15Apr./10

O-Ton + Magazin: Abschleppen in der Ladezone

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das ist kritisch. Zumal, wenn Sie vielleicht noch den Verkehr behindern – dass Ihr Auto eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt oder aber, wenn es noch andere Verkehrszeichen gibt. Die es in dem Fall verbieten, dass Sie da parken. Zum Beispiel ein Hinweis, wenn absolutes Halteverbot ist aufgrund eines Umzugs. – Länge 17 sec.

Nachzulesen ist der komplette Fall vom Verwaltungsgericht in Köln unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Abschleppen in der Ladezone

Wer sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz „Ladezone werktags 8-12 h“ abstellt, darf in der Regel für ein paar Minuten stehen bleiben, um sein Auto zu be- oder entladen. Anders ist es allerdings, wenn dort zusätzlich mobile Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs aufgestellt sind – dann kann das Abschleppen rechtmäßig sein.

Beitrag:

Generell drücken die Politessen meist ein Auge zu, wenn das Auto wirklich nur ganz kurz in einer Ladezone steht, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da gilt grundsätzlich, dass Sie drei Minuten halten dürfen, um Ihr Auto zu be- oder entladen. Da bekommen Sie noch keinen Strafzettel und Ihr Auto wird da auch noch nicht abgeschleppt, wenn Sie da mal kurz anhalten. – Länge 10 sec.

Aber wenn die Uhr tickt:

O-Ton: SFX

dann tickt sie – und dann gibt es meist kein Erbarmen:

O-Ton: Das ist kritisch. Zumal, wenn Sie vielleicht noch den Verkehr behindern – dass Ihr Auto eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt oder aber, wenn es noch andere Verkehrszeichen gibt. Die es in dem Fall verbieten, dass Sie da parken. Zum Beispiel ein Hinweis, wenn absolutes Halteverbot ist aufgrund eines Umzugs. – Länge 17 sec.

So war es genau in dem Fall, den das Verwaltungsgericht Köln zu entscheiden hatte: In der „Ladezone werktags von 8-12 Uhr“ gab es noch die mobilen Halteverbotsschilder, die auf den Umzug hinwiesen.
Eine Politesse bemerkte das und forderte einen Abschleppwagen an. Der bog auch kurz darauf um die Ecke:

O-Ton: SFX  

… und lud das Auto auf. Wenig später erschien auch der Fahrer des Wagens und wollte seinen Wagen wieder abgesetzt bekommen. Allerdings konnte er sich nicht durchsetzen – er durfte seinen fahrbaren Untersatz erst wieder auf dem Sicherstellungsgelände in Empfang nehmen – nach Erstattung der angefallenen Kosten, versteht sich.

O-Ton: SFX

Daraufhin klagte er – zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Außerdem habe er es dort kurz abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Bettina Bachmann über das Urteil der Richter:

O-Ton: Es konnte aber nachgewiesen werden, dass er länger als drei Minuten, nämlich sogar 35 Minuten mindestens das Auto dort abgestellt hatte und auch weder ent- noch beladen hatte. – Länge 10 sec.

Nachzulesen ist der komplette Fall unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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14Apr./10

O-Ton+Gespräch: „Ossi-Prozess“ in Stuttgart

Eine 49jährige Frau war – nach eigener Darstellung – wegen ihrer ostdeutschen Herkunft abgelehnt worden. Daher ist nun zu prüfen, ob ehemalige DDR-Bürger aufgrund ihrer Sprache, Herkunft, Kultur und Geschichte eine eigene ethnische Gruppe bilden. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

 

O-Ton:

Der Anwalt der Frau hat bereits angekündigt, im Falle einer Niederlage weiter klagen zu wollen.

Kollegengespräch: „Ossi-Prozess“ in Stuttgart

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet auf folgende Fragen:

1. Frage: Der Fall klingt merkwürdig – Frau bewirbt sich, wird abgelehnt. Auf der Ablehnung steht Ossi? Wie war das genau?
2. Frage: Wie stehen denn die Chancen in so einem Fall?
3. was sagt die Fensterbaufirma?
4. Frage: Gesetzt den Fall, dass die Stuttgarter Richter der Frau nicht Recht geben – dann will sie weiter klagen. Wie geht das dann weiter?

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13Apr./10

Mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer Dachterrasse

Über zehn Jahre hatte ein Mieter die Dachterrasse des Hauses nutzen können, in dem er wohnte. Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen, der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern die Nutzung jedoch gestattet. Dann aber widerrief der Vermieter die Erlaubnis, da er die Terrasse gewerbsmäßig nutzen wollte. Für den Mieter bedeutete dies, dass er zahlen musste, wollte er sich auf der Terrasse aufhalten. Da er dies nicht akzeptierte, zog sein Vermieter vor Gericht.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Die Dachterrasse sei keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa Aufzüge oder Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung stehen. Dies ist auch jeweils in den Mietverträgen festgelegt. Die Dachterrasse stand hingegen nur einigen Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, könne der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei und ohne Fristsetzung widerrufen.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr./10

Mieterhöhung für Zimmer

Ein Student hatte ein Zimmer als „Studentenbude“ gemietet. Auch die übrigen Räume in der Wohnung und in den anderen Wohnungen des Gebäudes waren an Studenten vermietet. Im August 2009 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er verwies dabei auf vier andere, „nahezu identische“ Räume im Gebäude. Zwei dieser Vergleichszimmer befanden sich in der Wohnung, in der der Student wohnte. Der junge Mann lehnte die Mieterhöhung ab, der Vermieter klagte.

Zu Unrecht, befanden die Richter. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfe man zwar auf Mieten aus dem eigenen Bestand und auch in demselben Gebäude verweisen. Doch befänden sich zwei der vom Vermieter genannten Zimmer in derselben Wohnung, und dies sei nicht ausreichend. Grundsätzlich müsse der Vermieter mindestens drei andere Wohnungen zum Vergleich benennen – gehe es doch im Gesetz um die ortsübliche und nicht um die wohnungsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte also eine Vergleichswohnung zu wenig angegeben.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr./10

Begrenzte Wahl bei Studienfachwechsel

Ein Student wollte sein Studienfach wechseln und nunmehr Medizin studieren. Er legte einen „Anrechnungsbescheid“ vor, das heißt eine Bescheinigung, die seine Vorkenntnisse auf das 3. Fachsemester einstufte. Da die Universität zum Sommersemester keine Studienplätze für ungerade Fachsemester anbot, beantragte er einen Studienplatz für das 2. Fachsemester. Die Universität lehnte seinen Antrag ab. Die Einschreibungsverordnung der Universität sehe für Studiengangwechsler nur 2 Möglichkeiten vor: Entweder das neue Studium im 1. Fachsemester zu beginnen oder einen Antrag auf Einschreibung in das dem Ausbildungsstand entsprechende Semester zu stellen. Bei Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse sei einzig das 3. Fachsemester richtig, für das es aber keine Studienplätze gab. Der Student meinte, die Verfassung gebiete die Möglichkeit der Einschreibung in ein niedrigeres Semester.
Er scheiterte hiermit vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antragsteller sich nicht für das 2. Semester einschreiben könne. Sinn und Zweck der Anrechnungsmöglichkeit sei, dem Studierenden einen Studienplatz zu gewähren, der seinen Fähigkeiten entspreche. Dieser würde teilweise unterlaufen, wenn der Student ein niedrigeres Semester wähle. Auch aus dem in der Verfassung geschützten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein solches Wahlrecht. Die teilweise Anrechnung von Leistungen würde über die Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de