Essen/Berlin (DAV). Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011 (AZ: 10 S 344/10). Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Mieter hatte während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung in kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hat er die Wände nicht durchgängig gestrichen, sondern einen Bereich, vor dem ein Schrank stand, ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjekts.
Der Vermieter erhielt in zwei Instanzen Recht. Zwar könne der Mieter während der bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es handele sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht. Es stelle jedoch eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreite, sodass eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich sei. Auch die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der Mietsache. Auch insoweit sei der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
Informationen: www.mietrecht.net
Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann für die vermieteten Räumlichkeiten nicht allein schon aufgrund eines vorliegenden Mietvertrages Miete verlangen. Der Anspruch auf Mietzahlung entsteht erst, wenn der Vermieter dem Mieter den Schlüssel übergeben hat. Die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: 10 U 60/10).
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ist eine Fassade schadhaft, kann die Eigentümergemeinschaft unter mehreren Möglichkeiten der Sanierung wählen. Besteht sowohl die Möglichkeit einer Vollwärmedämmung als auch einer Teildämmung der Fassade, kann auch die teurere Variante der Vollwärmedämmung beschlossen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2010 (AZ: 20 W 138/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Berlin (DAV). Mindert der Mieter wegen Schimmelbefalls der Mieträume die Miete, so muss er beweisen, dass der Schimmel tatsächlich die Gesundheit der Mieter und damit die Gebrauchsfähigkeit der Räume herabsetzt. Er muss Art und Konzentration der Schimmelsporen darlegen sowie ärztliche Atteste vorlegen. Erst aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 (AZ: 12 U 164/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.