07Apr./09

„Dicke Eier an Ostern“

Dem Angestellten einer Baumarktkette wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung gekündigt. So hatte er unter anderem beim Aufbau des Ostersortiments im Kassenbereich zu einer Kollegin gesagt, er wisse, dass sie auf „dicke Eier stehe“. Als er hörte, dass eine weitere Kollegin im Urlaub einen Tauchkurs mache, fragte er diese, ob sie auch schnorcheln könne. Als die Frau das bestätigte, antwortete er: „Dann können Sie ja schon einmal bei mir unter dem Tisch anfangen zu schnorcheln“. Gegen die Kündigung klagte der Angestellte und argumentierte, dass diese unwirksam sei. So fehle es an der erforderlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung sei beim Vorwurf verbaler sexueller Belästigung nicht verhältnismäßig.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne eine rein verbale sexuelle Belästigung an sich einen Grund für eine Kündigung darstellen. Diese müsse aber verhältnismäßig sein. Der Kläger habe immerhin von 27 Jahren Arbeitsverhältnis 26 Jahre anstandslos gearbeitet. Der Arbeitgeber hätte vielmehr an eine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung denken müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese ohne Erfolg geblieben wäre, also der Mitarbeiter sein Verhalten nicht geändert hätte.

Informationen rund ums Arbeitsrecht unter www.arge-arbeitsrecht.de

07Apr./09

Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd

Die Klägerin hält zu privaten Zwecken ein Reitpferd. Bei einem Unfall wurde das Pferd verletzt und benötigte neun Monate zur vollständigen Genesung. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Behandlungskosten gezahlt hatte, verlangte die Klägerin rund 2.300 Euro für die Kosten des Futters und die Unterstellung während der Genesungszeit.

Mit diesem Anliegen scheiterte sie in allen Instanzen. Es sei zwar richtig, dass während der Genesungszeit nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch noch Kosten für die Futtermittel und die Unterstellung des Pferdes angefallen sind. Dies hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre. Da diese Kosten also keine Unfallfolge sind, sind diese auch nicht ersatzfähig. Futter- und Unterstellkosten seien auch keine „Heilkosten“. Auch erhalte sie keinen Ersatz für den Nutzungsausfall. Dieser wirke sich nicht in „typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebensgestaltung der Klägerin“ signifikant aus. Es sei ihr kein wirtschaftlicher Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung entstanden. Nutzungsausfall gäbe es typischerweise bei Kraftfahrzeugen, da hier oft ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Bei privat genutzten Pferden sei dies eben nicht der Fall.

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Apr./09

Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen

In einem Mietvertrag für ein Reihenhaus war klauselmäßig aufgenommen worden, dass zahlreiche Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Dazu gehört auch das „Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster“. Nach Auszug des Mieters klagte der Eigentümer gegen ihn unter anderem auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Insgesamt verlangte der Vermieter über 16.000 Euro.

Wie bereits vor dem Amtsgericht, scheiterte der Vermieter auch bei dem Kammergericht. Die Mietvertragsklausel benachteilige den Mieter unangemessen, da vom Mieter ohne Einschränkung das Streichen der Türen und Fenster, also auch der Außenseiten, verlangt werde. Dies übersteige den gesetzlichen Katalog von Schönheitsreparaturen, zu dem unter anderem auch das Streichen der „Innentüren“ sowie der „Fenster und Außentüren von innen“ gehört. Damit sei die Klausel insgesamt unwirksam. Sie könne nicht zugunsten des Vermieters ausgelegt werden, so dass nur der Innenanstrich verlangt werde. Dagegen stehe der eindeutige – rechtswidrige – Wortlaut dieser Klausel. Das Streichen von Fenstern und Türen erfasse nach üblichem Sprachgebrauch sowohl den Innen- als auch den Außenanstrich.

Dieser Fall zeigt zum einen, dass man als Mieter nicht immer klein bei geben sollte und dass Vermieter die formularmäßig verwendeten Mietverträge auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen lassen sollten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Mietrecht in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Apr./09

O-Ton: „Dicke Eier an Ostern“

Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall hat ein Beschäftigter eines Baumarktes gemeinsam mit seiner Kollegin die Osterdekoration aufgebaut. Beim Aufbauen hat er der Kollegin gesagt, sie stehen ja auch auf dicke Eier, was? Er hat noch weitere verbale sexuelle Belästigungen losgelassen, aber immer wenn andere dabei waren. Das Gericht hat die vom Arbeitgeber erteilte Kündigung für unwirksam erklärt, weil es gesagt hat: Der Mann arbeitet 27 Jahre im Baumarkt, 26 Jahre davon unbeanstandet. Man hätte erst mildere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Abmahnung oder ein ernstes Gespräch machen müssen, bevor man ihn einfach kündigt. – Länge 28 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

 

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07Apr./09

O-Ton: Kein Schadensersatz für Inlineskater

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Eine Inlineskaterin war unterwegs und fiel über einen Gartenschlauch, der über die Straße gelegt war. Sie verletzte sich und verlangte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Eigentümerin des Grundstücks, von dem Gartenschlauch kam. – Länge 12 sec.

Jedoch ohne Erfolg, der Gartenschlauch war klar als Hindernis zu erkennen. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

 

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