen daher Formulierungen, die der neuen Rechtslage Rechnung tragen, beispielsweise: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“