16Feb./09

Vorsicht beim Öffnen der Autotür

Ein Autofahrer öffnete auf der Fahrbahnseite die Tür, um auszusteigen, nachdem bereits seine Frau und die Kinder auf der Bürgersteigseite ausgestiegen waren. Ein hinter ihm fahrendes Müllfahrzeug hatte kurz gehalten und aufgrund des Blickes in den Rückspiegel dachte er, dass er genug Zeit hätte, um auszusteigen. Entgegen seiner Annahme hatte das Müllfahrzeug keinen Müll abgeholt, sondern war direkt wieder angefahren, so dass es gegen Tür des Klägers fuhr. Er wollte den Schaden an der Tür ersetzt bekommen, da er nicht damit habe rechnen können, dass das Müllfahrzeug umgehend wieder losfahren würde.

Vor Gericht scheiterte er aber. Werde beim Aus- oder Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schuld ist, der die Tür öffnet. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ein Müllfahrzeug von hinten heranfahren kann. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass es Müll abhole und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er aussteigen könne. Erst Recht habe er dies nicht aufgrund eines einzigen Blickes in den Rückspiegel annehmen dürfen.

Es komme auch keine Mitschuld des Fahrers des Müllfahrzeugs in Betracht. Aufgrund des Umstands, dass die Familie des Klägers ausgestiegen ist, habe der Fahrer des Müllfahrzeugs nicht zügig vorbeifahren oder anfahren müssen, damit der Kläger aussteigen könne. Der fließende Verkehr habe immer Vorrang und müsse nicht Personen am Fahrbahnrand ermöglichen, auszusteigen.

Bei Unfällen und Streitigkeiten über ein mögliches Mitverschulden sollte man immer direkt einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

16Feb./09

Wildunfall vermieden – Versicherung muss zahlen

Eine junge Frau fuhr am späten Abend auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet. In einer Rechtskurve sah sie plötzlich ein Reh am rechten Fahrbahnrand. Um dem Tier auszuweichen, zog die Fahrerin den Wagen nach links. Der Wagen schleuderte und landete im Unterholz. Am Auto entstand ein Sachschaden von rund 4.500 Euro. Der Eigentümer des Fahrzeugs, der Vater der jungen Frau, erwartete, dass seine Teilkaskoversicherung den Schaden ersetzen würde. Die Versicherung argumentierte jedoch, dass das Ausweichmanöver unnötig war, da sich das Tier nicht auf der Fahrbahn befunden habe.

Der Vater klagte und erhielt Recht. In der vorliegenden Situation sei das Verhalten der Fahrerin nachvollziehbar, auch wenn in der Tat ein Zusammenprall mit dem Reh nicht unmittelbar bevorstand. Doch die junge Frau konnte Reaktion als das in der Situation gebotene Verhalten betrachten, um einen Unfall zu vermeiden und ihre Beifahrer zu schützen. Weder habe die Frau grob fahrlässig gehandelt, noch könne man ihr vorwerfen, die beim Fahren erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt zu haben.

Auch bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung kann ein Verkehrsrechtsanwalt helfen. Diese findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min) kann man sich zu Bürozeiten auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt des DAV verbinden lassen.

16Feb./09

Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

In dem von den Verkehrsanwälten des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall ging eine Patientin zu einer Arztpraxis und musste dabei eine Holzbrücke über einem Teich überqueren. Auf der Holzbrücke lag eine „rutschfeste“ Gummimatte. Als die Klägerin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.

Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten treffe die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro und Schadensersatz an.

16Feb./09

O-Ton + Magazinbeitrag: Wildunfall

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, rät generell in Waldgebieten:

O-Ton: Vorsichtig fahren, langsam fahren! An die Seiten schauen, ob ein Wildschwein, Reh, Hirsch da ist – alle Großtiere, mit denen ja doch erheblich Unfälle auch mit Personenschaden passieren können. Langsam fahren, gerade wenn Wildwechsel zu befürchten ist. – Länge 15 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen findet man unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Wildunfall vermieden – Versicherung muss zahlen

Wildunfälle ereignen sich gerade in der dunklen Jahreszeit sehr häufig. Weicht in so einem Fall ein Autofahrer einem Reh aus, muss bei einem Unfall die Teilkaskoversicherung den Schaden übernehmen. Das entschied das Amtsgericht München.

Beitrag:

Der Fall war eigentlich klar: Eine junge Frau fuhr am späten Abend auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet. In einer Rechtskurve sah sie plötzlich ein Reh am rechten Fahrbahnrand, erzählt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Sie zog daraufhin, weil sie Angst hatte, dass das Reh auf die Straße laufen würde, auf die linke Seite und verursachte mit dem Wagen einen Unfall, bei dem Sachschaden in erheblicher Höhe entstand. – Länge 10 sec.

Insgesamt 4.500 Euro, so urteilte der Sachverständige.

O-Ton: SFX

Der Wagen gehörte dem Vater der jungen Frau, er erwartete nun, dass seine Teilkaskoversicherung den Schaden ersetzen würde. Die Versicherung hielt sich jedoch vornehm zurück. Ihre Begründung: Das Ausweichmanöver war unnötig, da sich das Tier nicht auf der Fahrbahn befunden habe.

O-Ton: Die Richter haben das anders gesehen. Sie haben gesagt, es war für die Frau das gebotene Verhalten – auch in dieser Situation. Sie wusste ja nicht, läuft das Reh nun auf die Straße oder nicht und damit dem Tier vorsorglich auszuweichen. – Länge 12 sec.

Weder habe die Frau grob fahrlässig gehandelt, noch könne man ihr vorwerfen, die beim Fahren erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt zu haben – die Versicherung musste also zahlen.
Generell rät die Verkehrsrechtsexpertin auf Straßen, die durch Wälder führen:

O-Ton: Vorsichtig fahren, langsam fahren! An die Seiten schauen, ob ein Wildschwein, Reh, Hirsch da ist – alle Großtiere, mit denen ja doch erheblich Unfälle auch mit Personenschaden passieren können. Langsam fahren, gerade wenn Wildwechsel zu befürchten ist. – Länge 15 sec.

Auch bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung kann ein Verkehrsrechtsanwalt helfen. Diese – und den ganzen Fall zum Nachlesen – findet man unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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16Feb./09

O-Ton: Von der Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wenn man eine Matte über eine Brücke legt, die auch über ein Gewässer führt, dann muss die wirklich rutschfest sein. Derjenige, der die benutzt, der kann davon ausgehen, dass es keine Rutschfalle ist. Denn deswegen liegt ja die rutschfeste Matte da, damit man nicht hinfällt. – Länge 13 sec.

Zwar müsste sich ein Fußgänger auch am Geländer festhalten, urteilten die Richter – und sprachen ihm 13.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.
Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de

 

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