Wenn ein Mieter trotz dem Ende des Mietverhältnisses nicht auszieht, darf der Vermieter trotzdem nicht den Strom einfach abstellen. Es bleiben gewisse Mindestpflichten, entschied das Amtsgericht München und gab dem Mieter Recht. Weiter
Tag Archives: Mieter
O-Ton + Magazin: Auch im Winter – Badewasser muss warm sein
Jeder Mieter hat einen Anspruch darauf, dass er seine Badewanne mit ausreichend warmem Wasser füllen kann. Der Vermieter muss eine entsprechend dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen. Weiter
O-Ton: Für Dachlawine kann Mieter haften
Wird ein Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt, haftet nicht zwingend der Vermieter des Hauses. Er kann seine entsprechenden Pflichten auch auf den Mieter übertragen – beispielsweise durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Weiter
O-Ton: Ladenmieter muss Vermieter über sein Angebot informieren
Wer ein Ladenlokal mieten und dort ausschließlich Kleidung der Marke „Thor Steinar“ verkaufen möchte, muss den Vermieter darauf hinweisen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. So entschied das Oberlandesgericht Dresden. Weiter
Nicht allein die Mieter im Erdgeschoss müssen Winterdienst übernehmen
Köln/Berlin (DAV). Stellt die Verpflichtung einzelner Mieter, im Rahmen eines Mietvertrages den Winterdienst vor dem Haus zu leisten, eine unangemessene Benachteiligung dar, so wird die Verpflichtung nicht Bestandteil des Mietvertrages. Die Mieter müssen den Winterdienst dann nicht übernehmen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14. September 201 (AZ: 221 C 170/11) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung war verpflichtet, den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrer Wohnung durchzuführen. In der Hausordnung von 1960, auf die sich ihr Mietvertrag bezog, hieß es: „Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen die jeweiligen Mieter ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus.“
Als die Mieterin gesundheitliche Probleme bekam, bat sie die Vermieterin unter Vorlage eines Attestes, jemand anderen mit dem Winterdienst zu beauftragen. Als ihr dies verweigert wurde, klagte die Frau.
Mit Erfolg. Sowohl aus der unangemessenen Benachteiligung der Erdgeschossmieter als auch aus dem so genannten Überraschungseffekt ergebe sich, dass die Mieterin den Winterdienst nicht zu übernehmen brauche. Zwar könne der Vermieter Verkehrssicherungspflichten auf seine Mieter übertragen. Voraussetzung sei allerdings, dass einzelne Mieter dadurch gegenüber den anderen nicht unangemessen benachteiligt würden. Im vorliegenden Fall jedoch seien nur drei von 24 Parteien mit der Übernahme des Winterdienstes, der beträchtliche zusätzliche Pflichten und nicht unerhebliche Haftungsrisiken mit sich bringe, belastet worden. Dies sei „überraschend“ in dem Sinne, dass der Mieter mit einer solchen Regelung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen brauche.
Informationen: www.mietrecht.net