14Okt./09

Kündigung wegen geklauten Brotaufstriches

Der Angestellte eines Bäckereiunternehmens, auch Mitglied des Betriebsrats, hatte sich im Personalkauf ein Brötchen gekauft und dieses mit einem „Hirtenfladen-Belag“ aus der Produktion seines Betriebs bestrichen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm deswegen fristlos. Er sah in dem Verhalten seines Mitarbeiters eine schwere Vertragsverletzung. Der Angestellte argumentierte, er habe gemeinsam mit einem Kollegen den Aufstrich nur abschmecken wollen und ging vor Gericht.

Die Richter entschieden nach Abwägung der Interessen beider Parteien zugunsten des Mitarbeiters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, eine Weiterbeschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist sei dem Unternehmen zuzumuten. Die Richter betonten aber, dass grundsätzlich auch der Diebstahl von „geringwertigen Vermögensgegenständen“ – der Wert des Aufstrichs lag bei unter zehn Cent – Grund für eine außerordentliche Kündigung sei.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

14Okt./09

Sperre von Heizung, Wasser und Strom bei Gewerbemiete

Im Jahr 2000 hatten Vermieter und Mieter ein Vertrag für ein Cafés abgeschlossen. Bereits ein Jahr später, 2001, stellte der Mieter nach Unstimmigkeiten über die Nebenkostenabrechnung seine Vorauszahlungen für die Betriebskosten ein. Später blieb er auch die Grundmiete schuldig. Als der Vermieter zuletzt im August 2007 kündigte, war der Mieter acht Monate mit dem Mietzins im Rückstand. Der Vermieter musste inzwischen auch Räumungsklage einlegen, weil der Mieter die Gewerberäume nicht freigab.

Weil der Vermieter dem Mieter mehrfach angedroht hatte, ihm Heizung, Wasser und Strom zu sperren, reichte der Mieter wiederum dagegen eine Unterlassungsklage ein. Nachdem die Vorinstanzen die Klage unterschiedlich beurteilt hatten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und befand die Versorgungssperre im konkreten Fall für rechtens. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine solche Sperre jedenfalls zulässig, wenn der Vermieter – wie im Ausgangsfall – für die Versorgungsleistungen keinerlei Entgelt erhält und ihm durch die weitere Lieferung ein Schaden droht.

 

14Okt./09

DIW: Umsatzsteuer-Anhebung weniger schädlich

Aus ökonomischer Sicht sei es sinnvoll, darüber zu diskutieren, welche Steuererhöhung „den geringsten ökonomischen Schaden anrichtet“. Nach Steiners Worten würden Anhebungen der Sozialbeiträge und der Einkommenssteuer erheblichen Schaden anrichten. Dagegen würde nur aus dem Blickwinkel der „ökonomischen Effizienz“ eine Erhöhung der Umsatzsteuer „tendenziell einen geringeren Schaden anrichten.“ Auch eine Anhebung der Grundsteuern und der Erbschaftssteuern wären aus rein ökonomischer Sicht „weniger schädlich“, unterstrich Steiner.

Insgesamt sei die Finanzlücke erheblich: „Wir gehen davon aus, dass über die nächsten Jahre ein Konsolidierungsbedarf bei den öffentlichen Haushalten insgesamt – also nicht nur Bund, sondern auch die anderen Haushalte, einschließlich der Sozialversicherungen – von 50 bis 75 Milliarden Euro pro Jahr besteht“, unterstrich der DIW-Experte.

Das gesamte Interview mit Prof. Steiner (Länge 5:00 min) steht im O-Ton kostenlos zum Download zur Verfügung.

 

14Okt./09

Mehr Stil mit IT: Professionelle Korrekturen für digitale Texte

Nach Umfragen sind Fehler in Briefen, E-Mails und anderen Schriftstücken Auslöser für unbewusste Rückschlüsse auf die fachliche Kompetenz und die Arbeitsweise des Unternehmens zieht. Der „unsaubere“ Eindruck mache die Wirkung selbst brillantester Gedanken und Konzepte eines Experten schnell zunichte. Korrekte Rechtschreibung und guter Stil in allen Texten legen hingegen nahe, dass das Unternehmen auch bei der täglichen Arbeit auf Genauigkeit und Sorgfalt achte, schreibt das Portal weiter.

Spezielle Textkorrekturprogramme für den PC könnten helfen, ohne zusätzlichen zeitlichen und personellen Einsatz die Qualität von Texten zu verbessern. Allerdings sollten Firmenchefs hier eine Profilösung von renommierten Anbietern wie Duden oder Wissenmedia anstreben. Im Gegensatz zu den Anbietern der in Office-Paketen integrierten Korrekturprogramme sind diese Verlage auf deutsche Sprache und Rechtschreibung spezialisiert. Mittels solcher Textkorrekturprogramme steht das Wissen der Profis jedem Mitarbeiter direkt zur Verfügung.

12Okt./09

Mit dem Durst der Nachbarsbäume rechnen

Im Jahr 1990 ließ die Klägerin ihr Zweifamilienhaus errichten. Auf dem der Gemeinde gehörenden Nachbargrundstück standen bereits damals im Abstand von ca. 10 Metern zum Haus etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die die Klägerin den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte. Sie verlangte rund 21.500 Euro zur Schadensbeseitigung.

Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde sei nicht zu erkennen. Vor dem Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte für eine von den Eichen ausgehende Gefahr für das Anwesen der Klägerin bestanden. Ohne derartige Anzeichen einfach ein vorsorgliches Fällen der Bäume zu verlangen, hätte die Grenze des Zumutbaren überschritten. Ebenso wenig könne eine vorbeugende Sichtung oder gar Kappung der Wurzeln verlangt werden. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen.

Informationen: www.mietrecht.net