23Juni/09

CD und DVDs zur Datensicherung ungeeignet

Auch die in den USB-Sticks eingebauten Flash-Speicherbausteine seien für langfristige Datensicherungen ungeeignet. Gerade für Backups im geschäftlichen Umfeld, bei dem Daten über Jahre gespeichert werden müssen, sollte man auf klassische Lösungen zurückgreifen. „Noch immer ist das klassische Backup-to-Tape Standard, wenn es um das Backup von Informationen im geschäftlichen Umfeld geht“, betonte Weichelt und fügte hinzu: „Die Laufwerkstechnologie ist ausgereift und wird kontinuierlich weiter entwickelt. Und auch das Preis-Leistungsverhältnis aktueller Bandmedien ist sehr gut.“

Auch bei den Backup-to-Disk-Lösungen, die vor wenigen Jahren nur als hardwarebasierende Lösungen existierten und nicht selten über 100.000 Euro kosteten, gibt es mittlerweile passable Lösungen. Die Kosten für ein derartiges Programm, etwa für Symantec Backup Exec liegen bei rund 850,00 Euro.
Da ein vollständiger Datenverlust den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann, sollte daher mit regelmäßigen Übungen der Notfall simuliert werden. Bei einem solchen Szenario sollte das aktuelle Backup auf ein Testsystem aufgespielt werden, das das Produktivsystem widerspiegelt. Beim anschließenden Restart kann dann kontrolliert werden, welche Daten noch existieren und wie lange die Wiederherstellung dauert. Das sei, so Weichelt, vollkommen praktikabel. „In kleineren Betrieben dauert eine solche Übung etwa zwei bis drei Stunden.“

22Juni/09

O-Ton + Kollegengespräch: Spickmich vor dem BGH

In zwei Instanzen hat sie bereits verloren. Tino Keller, Chef von Spickmich, sagte unserem Sender:

 

O-Ton: (20 sec.)

Im Kollegengespräch antwortet Tino Keller auf folgende Fragen:

1. Was geht Ihnen kurz vor der Verhandlung durch den Kopf?
2. Wie argumentiert denn die Lehrerin?
3. in den beiden Vorinstanzen war Spickmich erfolgreich, wie war jeweils die Begründung?
4. Wenn sich der BGH nicht den Vorinstanzen anschließen würde – wie dann weiter mit Spickmich?

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Kollegengespräch oder O-Ton (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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22Juni/09

Bei Kleinkindern Ärzte mit besonderen Sorgfaltspflichten

Bei einem Sturz brach sich ein zweijähriges Kind den Arm in der Nähe des Ellenbogens. Bei der ersten Behandlung wurde der Arm eingegipst. Den Eltern wurde nur mitgeteilt, sie sollten den Gips durch den Hausarzt kontrollieren lassen. Als der Gips entfernt wurde, wurde eine Fehlstellung der Knochen festgestellt. Trotz erfolgter Operation wird das Kind immer Probleme beim Strecken und Beugen des rechten Arms haben. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Klinik zahlte 6.000 Euro der geforderten 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Eltern klagten auf mehr Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Klinik für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden hafte.

Die Richter stellten einen groben Behandlungsfehler fest und gaben den Eltern überwiegend Recht. Mehr Schmerzensgeld gab es nicht, jedoch müsse die Klinik für alle künftigen Schäden aufkommen. Bei einem Kleinkind und einer problematischen Fraktur mit Gelenkbeeinträchtigung hätte der Arzt für eine engmaschige Kontrolle des Bruchs ebenso sorgen müssen wie für eine Überweisung an einen Kinderchirurgen. Bei Kleinkindern müssten Ärzte besonders sorgfältig behandeln.

Die Klägerin war erst in der zweiten Instanz erfolgreich. Dies zeigt, dass es sich lohnen kann, hartnäckig zu bleiben. Der Chefarzt wäre gut beraten gewesen, sich bezüglich der Vertragsgestaltung in seiner Klinik anwaltlich beraten zu lassen. Medizinrechtsanwälte für Patienten oder Ärzte und weitere Informationen findet man unter www.arge-medizinrecht.de.

17Juni/09

Kein Fahrverbot nach über zwei Jahren

Das OLG hatte durchgreifende rechtliche Bedenken, ein Fahrverbot für einen zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß zu verhängen. Als Warnungs- und Besinnungsstrafe sei das Fahrverbot dann nicht mehr geeignet. Es sei als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hätte.

Die Verkehrsrechtsanwälte weisen noch auf ein ähnliches Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) hin. Hier musste nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wer wiederholt zu schnell fährt, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

17Juni/09

Mietwagen darf unter Umständen über Normaltarif liegen

Nach einem Unfall war das Auto der Klägerin schwer beschädigt und nicht mehr fahrtüchtig. Die Schuld an dem Unfall trug der Unfallgegner. Die Klägerin, eine selbständige Versicherungskauffrau, mietete, ohne besondere Erkundigungen oder weitere Angebote einzuholen, noch am selben Tag ein Ersatzfahrzeug. Sie verpasste durch den Unfall einen beruflichen Termin und hatte noch weitere Termine, die sie wahrnehmen musste. Sie wollte die Kosten dafür in Höhe von rund 5.400 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte nur 2.000 Euro zahlen, da es der Klägerin möglich gewesen wäre, bei einem Preisvergleich einen günstigeren Wagen zu mieten.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Zwar treffe auch das Unfallopfer eine „Schadensminderungspflicht“, es seien jedoch immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Da die Klägerin aus beruflichen Gründen schnell auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, seien ihr die vollständigen Mietwagenkosten zu ersetzen, obwohl sie keine Alternativangebote eingeholt hatte. Sie habe schließlich bereits vereinbarte Termine an verschiedenen Orten wahrnehmen müssen.

Einfache Unfallabwicklung mit anwaltlicher Hilfe und elektronische Unfalldatenbögen unter: www.schadenfix.de