Tag Archives: Anwalt

29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bordellbetreiber sind vergnügungssteuerpflichtig

 Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.


Magazin: Betreiber von Bordellen sind vergnügungssteuerpflichtig

Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.

Beitrag

Für all diejenigen, die sich mit dem horizontalen Gewerbe nicht so auskennen, zunächst erst einmal eine kleine Hilfestellung.

O-Ton: Laufhäuser nennt man solche Etablissements, die dem Vergnügen dienen mit sexuellem Hintergrund. Dort können Prostituierte sich in Zimmer einmieten und die Freier laufen über die Flure oder Kontakthöfe und können den Kontakt anbahnen. – Länge 14 sec.

… erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ein solches Laufhaus mit 33 Zimmern betrieb der Mann, der mit der Vergnügungssteuer auf Kriegsfuß stand.

O-Ton: SFX

Die Gemeinde wollte insgesamt 53.000 Euro von ihm haben.

O-Ton: SFX

Er stöhnte unter dieser Last und meinte, nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten seien Steuerschuldner. Daher die Klage. Doch die Richter schüttelten nur mit dem Kopf. Swen Walentowski:

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Nicht nur für Betreiber von Laufhäusern gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

O-Ton zum Download

Magazin zum Download
————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Das Amtsgericht München entschied so im Falle eines Mannes, der auf rechtzeitige Wiedergenesung gehofft hatte, dann aber später doch die Reise kündigen musste. Statt der erhofften Kostenerstattung musste er 80 Prozent des Reisepreises selbst zahlen – weil er zu spät gekündigt hatte.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann hat für sich und seine Frau im Januar eine Reise gebucht, die er im Mai antreten wollte. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und war auch neun Tage auf stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Richter haben gesagt: Er kann nicht einfach hoffen, dass er rechtzeitig wieder gesund wird oder die Krankheit geheilt wird bis zum Reiseantritt. Er hätte hier tatsächlich im Februar bei dem ersten Anfall zurücktreten müssen. – Länge 26 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.


Magazin: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

Bei Versicherungen wie beispielsweise einer Reiserücktrittsversicherung kommt es auf die genauen Bedingungen an. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung nach einer Krankheit ist darin meist nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann.

Beitrag

Es sollte ein Traumurlaub werden – doch am Ende war es der vielzitierte Albtraum. Denn aus dem Urlaub wurde nichts, und für die Ferien auf Balkonien wurde auch noch viel Geld fällig. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann hat für sich und seine Frau im Januar eine Reise gebucht, die er im Mai antreten wollte. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und war auch neun Tage auf stationärer Behandlung im Krankenhaus. – Länge 12 sec.

Aus der Klinik wurde als arbeits- und reisefähig entlassen. Doch am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise.

O-Ton: SFX

Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten – und das war nicht billig. Die 20 Prozent wurden dem Mann ohne Probleme erstattet. Die restlichen 80 Prozent des Reisepreises aber bekam er nicht zurück. Begründung: Die Kündigung hätte schon im Februar erfolgen müssen.

O-Ton: Die Versicherung hat halt gesagt: Du hättest da schon zurücktreten müssen, weil Du ja Deine Grunderkrankung kanntest – nämlich die Gefahr der epileptischen Anfälle. Die Kosten erstatten wir dir, den Rest nicht. Daraufhin klagte er. – Länge 14 sec.

Ohne Erfolg. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Swen Walentowski:

O-Ton: Er kann nicht einfach hoffen, dass er rechtzeitig wieder gesund wird oder die Krankheit geheilt wird bis zum Reiseantritt. Er hätte hier tatsächlich im Februar bei dem ersten Anfall zurücktreten müssen. – Länge 12 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

O-Ton zum Download

Magazin zum Download
————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

29Mai/11

O-Ton: Internet bleibt anonym

 Auch wenn auf einer Internetplattform unerwünschte Kommentare über einen Nutzer stehen – der Betreiber des jeweiligen Forums muss keine Auskunft über die Autoren der Einträge geben. Privatpersonen haben nur ein sehr eingeschränktes Recht auf entsprechende Informationen, selbst wenn sich diese durch Beiträge diskriminiert fühlen, entschied das Amtsgericht (AG) München.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Wenn Sie sich beleidigt oder diskriminiert fühlen, dann kann das ein Fall für die Staatsanwaltschaft sein. Der Datenschutz geht hier vor, ein Betreiber einer Internetplattform ist hier nicht verpflichtet, Daten von anderen an Dritte weiterzugeben. Alles bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hier wäre beispielsweise das Telemediengesetz einschlägig. Aber hier gibt es keine Vorschrift, dass man das tun darf oder soll. Also – bitte: Datenschutz geht vor. Wenn Du Dich beleidigt fühlst, dann wende Dich an die Staatsanwaltschaft. – Länge 25 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

