Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Das mag für den Einzelnen bitter sein, die Versicherung aber ist im Recht, so das Oberlandesgericht Brandenburg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de über den Fall:
O-Ton: Eine Beamtin hatte bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben, dass sie schwer an Gastritis erkrankt war. Aber Versicherungen haben die Möglichkeit, bei einer solchen schweren Erkrankung den Versicherungsvertrag generell abzulehnen oder aber einen Prämienzuschlag zu fordern. Wer das also nicht angibt, verliert seinen Versicherungsschutz. – Länge 18 sec.
Trotz Klage durch mehrere Instanzen stand die Beamtin am Ende ohne Geld da. Die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.
Magazin: Erkrankungen bei Versicherung nicht verschweigen
Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Das mag für den Einzelnen bitter sein, die Versicherung aber ist im Recht. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag.
Zunächst einmal der generelle Tipp:
O-Ton: Wichtig ist, dass man alle Vorerkrankungen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages angibt. – Länge 4 sec.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de kennt verschiedene Fälle. In dem Moment, in dem man unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert man seine Leistungen.
O-Ton: SFX
Hier ist ein ganz aktueller Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg.
O-Ton: Eine Beamtin hatte bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben, dass sie schwer an Gastritis erkrankt war. Aber Versicherungen haben die Möglichkeit, bei einer solchen schweren Erkrankung den Versicherungsvertrag generell abzulehnen oder aber einen Prämienzuschlag zu fordern. Wer das also nicht angibt, verliert seinen Versicherungsschutz. – Länge 18 sec.
Trotz Klage durch mehrere Instanzen stand die Beamtin am Ende ohne Geld da. Zitat aus dem Urteil: „Die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant.“
Man sollte vor Vertragsabschluss genau prüfen und möglichst auch mit seinem Hausarzt sprechen, ob das eine oder andere Leiden vielleicht in Vergessenheit geraten ist. Und Anwalt Swen Walentowski rät, man muss nicht jede Erkältung erwähnen, aber:
O-Ton: Den Schnupfen nicht unbedingt, es sei denn, er ist chronisch! Oder auch bei einer chronischen Bronchitis ist es doch geraten, das anzugeben. Also, Erkrankungen, die nicht von Dauer und besonders akut oder schwer sind, die müssen nicht angegeben werden. Gastritis, Morbus Chron, Bronchitis oder auch Heuschnupfen sollte man immer angeben, ansonsten riskiert man den Versicherungsschutz. – Länge 20 sec.
Die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de – dort findet man Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten.
Absage.
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Berlin (DAV). Werttransport-Unternehmen werden nicht nur von Banken in Anspruch genommen, sondern auch von vielen anderen Kaufleuten, wie z. B. Inhabern von Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften. Der Transport von Geld ist absolute Vertrauenssache, und natürlich sollte ein etwaiger Verlust durch eine Versicherung abgedeckt sein. Aber was passiert, wenn das Werttransport-Unternehmen sich selbst an dem Geld bereichert?
Halle/Berlin (DAV). Gesetzlich Krankenversicherte mit Hausstaubmilbenallergie haben einen Anspruch auf antiallergene Matratzenzwischenbezüge. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 7. Oktober 2010 (AZ: L 10 KR 17/06), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.
Freiburg/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).
Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Das Amtsgericht München entschied so im Falle eines Mannes, der auf rechtzeitige Wiedergenesung gehofft hatte, dann aber später doch die Reise kündigen musste. Statt der erhofften Kostenerstattung musste er 80 Prozent des Reisepreises selbst zahlen – weil er zu spät gekündigt hatte.