Berlin (DAV). Nachdem das Bundesverfassungsgericht heute die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter für verfassungswidrig erklärt hat, ist eine Neuregelung notwendig. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fühlt sich mit der Gerichtsentscheidung bestätigt und fordert den Gesetzgeber auf, mit Augenmaß ein schlüssiges Gesamtkonzept vorzulegen. Es muss einen Abschied vom reinen Verwahrvollzug geben.
„Wir haben die Entscheidung aus Karlsruhe so erwartet; der Gesetzgeber ist aufgefordert, Regelungen für die Sicherungsverwahrung zu finden, die sowohl verfassungskonform sind als auch den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen“, fordert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Durch ein schlüssiges Gesamtkonzept müsse durch einen vernünftigen, resozialisierungsfreundlichen Vollzug die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich gemacht werden.
Der DAV hat zwar die vom Bundestag beschlossene Beschränkung auf bestimmte Straftaten begrüßt, sieht die Sicherungsverwahrung aber generell als ein Übel an. Sie hält Menschen auch nach Verbüßung der Strafe, zu der sie verurteilt wurden, auf unabsehbare Zeit in Haft. Dies allein aufgrund einer unsicheren Prognoseentscheidung. Der Straftatenkatalog ist aus Sicht der Anwältinnen und Anwälte immer noch zu umfangreich. Die so genannte Therapieunterbringung hält der DAV für verfassungs- und menschenrechtswidrig – zu Recht, wie sich nun gezeigt hat.
Bei einer Neuregelung müsse die erforderliche Behandlung der für eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommenden Gefangenen nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit dem Tag der Aufnahme in den vorausgehenden Strafvollzug beginnen, wenn die Betroffenen hierzu bereit sind. Die Behandlung sollte durch ein spezielles Behandlungsteam durchgeführt und auch extern von Gutachtern begleitet werden.
Kommt es dennoch zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Strafverbüßung, müssten differenzierte Unterbringungsformen vorgeschlagen werden, die sich an der Persönlichkeit der Betroffenen ausrichten und weiterhin das Bestreben verfolgen, die Dauer der Unterbringung möglichst kurz zu halten.
„Wir brauchen einen klaren Abschied vom bloßen Verwahrvollzug auch bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung“, fordert Ewer weiter. Beispielhaft könnten die von den Ländern Berlin und Brandenburg im Januar 2011 vorgelegten „Eckpunkte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung“ sein.
O-Ton-Paket Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins
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