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25Juni/11

Car2go startet Elektroflotte

 Stuttgart – Die Daimler-Tochter Car2go will in wenigen Wochen erstmals reine Elektro-Fahrzeuge zur Miete anbieten und so die nächste Entwicklungsstufe des innovativen CarSharing-Konzepts einleiten. „Es handelt sich um einen Praxistest mit zunächst nur einer handvoll Fahrzeugen“, zitiert die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche eine mit dem Vorgang vertraute Person. Eingesetzt wird der vollelektrische Smart-Fortwo miLithium-Ionen-Batterie.

Bei Car2go können Kunden – nach einer einmaligen Registrierung – im Stadtgebiet verteilte Fahrzeuge spontan mieten und an jedem beliebigen Ort wieder abstellen. Bezahlt wird nach der Nutzungsdauer. Nun soll getestet werden, unter welchen Voraussetzungen dieses Mietmodell funktionieren kann, wenn Elektrofahrzeuge mit einer begrenzten Reichweite genutzt werden und wie die Ladeinfrastruktur beschaffen sein muss. Heutige Kunden von Car2go erhalten zum Beispiel eine Zeitgutschrift, wenn sie ihr Fahrzeug mit herkömmlichem Verbrennungsmotor betanken.
Der Praxistest findet in Ulm und Neu-Ulm statt. Dazu bauen die Stadtwerke SWU ein flächendeckendes Netz von Stromzapfsäulen. Technologiepartner ist Ladesäulen- und Steckerspezialist Mennekes sowie die Beteiligungsgesellschaft FG Green Tech.
Zum Jahresende will Car2go in Amsterdam mit 300 Elektro-Smarts im kommerziellen Betrieb an den Start gehen.

22Juni/11

Fahrraddiebstahl auf YouTube – mildere Strafe

 Erfurt/Berlin (DAV). Wer ein Fahrrad stiehlt, muss mit seiner Bestrafung rechnen. Eine mildere Strafe kann sich derjenige erhoffen, dessen Tat auf YouTube angeprangert wurde. Über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 30. November 2010 (AZ: 180 Js 26290/10 50 DF) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein 49-jähriger Mann wurde beim Diebstahl eines Fahrrads quasi auf frischer Tat ertappt. Die Überwachungskamera eines Computerladens filmte das Geschehen auf der Straße. Der Ladeninhaber stellte das Video auf „YouTube“ ins Internet. Dort wurde es 1.000-fach angesehen. Verschiedene Medien berichteten darüber. Schließlich erkannte auch die 15 jährige Tochter ihren Vater auf dem Video und soll ihn auf der Arbeit angerufen haben: „Papa, Du stehst auf YouTube, wie Du ein Fahrrad mopst“, berichtete ein Internetportal anschließend. Das Video zeigte alle Einzelheiten. Aufgrund des Videos und nachdem angeblich bereits Zeitungen bei ihm angerufen hatten, stellte sich der Mann der Polizei. Er habe Angst, auf der Straße verprügelt zu werden.

Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte das Gericht die Prangerwirkung des Videos und die darauf basierenden Medienberichte strafmildernd. Wegen der Berichterstattung habe der Mann Ängste ausstehen müssen. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro. Die Überwachungskamera musste schließlich anders eingestellt werden, sie zeigte zu viel vom Straßengeschehen. Dies sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

22Juni/11

Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

 Frankenthal/Berlin (DAV). Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz vom 24. November 2010 (AZ: 2 S 193/10) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße stadtauswärts. Die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende spätere Klägerin wechselte plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von dem Pkw erfasst.

Die Richter sahen im Verhalten der Radfahrerin eine wesentliche Ursache für den Unfall. Sie lasteten ihr daher eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall an. Die Richter wiesen darauf hin, dass in Fällen eines plötzlichen und nicht absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall sogar eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Generell sei zu beachten, dass Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht seien. Radfahrer hätten anders als Fußgänger auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. Dies sei unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit. Sie müssten absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie fahrend den Fußgängerüberweg überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

22Juni/11

Eigenbedarf – Vermieter muss Alternativwohnung auch schon vor Kündigung anbieten

 Landsberg am Lech/Berlin (DAV). Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10).

Ein Vermieter kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Er begründete den Eigenbedarf mit Heirat und Kinderwunsch, seiner etwa zeitgleich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit und dem absehbaren Pflegebedarf der Schwiegermutter. Der Vermieter bewohnte in dem Drei-Parteien-Haus die kleinste Wohnung im Dachgeschoss. Die Mieterin wohnte seit über zehn Jahren in der Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich eine gleich große Wohnung. Kurz bevor der Mieterin gekündigt wurde, stand diese leer und wurde renoviert. Nur sieben Wochen vor der Kündigung wurde die Wohnung, inzwischen renoviert, wieder vermietet.

Mit seiner Räumungsklage hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Sein Versäumnis war es, seiner Mieterin die freie Wohnung in der ersten Etage nicht angeboten zu haben. Es sei übliche Rechtsprechung, dass ein wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter dem Mieter vergleichbare freie Wohnungen anbieten müsse, so die Richter. Diese sogenannte Anbietpflicht von Alternativwohnungen solle den harten Eingriff der Kündigung und den daraus folgenden Wohnungsverlust abmildern.

Entscheidend war, dass das Gericht diese Anbietpflicht auf die Zeit vor der Kündigung ausdehnte: Der Vermieter hätte die Wohnung im ersten Stock der Mieterin anbieten müssen. Zwischen Weitervermietung der Alternativwohnung und Kündigung hätten nur sieben Wochen gelegen. Die Mieter seien sogar erst drei Wochen vorher eingezogen.

Informationen: www.mietrecht.net

22Juni/11

Wenn der Makler zu schnell ist

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler habe die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis bestehe darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiere, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar müsse daher nicht gezahlt werden.

Informationen: www.mietrecht.net