06März/09

Mercedes testet B-Klasse-Markt in China

Die Erschließung von Emerging Markets wie China, Brasilien, Indien und Russland sind ein wichtiger Pfeiler in der Strategie des  Stuttgarter Premiumherstellers. Während dort bislang hauptsächlich vollausgestattete Luxuslimousinen und SUVs verkauft  werden, will Mercedes vor allem mit der nächsten Generation der A- und B-Klasse weltweit wachsen. Für die künftige Kompaktwagenbaureihe werden gerade eine neue Frontantriebsplattform und ein Modul-Baukasten entwickelt, die im Vergleich zum heutigen Fahrzeugkonzept mit Sandwichboden zu deutlich günstigeren Kosten führen.
In China hat Mercedes im vergangenen Jahr 42.000 Fahrzeuge verkauft und damit ein Plus von 39 Prozent erzielt. Während die E und C-Klasse bereits in Peking vom Band laufen, werden alle anderen Modelle importiert. Die größte Nachfrage erfährt das Flagschiff S-Klasse, vom dem 14.500 Einheiten ausgeliefert wurden.
„Wir sind in China und anderen Emerging Markets stark mit Oberklasse-Limousinen wie der S- und E-Klasse aber auch mit der C-Klasse und den SUV vertreten. Wir müssen in einem wachsenden Distributionsnetz unsere Präsenz deutlich verstärken“, unterstrich.
Mit der Einführung der B-Klasse  verbreitert Mercedes nun das Produktportfolio am unteren Ende. „Wir werden sehen, welche anderen Märkte noch folgen könnten.“ Die Resonanz auf die B-Klasse in China sei bisher sehr Erfolg versprechend.

06März/09

Peugeot setzt weiter auf deutsche Zulieferer

Collin hob zudem hervor, dass Peugeot gerade bei deutschen Zulieferern Großkunde sei: „Im Durchschnitt stammen 22 Prozent aller Teile eines Peugeot von deutschen Zulieferern.“ Er verstehe die Aufregung in Deutschland zu diesem Thema nicht, sagte Collin, der vor seiner Ernennung zum Peugeot-Markenvorstand Einkaufschef für die gesamte PSA-Gruppe war. „Wir bekräftigen unsere Beziehungen zu allen unseren Lieferanten. Diese Beziehungen sind sehr stabil und auf Dauer angelegt.“
Die EU habe die Hilfen des französischen Staats für die PSA-Marken Peugeot und Citroën sowie für Renault in Höhe von jeweils drei Milliarden Euro akzeptiert, fügte der Peugeot-Chef hinzu. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hatte sich zunächst besorgt über die Milliardenhilfen aus Paris gezeigt. Nach dem Frankreich aber zugesagt hatte, eine umstrittene Klausel zur Bevorzugung einheimischer Hersteller zu streichen, hatte die EU den Hilfen zugestimmt.

06März/09

Kicken auf dem Bolzplatz ist in der Regel versichert

Der Kläger spielte mit seinem fünfjährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball ist er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hatte eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben ist.

Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Kläger könne die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen „Unfall“ unfreiwillig verletzt habe. Ein „Unfall“ sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Dies liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem so genannten „Bolzplatz“ stattgefunden hat. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Die Versicherung könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach „Vorschäden“ eine bei ihm gegebene Fettleibigkeit nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handelt.

Bei einer Verletzung tritt die Krankenversicherung ein. Wer eine Unfallversicherung hat, kann zusätzlich noch umfangreiche Leistungen erhalten, beispielsweise einen Betrag für eine prozentuale Invalidität, Krankenhaustagegeld o. ä. Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche erfolgreich gegen die Unfallversicherung durchsetzen kann. Dabei hilft ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt. Solche in der Nähe findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

06März/09

„Betreten auf eigene Gefahr“ auch im Wald

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Waldweg. Der Weg verengt sich zum Ende und mündet abschüssig auf eine asphaltierte Straße. Die Böschung zur Straße hin ist mit einer breit angelegten Treppe versehen. Der Kläger bemerkte die Treppe zu spät und stürzte auf den Asphaltboden. Hierbei zog er sich einen dreifachen Bruch der Speiche/Elle am linken Unterarm, einen dreifachen Bruch des Unterkiefers, eine Platzwunde am Kinn, Schürfwunden an Händen und Gesicht sowie Zahnfrakturen zu. Der Waldbesitzer sollte für den entstandenen Schaden aufkommen und Schmerzensgeld von mindestens 6.500 Euro zahlen.

Der Kläger bekam jedoch weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Recht. Für die Richter war ein Verstoß des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar. Ein solcher liege nur dann vor, wenn der Waldbesitzer solche Gefahren schafft oder duldet, mit denen ein Waldbesucher nicht rechnen muss. In diesem Fall sei aber davon auszugehen, dass der Kläger mit unangemessener Geschwindigkeit unterwegs war und daher nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.

Gerade bei Unfällen ist es schwierig zu entscheiden, ob jemand für den Schaden aufkommt. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

06März/09

Parken ist nur für Kunden erlaubt

Der Kläger parkte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht, auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von bis zu eineinhalb Stunden im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet sei. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Auto, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19:00 Uhr abgeschleppt. Erst beinah vier Stunden später löste der Kläger sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmen aus. Die Rückerstattung der Kosten in Höhe von 165,00 Euro wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen.

Auch in zweiter Instanz war er vor dem Landgericht erfolglos. Der Besitzer des Parkplatzes sei berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Er müsse nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Hierzu hat der Kläger allerdings im Prozess nichts vorgetragen. Der Besitzer des Parkplatzes sei auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es müsse nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes den Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.

Über die Rechte und Pflichten klärt ein Anwalt in der Nähe auf. Diesen findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).