16Feb./10

O-Ton: Überholverbot für Lkw ist rechtmäßig

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton:  Das ist zulässig, hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichthof entscheiden. Weil die Verkehrssicherheit ein sehr hohes Gut ist. Es wurde auch schon nachgewiesen, dass diese Maßnahmen der Verkehrssicherheit dienen. Im konkreten Fall war es auf der A8, das ist eine zweispurige Autobahn ohne Standstreifen. Und da ist es einfach in manchen Situationen – eben bei hohem Verkehrsaufkommen – notwendig, ein Überholverbot für Laster im Sinne der Verkehrssicherheit zu verhängen. – Länge 25 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.  

 

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16Feb./10

O-Ton + Magazin: Bei Unfall nicht angeschnallt

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Da war es völlig anders – und zwar, weil die Schuld des Unfallverursachers außerordentlich schwer gewogen hat. Er ist nämlich in einer Ortschaft mit 90 Stundenkilometern gefahren. Es kam zum Zusammenstoß. Die Sachverständigen konnten nachweisen, dass auch dann, wenn die Frau angeschnallt gewesen wäre, ihre Verletzungen nicht geringer ausgefallen wären, sondern im Gegenteil ihr sogar möglicherweise tödliche Bauchverletzungen gedroht hätten. – Länge 26 sec

Und so muss die gegnerische Versicherung komplett zahlen. Mehr Informationen zu diesem Fall und rechtliche Hilfe bei allen Unfällen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Bei Unfall nicht angeschnallt – Fahrerin trifft trotzdem kein Mitverschulden

Seit vielen Jahren schon ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. So wie in diesem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied.

Text:

O-Ton: Da war es völlig anders – und zwar, weil die Schuld des Unfallverursachers außerordentlich schwer gewogen hat. Er ist nämlich in einer Ortschaft mit 90 Stundenkilometern gefahren. Es kam zum Zusammenstoß. – Länge 13 sec

… sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins. Die Autofahrerin wurde auf der regennassen Straße schwer verletzt, sie war nicht angeschnallt. Zwei weitere Mitfahrer wurden ebenfalls schwer verletzt, einer verstarb kurz darauf.
Die Frau lag monatelang im Krankenhaus und später in der Reha, seit dem Unfall leidet sie unter schweren körperlichen und seelischen Schäden. Sie klagte auf Schadenersatz – mit Erfolg:

O-Ton: Die Sachverständigen konnten nachweisen, dass auch dann, wenn die Frau angeschnallt gewesen wäre, ihre Verletzungen nicht geringer ausgefallen wären, sondern im Gegenteil ihr sogar möglicherweise tödliche Bauchverletzungen gedroht hätten. – Länge 13 sec

Die Frau forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Die gegnerische Versicherung wollte allerdings die Klägerin am Schaden beteiligen – eben mit der Begründung: Sie war nicht angeschnallt. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das ist hier schon sehr entscheidend, dass auch dann, wenn die Frau korrekt sich verhalten hätte und angeschnallt gewesen wäre, sie dieselben Verletzungen – möglicherweise sogar schwerere – davon getragen hätte. – Länge 12 sec

Den Einwand der Versicherung, angeschnallt hätte die Frau einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Rein rechtlich gesehen, habe sie zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Schuld des Unfallgegners trete dies jedoch zurück.

Mehr Informationen zu diesem Fall und rechtliche Hilfe bei allen Unfällen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

 

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12Feb./10

Kollegengespräch: Was tun bei Handyverlust?

Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab, er antwortet dazu auf folgende Fragen:

1.    Was mache ich, wenn mein Handy weg ist?
2.    Das klingt nicht sonderlich erbaulich. Was empfehlen Sie?
3.    Also: Keine Hoffnung, weg ist weg?

Abmoderation: Kaspersky Lab analysiert die aktuellen Bedrohungen für die Computerwelt, nachzulesen sind diese Infos unter www.kaspersky.de.

 

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12Feb./10

Kollegengespräch: Welche Passwörter auswählen?

Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab, er antwortet dazu auf folgende Fragen:

1.    Was macht ein gutes Passwort aus?
2.    Also dann das Autokennzeichen in Kombination mit der Marke?
3.    Sollte ich denn verschiedene Passwörter haben – für Twitter, für meinen Mailaccount, für mein Bankkonto?
4.    Da ist es schwer, alles im Hinterkopf zu behalten – würden Sie einen Passwortmanager empfehlen?

Abmoderation: Kaspersky Lab analysiert die aktuellen Bedrohungen für die Computerwelt, nachzulesen sind diese Infos unter www.kaspersky.de.

 

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12Feb./10

Sprachkurs in Mexiko kann abgesetzt werden

Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Pursers setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Mexiko. Die Aufwendungen in Höhe von rund 700 Euro wollte er steuerlich absetzten, was ihm allerdings vom Finanzamt versagt worden ist.

Dagegen klagte er. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen so genannte Standby-Flüge bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubes angereist. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen gegeben.

Die Klage war vollumfänglich auch erfolgreich. Der Abzug als Werbekosten von Sprachreisen/Kursen setze voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Die Absetzbarkeit könne nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Solch einer Sprachreise könne nicht typisierend unterstellt werden, dass diese wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen wird. Hier sei der Sprachkurs besonders auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer und zum anderen Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während dessen vom Arbeitnehmer als genehmigter Bildungsurlaub stattgefunden habe.

In jedem Fall ist es notwendig, genau darzulegen, warum eine Sprachreise absetzbar ist. Dies hat ja letztlich das Gericht überzeugt. In Streitfällen helfen im Steuerrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte. Man findet diese unter www.anwaltauskunft.de.