Wiesbaden/Berlin (DAV). Wird nach einer von der Krankenversicherung bewilligten Brustentfernung bei einem Transsexuellen eine Korrektur-Operation notwendig, muss die Krankenkasse diese ebenso bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Brust keine funktionellen Störungen aufweist. Auf dieses Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 (AZ: S 1 KR 89/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Ein als Frau geborener Transsexueller unterzog sich zwei geschlechtsangleichenden Operationen. Unter anderem wurde die weibliche Brust entfernt. In der Folge kam es zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Mannes. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für eine Korrekturoperation der Brust. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe der kosmetische Nutzen. Der Mann klagte und hatte Erfolg.
Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Arbeitsunfähigkeit und/oder eine ärztliche Behandlung zur Folge habe, führten die Richter aus. Eine Krankenbehandlung sei notwendig, wenn durch sie eine Verbesserung oder Linderung erreicht oder eine Verschlimmerung verhindert werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass bei dem Mann ein solch regelwidriger Zustand vorlag. Zwar seien bei ihm keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Das Ziel der ursprünglichen Operation sei jedoch die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, müsse sie auch die Konsequenzen tragen und die notwendigen Korrekturen ebenfalls zahlen.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de
Coburg/Berlin (DAV). Stürzt die Besucherin eines Kirchenkonzerts auf einer Treppe, muss die Kirchengemeinde keinen Schadensersatz zahlen, wenn sie die Treppe ausreichend sicher gestaltet hat. Denn: Besucher müssen eine Treppe auch aufmerksam benutzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. April 2011 (AZ: 22 O 273/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Schleswig/Berlin (DAV). Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U 140/10).
Die britische Luxus-Sportwagenmarke Aston Martin will ihren Absatz dieses Jahr allein dank des chinesischen Markts im zweistelligen Prozentbereich ausbauen. „Für uns wird sich die Absatzsituation 2012 nicht wesentlich zum Vorjahr verändern. Mit der Ausnahme, dass wir China als großen Markt dazu gewonnen haben, das heißt bei einer Konstanz der anderen Märkte erwarte ich allein mit zehn Händlern in China einen zusätzlichen Absatz von etwa 700 Autos“, sagt Aston Martin CEO Ulrich Bez im Interview mit Automotive News Europe. 2011 hat Aston Martin weltweit 4.200 Einheiten verkauft, das Allzeithoch der Marke lag 2007 bei 7.400 Einheiten.
Die zum Volkswagen-Konzern gehörende Luxusmarke Bentley strebt für die Zukunft ambitionierte Absatzziele an. „Innerhalb der kommenden fünf Jahre peile ich einen Jahresabsatz von 15.000 Einheiten an – und zwar mit unserem aktuellen Modellportfolio“, sagt CEO Wolfgang Dürheimer im Interview der Fachzeitschrift Automotive News Europe. 2011 hat Bentley weltweit 7.003 Einheiten verkauft. Das Alltime-High der Marke war im Jahr 2007 mit 10.014 Einheiten.