17Sep./09

Brandschaden am Pkw wegen Falschbetankung

Ein Autofahrer einen Totalschaden an seinem Auto, weil er aus Versehen Benzin statt Diesel getankt hatte. Er konnte seine Fahrt zunächst fortsetzen, merkte dann aber, dass der Motor unrund lief. Aus diesem Grund fuhr er die nächste Tankstelle an. Dort angekommen, stellte er eine starke Rauchentwicklung fest. Kurze Zeit später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Verursacht hatte den Brand eine Überhitzung des Katalysators.

Für den Totalschaden verlangte der Mann Ersatz von seiner Versicherung. Diese verweigerte ihm jedoch die Zahlung mit der Begründung, es handele sich um einen so genannten Betriebsschaden durch Falschbetankung. Dieser sei nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

In der Tat handele es sich um einen Bedienungsfehler, so die Richter. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, dass damit auch der Versicherungsschutz für einen Schaden entfalle, der in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) ausdrücklich versichert sei – nämlich die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand. Hinzu komme, dass es sich in diesem Fall nicht um ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers gehandelt habe. Dafür, dass es ein Versehen gewesen sei, spreche die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls ein neuer Diesel-Kraftstoff auf den Markt gekommen sei, der an der betreffenden Tankstelle noch nicht in herkömmlicher Weise farblich deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Dass der Fahrer zur falschen Zapfpistole gegriffen und aus Versehen Benzin getankt habe, sei ihm erst beim Blick auf die Tankquittung klar geworden.

Was Sie beim Abschluss einer Kaskoversicherung beachten müssen und welche Rechte und Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben, erfahren Sie unter www.verkehrsrecht.de.

17Sep./09

„Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen drei Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden.

Das Gericht gab dem Verkäufer Recht. Zwar habe der Verkäufer sich im Falle einer arglistigen Täuschung nicht auf den im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Ein arglistiges Verhalten liege aber nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Grenze zu einer arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt würden. Demgegenüber sei ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft sei diesem nicht vorzuwerfen. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Insoweit reiche auch der vom Kläger geäußerte Verdacht nicht aus, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten und erwecke im Falle eines Weiterverkaufs Misstrauen. Eine Neulackierung könne sich durchaus auch wertsteigernd auswirken. Ein Käufer könne jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Gebrauchtwagen sich im Originalzustand befinde.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de.

 

17Sep./09

O-Ton: „Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die technisch einwandfreie Neulackierung eines Wagens stellt für sich allein keinen Mangel des Fahrzeugs dar. Etwas anderes ist es, wenn Sie da Unfallschäden mit kaschieren wollen. Aber wenn es lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschläge sind, die Sie überlackieren lassen, dann ist das Fahrzeug nicht mangelhaft, wenn es neu lackiert worden ist. – Länge 20 sec.

Dieser Auffassung hat sich mittlerweile auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. Weitere Infos dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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17Sep./09

O-Ton: Wendemanöver auf Straßenbahnschienen

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Eine Autobahnfahrerin wollte wenden und musste dabei die Straßenbahnschienen überqueren, um sich wieder in die Gegenrichtung einzuordnen. In dem Moment, in dem sie auf den Straßenbahnschienen anhält, um den Gegenverkehr durchzulassen, kommt eine Straßenbahn und ihr Fahrzeug kollidiert mit der Bahn. – Länge 18 sec.

Und obwohl die Bahn auffuhr, gaben die Richter den Verkehrsbertrieben weitgehend Recht: Sie müssen der Autofahrerin zwar rund 1.600 Euro zahlen. Die Autofahrerin ihrerseits aber muss satte 6.200 Euro an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe überweisen. Nachzulesen unter www.verkehrsrecht.de

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17Sep./09

O-Ton + Magazin: Unbefugtes Parken

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins über diesen Fall:

O-Ton: Ein Autofahrer stellt sich auf einen Supermarktparkplatz. Dort steht, dass man dort nur parken darf, wenn man einkauft und auch nur 90 Minuten anlässlich des Einkaufs. Bei der Überprüfung des Autofahrers stellt der Wachdienst fest, dass dieser nicht beim Supermarkt eingekauft hat und deswegen wird der Wagen abgeschleppt. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Unbefugtes Parken kann teuer werden

Wer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes parkt, sollte auch tunlichst einkaufen gehen. Tut man dies nicht, erfüllt man die Zweckbestimmung des Parkplatzes nicht, parkt somit unbefugt und muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Beitrag:

Jeder kennt das: Kein Parkplatz? Also mal schnell vor dem Supermarkt gehalten und die entsprechenden Schilder ignoriert. Aber das kann teuer werden, sagte Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das ist gefährlich, denn wenn Sie auf einem Supermarktparkplatz parken ohne dort einzukaufen, dann kann Ihr Wagen abgeschleppt werden und Sie müssen dann die Abschleppkosten sowie die Inkassogebühren bezahlen. – Länge 12 sec.

Und so war es auch in diesem Fall. So paradox es klingt: Das Schicksal nahm mit dem Bremsen des Wagens seinen Lauf….

O-Ton: SFX

O-Ton: Ein Autofahrer stellt sich auf einen Supermarktparkplatz. Dort steht, dass man dort nur parken darf, wenn man einkauft und auch nur 90 Minuten anlässlich des Einkaufs. – Länge 11 sec.

Und außerdem fehlt auch nicht der Hinweis, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden – die Kosten muss der Halter des Wagens bezahlen. Und dann hatte der Parkplatzbesitzer auch noch ein Unternehmen mit der Kontrolle beauftragt ist, ob die Autofahrer tatsächlich nur zum Einkaufen dort parken.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Bei der Überprüfung des Autofahrers stellt der Wachdienst fest, dass dieser nicht beim Supermarkt eingekauft hat und deswegen wird der Wagen abgeschleppt. – Länge 8 sec.

Die Abschleppkosten und die Inkassogebühr wurden fällig, danach bekam der Mann seinen Wagen zurück – und fuhr damit schnurstracks zum Anwalt. Die Klage ging durch alle Instanzen, der BGH entschied schließlich: Der Mann hat gegen die Parkplatzregeln verstoßen, also müssen die Gebühren gezahlt werden. Und dies sollte man auf allen deutschen Supermarktparkplätzen mit entsprechenden Schildern beherzigen:

O-Ton: Das ist eine höchstrichterliche Entscheidung, ich gehe davon aus, dass sich daran nicht so schnell etwas ändert. – Länge 6 sec.

Mehr Informationen dazu finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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