16März/10

Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg

Ein Fahrradfahrer war mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegen gesetzt zur Fahrtrichtung unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus und ihm – angeblich ohne auf Fußgänger zu achten – in den Weg fuhr. Trotz seiner Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Radfahrer. Er verklagte daraufhin den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, dass der Kläger sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten hätte. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung des Fahrverkehrs unterwegs gewesen, sondern auch zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Kollision mit dem Auto vermeiden können. Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr hier außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dass der Autofahrer beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gewahrt hatte, war nicht nachzuweisen.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat: Jetzt besteht auch bei grober Fahrlässigkeit ein Anspruch auf teilweisen Schadensersatz.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.

16März/10

Stornierung einer Mautgebühr über Internet

Wegen einer kurzfristigen Routenänderung beauftragte ein Bauunternehmer über Handy seine Ehefrau, für seinen Lkw die Fahrt über eine mautpflichtige Autobahnstrecke zu buchen. Die Frau buchte die Strecke online. Als sie den Buchungsbeleg ausdruckte, merkte sie, dass sie sich vertippt hatte und versehentlich eine falsche Strecke gebucht hatte. Als sie versuchte, die Fehlbuchung zu stornieren, erhielt sie die Meldung, dass eine Online-Stornierung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, da der Gültigkeitszeitraum bereits begonnen habe. Da auch telefonisch niemand zu erreichen war, schickte sie ein Fax mit der Bitte um Stornierung der Fehlbuchung bzw. um Mitteilung, ob die Buchung bereits storniert sei.

Das Bundesamt für Güterverkehr lehnte jedoch die Erstattung der Mautgebühr ab. Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die Stornierung der fehlerhaften Internet-Buchung wäre durchaus möglich gewesen – auch noch nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums. Allerdings könne dies der Lkw-Fahrer nur persönlich an einem Zahlstellen-Terminal vornehmen. Nur so könne verhindert werden, dass ein Fahrer, nachdem er die mautpflichtige Strecke gefahren sei, die Buchung noch nachträglich storniere. Außerdem könne so „Buchungen auf Verdacht“ vorgebeugt werden, die das Buchungssystem überlasten würden. Mit Recht könne man davon ausgehen, dass die Nutzer des Online-Services die Nutzungsbestimmungen kennen. Der Bauunternehmer musste daher nicht nur die Gebühr für die fehlerhafte Buchung zahlen, sondern auch die Kosten für den Rechtsstreit.

Mehr Informationen zur umstrittenen Mautpflicht für LKW finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

16März/10

Trotz Blindheit Auto gefahren

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mann wegen eines Augenleidens vom zuständigen Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten den Vermerk „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert erhalten. Schon zuvor hatte man ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt, die er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes beantragt hatte. Mit dem Vermerk „Bl“ im Schwerbehindertenausweis hat man unter anderem den Anspruch auf einen Parkausweis für Begleitpersonen. Als er seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Und dies nicht nur einmalig, wie eine Observation des Mannes bestätigte. Die daraufhin von einem Landesblindenarzt durchgeführte Untersuchung ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits an den Mann gezahlte Leistungen zurückgefordert.

Mit einem weiteren Gutachten seines eigenen Augenarztes, nach dem seine Sehschärfe tagesformabhängig sei, klagte der Mann. Ohne Erfolg. Die Rücknahme finanzieller Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen seien rechtmäßig, so die Richter. Das Gutachten des behandelnden Augenarztes sei wenig überzeugend gewesen. Das Gutachten des Landesblindenarztes dagegen habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt hätten.

Welche Rechte und Pflichten man als Verkehrsteilnehmer mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen hat, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

15März/10

O-Ton + Magazin: Schaden am Auto nach Diebstahl

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das Amtsgericht sagt, dass die Schäden gedeckt sind, wenn sie durch den Diebstahl entstehen. Also, wenn jetzt beispielsweise die Tür ramponiert wird, weil einer im Auto etwas klauen will. Oder wie in diesem Fall das Verdeck aufgeschnitten wird, dann ist dieser Schaden durch die Teilkasko gedeckt, weil es ein Schaden am Auto ist. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen – und den Experten im Versicherungsrecht – gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Nach Diebstahl wird auch Schaden am Auto ersetzt

Wenn Räuber bei ihrem Beutezug das Auto beschädigen, um an Diebesgut zu gelangen, muss die Teilkaskoversicherung auch den Schaden am Wagen ersetzen. Anders ist es bei reinem Vandalismus. So entschied das Amtsgericht München.

