Danach legt man einen Unterordner an und gibt ihm einen neuen passenden Namen wie beispielsweise „Freunde“ oder „Urlaub“. Jetzt müssen nur noch die gespeicherten Orte per Drag and Drop in den neuen Ordner gezogen werden.
Kein „beredtes Schweigen“ im Arbeitszeugnis
Nach zehn Jahren Tätigkeit bei einer Tageszeitung endete das Arbeitsverhältnis für einen Redakteur mit einem gerichtlichen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Arbeitgeber unter anderem, im Arbeitszeugnis die gute Führung und Leistung des Journalisten festzuhalten. Das ausgestellte Zeugnis enthielt jedoch keine Angaben zur Belastbarkeit des Mannes in Stresssituationen. Der Redakteur verlangte – unter anderem –, dass dieser Punkt ergänzt werde. Für einen Journalisten in einer Tageszeitungsredaktion sei es entscheidend, belastbar zu sein. Eine Aussage dazu im Arbeitszeugnis sei daher besonders wichtig.
Der Mann zog bis vor das Bundesarbeitsgericht. Die Richter gingen davon aus, dass ein Zeugnis das entscheidende Auswahlkriterium eines potentiellen Arbeitgebers ist. Es müsse daher zum einen wahr und zum anderen klar, also verständlich formuliert sein. Der Arbeitnehmer dürfe nicht durch „geheime Merkmale“ oder missverständliche Formulierungen zwischen den Zeilen anders beurteilt werden als der offensichtliche Wortlaut nahe lege. Ebenso dürfe es keine Auslassung geben, wo eine positive Hervorhebung zu erwarten sei. Ist die ausdrückliche Nennung bestimmter berufsspezifischer Eigenschaften – wie etwa Belastbarkeit – in der jeweiligen Branche üblich und könnte das Weglassen beruflich hinderlich sein, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die Eigenschaften ihm auch bescheinigt werden.
Informationen rund ums Arbeitsrecht unter www.arge-arbeitsrecht.de.
Reiserücktrittsversicherung – nicht zu lange warten
In dem Fall hatte ein Mann seine Reise erst eine Woche vor Beginn abgesagt, wodurch Rücktrittskosten in Höhe von rund 1.150 Euro entstanden sind. Ersetzt hat seine Reiserücktrittsversicherung aber nur 200 Euro, die bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt angefallen wären.
Das Gericht hat der Versicherung Recht gegeben und das lange Abwarten des Mannes als grob fahrlässig bewertet. Laut Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV bedeutet dies aber nicht, dass schon frühzeitig storniert werden darf, wenn noch gar nicht absehbar sei, ob die Reise angetreten werden kann: „Zu empfehlen ist in diesen Fällen, seinen Arzt rechtzeitig um eine Einschätzung zu bitten. Folgt nämlich ein Versicherungsnehmer der Einschätzung seines Arztes, so wird man ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können.“ Wolle der Versicherungsnehmer ganz sicher gehen, sollte er zudem frühzeitig mit seiner Reiserücktrittsversicherung Kontakt aufnehmen und das Vorgehen mit ihr abstimmen.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.
Abholen von Kindergarten und Schule
Die Frage, wer das Kind abholen und zum rechtmäßig betreuenden Elternteil begleiten dürfe, sei eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens. Solche Angelegenheiten dürfe der betreuende Elternteil allein entscheiden. Diese Einordnung sei hier gerechtfertigt, da die Notwendigkeit für eine solche Entscheidung sich immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stelle, wenn die Mutter – aus welchem Grund auch immer – das Kind nicht selbst abholen könne. Mit dieser Entscheidung würden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt, noch habe sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Unerheblich sei dagegen, dass die Abholproblematik für den Vater gerade kein alltägliches Problem sei. Soweit er argumentiere, dass er seine Tochter nicht von der Schule oder vom Kindergarten abholen dürfe und der Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leide, sei dies in erster Linie ein Problem des Umgangs und keine Frage der gemeinsamen Sorge. Dies sei daher bei der Frage hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind zu regeln.
Nach Auskunft der Deutschen Anwaltauskunft zählt zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zum Beispiel auch die Anmeldung des Erstwohnsitzes. Eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei hingegen die Impfung des Kindes.
Geliebtentestament nur ausnahmsweise sittenwidrig
Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Nachdem der Mann verstorben war, erbte seine Geliebte nun seinen Anteil an dem Wohnhaus. Nach Ansicht der Ehefrau sei das Testament sittenwidrig, weil nach dem Erbfall es wahrscheinlich sei, dass sich sie und die Geliebte nicht einigen könnten und die Teilungsversteigerung der Immobilie drohe.
Die Richter teilten diese Rechtsansicht nicht. Wegen des länger dauernden Zusammenlebens der Geliebten mit dem Erblasser würden die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments hier nicht vorliegen. Die testamentarische Erbeinsetzung sei nicht als ausschließliche Belohnung der geschlechtlichen Hingabe anzusehen. Eine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau werde auch dadurch nicht begründet, dass die Geliebte durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird, auch wenn die theoretische Gefahr bestehe, dass sich die Frauen nicht einigen können. Auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau das Haus verlieren können, so dass die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund sei, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.
Bei so wichtigen Entscheidungen, wie der des Testaments, kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Oftmals sind einem auch die Nächsten nicht immer die Liebsten. Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Erbrechts tätig sind, benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).