————————

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

24Mai/11

Nach Jahren noch den Schadensfreiheitsrabatt retten

 Berlin (DAV). Bei einem kleinen, durch einen Verkehrsunfall verursachten, Schaden weisen die Versicherer ihre Kunden oft auf die Möglichkeit hin, dass sie ihren Schadensfreiheitsrabatt behalten können, wenn der Schaden selber bezahlt wird. Durch ein Urteil des BGH vom 27. Oktober 2010 (AZ: IV ZR 279/08) haben nun, wie die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet, viele Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den verloren geglaubten Schadensfreiheitsrabatt sogar noch nachträglich zu retten.

Eigentlich ging es in dem Verfahren um einen Streit zwischen zwei Versicherungsunternehmen. Der Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei dem einen Versicherer versicherten Zugmaschine und einem bei einem anderen Versicherer versicherten Anhängers, verursachte einen Unfall. Der Versicherer der Zugmaschine zahlte an die Geschädigten Schadensersatz und verlangte von dem Versicherer des Anhängers die Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen. Diesem Begehren hat der BGH entsprochen. Aus diesem Grunde prüfen nun viele Versicherer, ob sie in der Vergangenheit Schäden reguliert haben, bei denen ein Anhänger beteiligt war. Das hat erhebliche Auswirkungen für die Versicherungsnehmer, denn wenn ein Versicherer die Hälfte seiner Aufwendungen von dem Versicherer des Anhängers erstattet erhält, kann es sich für den Versicherungsnehmer doch wieder lohnen, die zweite Hälfte dieser Aufwendungen zu zahlen, um so seinen ursprünglichen Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Seine wegen der Zurückstufung für die Vergangenheit zu viel gezahlten Prämien bekommt er dann erstattet.

Für die Versicherungswirtschaft hat das weitreichende Konsequenzen, denn die Versicherer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden auf diese Möglichkeit des Erhaltes des Schadensfreiheitsrabattes hinzuweisen. Die Versicherer können sich also nicht darauf beschränken, nur nach den großen Schäden zu suchen, sie müssen vielmehr alle Schäden auf die Möglichkeit eines Anhängerregresses hin überprüfen, um so ihren Kunden die Gelegenheit zu eröffnen, ihren alten Schadensfreiheitsrabatt nachträglich noch zu retten.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

19Mai/11

„Jesus hat Sie lieb“ – Kündigungsgrund

 Hamm/Berlin (DAV). Verwendet ein Call-Center-Agent bei der telefonischen Verabschiedung die Formel „Jesus hat Sie lieb“, kann er gekündigt werden. Eine Kündigung schränkt die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers nicht unzulässig ein, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 20. April 2011 (AZ: 4 Sa 2230/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Kläger arbeitete seit 2004 bei der Beklagten als Call-Center-Agent. Er ist tief religiös und beendete mindestens seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei uns und einen schönen Tag“. Nachdem der Arbeitgeber die verwendete Schlussformel beanstandete, berief sich der Kläger auf seine religiöse Überzeugung. Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dagegen wehrte dieser sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er hielt die Kündigung für unwirksam: Er versuche lediglich, sowohl seinen arbeitsrechtlichen als auch seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen. Kundenbeschwerden habe es nicht gegeben. Nach Ansicht des Arbeitgebers hingegen berechtigten die Glaubensüberzeugungen den Kläger nicht dazu, sich Arbeitsanweisungen beharrlich zu widersetzen.

Das Arbeitsgericht Bochum gab dem Beschäftigten noch Recht: Die Kündigung sei unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten habe. Der Kläger genieße daher Grundrechtsschutz aus Artikel 4 des Grundgesetzes.

Das LAG Hamm sah dies anders: Die Richter ließen sich nicht davon überzeugen, dass der 29-Jährige in Gewissenskonflikte geraten wäre, hätte er die Abschiedsformel weggelassen. Ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtige, müsse nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Dies habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht überzeugend getan.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de