Beitrag:

Versicherungsschutz ist eine feine Sache – wenn man ihn hat. Aber: Nur auf die „geizigen“ Versicherungen zu schimpfen, ist auch nicht immer richtig, meint Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das liegt auch daran, dass unsere Prämien gering bleiben. Wenn die alles bezahlen würden, müssten wir als ´andere´ Versicherungsnehmer ja höhere Prämien bezahlen. – Länge 8 sec.

Und im Einzelfall kann beim Streit auch ein Anwalt helfen und die berechtigen Ansprüche durchsetzen – so wie hier:

O-Ton: Bei einem Cabrio wurde das Verdeck aufgeschnitten, um eine Lederjacke zu entwenden, die sich im Wagen befand. Die Lederjacke war nicht versichert, aber für das Auto bestand eine Teilkasko. – Länge 12 sec.

Durch den Schnitt im Cabriodach entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von mehr als 800 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er knapp 700 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, so meinte die Versicherung, seien nicht mitversichert.

O-Ton: SFX

Doch da entschied das Gericht klipp und klar – und auch zugunsten des Versicherten. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das Amtsgericht sagt, dass die Schäden gedeckt sind, wenn sie durch den Diebstahl entstehen. Also, wenn jetzt beispielsweise die Tür ramponiert wird, weil einer im Auto etwas klauen will. Oder wie in diesem Fall das Verdeck aufgeschnitten wird, dann ist dieser Schaden durch die Teilkasko gedeckt, weil es ein Schaden am Auto ist. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen – und den Experten im Versicherungsrecht – gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

15März/10

O-Ton + Magazin: Radfahrer haftet bei Kollision mit Auto

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein über den Freispruch für den Autofahrer:

O-Ton: Er musste sich nicht einmal die Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht und die ja wesentlich höher ist als die Betriebsgefahr eines Fahrrades, anrechnen lassen. Der Autofahrer bekam den Schaden in voller Höhe ersetzt und musste Fahrradfahrer keinen Schadensersatz leisten. – Länge 24 sec.

Schnelle und professionelle Hilfe für solche Fälle gibt es unter www.schadenfix.de.

Magazin: Radfahrer haftet auf Gehweg bei einer Kollision mit Auto allein

Wer als Radfahrer einen Gehweg befährt, hat bei einem Unfall schlechte Karten. Autofahrer müssen auf Radfahrer als „schwächere“ Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten. Sie haften aber nur dort, wo mit Radlern zu rechnen ist. So hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Text:

Für die Richter war der Fall eindeutig, denn auch Radfahrer müssen sich an die Verkehrsregeln halten. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Sie dürfen nicht entgegen der Fahrtrichtung fahren, sie dürfen nicht auf dem Gehweg fahren und sie sollten auch mit angepasster Geschwindigkeit fahren. – Länge 7 sec.

Hätte der Radler in unserem dies beherzigt, wäre wahrscheinlich auch nichts passiert. So aber krachte es gewaltig:

O-Ton: SFX

O-Ton: Ein Auto bog aus einem Parkplatz aus, kollidierte mit einem Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg fuhr und auch noch mit viel zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war. – Länge 8 sec.

Doch der Radler war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz. Allerdings machten die Richter gleich deutlich, dass sie dieser Meinung nicht unbedingt folgen würden:

O-Ton: Ja, denn der Autofahrer muss nicht unbedingt damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung fährt. – Länge 5 sec.

Bei der Urteilsverkündung wurde es dann ein glatter Freispruch für den Autofahrer, sagt Bettina Bachmann:

O-Ton: Er musste sich nicht einmal die Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht und die ja wesentlich höher ist als die Betriebsgefahr eines Fahrrades, anrechnen lassen. Der Autofahrer bekam den Schaden in voller Höhe ersetzt und musste Fahrradfahrer keinen Schadensersatz leisten. – Länge 24 sec.

Der Gang zum Anwalt hat sich damit für den Autofahrer mehr als gelohnt. Den richtigen Experten sowie schnelle und professionelle Hilfe für solche Fälle gibt es unter www.schadenfix.de.

Absage.

+++++++++++++++++++++++++

Magazin und O-Ton (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.