14Aug./09

O-Ton: Reisemängel richtig reklamieren

Rechtsanwältin Petra Heinicke ist Spezialistin für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Sie sagt, auf die Beschreibung der Leistungen kommt es an:

 

O-Ton:

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14Aug./09

Nutzung fremder Zutrittskarte für Kantine

Die Mitarbeiter eines Unternehmens konnten nach vorheriger Anmeldung und gegen eine Monatspauschale in Höhe von rund 50 Euro am Mittagessen in der Kantine teilnehmen. Diese Essen wurden mit jeweils circa 3 Euro vom Arbeitgeber bezuschusst. Die übrigen Mitarbeiter konnten sich Geld auf die Zutrittskarte laden und dann in der Kantine ein Gästeessen zum Preis von mindestens 10 Euro einnehmen. Eine Mitarbeiterin, die seit 1999 im Betrieb beschäftigt war, hatte bis Januar 2003 an der Mittagsverpflegung teilgenommen, sich danach jedoch nicht wieder angemeldet. Ihr Lebensgefährte war angemeldet und entrichtete die Pauschalzahlung. Während er krankheitsbedingt zu Hause bleiben musste, hatte seine Lebensgefährtin sich an sieben Arbeitstagen mit seiner Zutrittskarte die günstigeren Mittagessen gekauft. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin den Straftatbestand der Erschleichung einer Leistung.

Die Mitarbeiterin konnte sich gegen die Kündigung erfolgreich wehren. Im Hinblick auf das der Mitarbeiterin vorzuwerfende Fehlverhalten wäre eine erfolglose Abmahnung erforderlich gewesen. Es sei entschuldbar, wenn sie geglaubt habe, unter Nutzung der Zutrittskarte ihres Lebensgefährten – ausschließlich – zu diesem Zweck die Mittagsverpflegung an seiner Stelle in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie müsse auch nicht annehmen, dass dadurch irgendjemandem ein Schaden entstehen würde. Sie habe sich vielleicht denken können, dass ihr Verhalten verboten sei, offensichtlich sei dies jedoch nicht. Im Übrigen erachtete das Gericht eine Kündigung, sei sie außerordentlich oder ordentlich, im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer und das Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung für unverhältnismäßig.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de

14Aug./09

O-Ton + Kollegengespräch: Streit um Gesetzentwürfe

Daraufhin warf Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) dem Wirtschaftsministerium vor, es verfüge offenbar nicht über genügend eigene Sachkompetenz. Zudem sei die Beauftragung externer Dienstleister in diesem Fall „Steuerverschwendung“.
Dazu antwortet Cord Brügmann, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins auf folgende Fragen:

1. Wie haben Sie diese Diskussion aufgenommen?
2. Wie verhält es sich da mit der Fachkompetenz der Ministerien?
3. Wie sieht die alltägliche Praxis abseits der Schlagzeilen aus?

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O-Ton (newsfähig 30 Sekunden)+ Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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14Aug./09

Gebühr für Wunschkennzeichen auch bei Reservierung

Ein Fahrzeughalter hatte sich bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs das alte Kennzeichen für eine Gebühr in Höhe von 2,60 Euro reservieren lassen, da er dieses gerne auf sein neues Fahrzeug übertragen wollte. Als er am nächsten Tag bei der Zulassungsstelle sein neues Fahrzeug anmeldete und gleichzeitig sein altes, extra reserviertes Kennzeichen abholte, verlangte man dort von ihm für die Zuteilung des „Wunschkennzeichens“ eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage, da er bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs nur auf die Gebühr der Vorreservierung hingewiesen wurde, von einer Wunschkennzeichengebühr habe man ihm nichts gesagt.

Da das Verwaltungsgericht die Erhebung der Gebühr jedoch als rechtmäßig ansah, wies es die Klage ab. Zum einen würden Fahrzeuge seit Anfang 2007 nicht mehr vorübergehend stillgelegt, sondern komplett abgemeldet. Somit würde das Kennzeichen theoretisch sofort für ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Fahrzeughalter zur Verfügung stehen. Möchte der ursprüngliche Fahrzeughalter sein Kennzeichen gerne weiterverwenden, so hat er die Möglichkeit, es zu reservieren. Da es sich laut Verwaltungsgericht jedoch bei der Reservierung und der anschließenden Zuteilung des Kennzeichens um zwei getrennte Vorgänge handele, wären diese auch gebührenrechtlich getrennt. Schließlich erfolge die Zuteilung eines Kennzeichens in der Regel nach der im EDV-System der Zulassungsstelle festgelegten Reihenfolge. Außer der Reihe zur Verfügung stehende Kennzeichen – auch die reservierten – verursachen somit in jedem Fall einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Darüber hinaus umfasse der Begriff Wunschkennzeichen nicht nur den Fall, dass der Halter bei der Zulassung eine ganz individuelle Kennzeichenkombination wünsche, die erst einmal von der Zulassungsstelle auf ihre Verfügbarkeit überprüft werden müsste. Es handele sich auch dann um ein Wunschkennzeichen, wenn sich der entsprechende Wunsch auf ein Kennzeichen beziehe, welches schon im Vorfeld für das abgemeldete Fahrzeug vergeben war.

Information: www.verkehrsrecht.de

14Aug./09

Bei Ausfahrt kein „rechts vor links“

Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin Vorfahrt hatte. Beim Verlassen des Parkplatzes eines Altenheims kollidierte sie mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Die Frau meinte, sie sei vorfahrtsberechtigt gewesen, da sie für den anderen Fahrer von rechts gekommen sei.

Dem folgten die Richter nicht. Wer aus einer Ausfahrt komme, den träfen besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Einordnung als Ausfahrt komme es auf die äußeren Merkmale an. Hier diente die Grundstücksausfahrt nicht dem fließenden Verkehr und habe auch einen Straßennamen getragen. Allein die Tatsache, dass die Ausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht entscheidend. Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies sei nicht realitätsnah. Der fließende Verkehr habe Vorrang.

Dieser Fall zeigt, dass man als Unfallopfer unberechtigte Ansprüche des Unfallgegners abwehren kann. Die Anwaltskosten eines Unfallopfers trägt die gegnerische Versicherung. Schnelle und unkomplizierte Hilfe findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.