15Apr./10

Rauchpausen sind kein Kündigungsgrund

Der langjährige Mitarbeiter eines Unternehmens war starker Raucher. Sein Arbeitgeber hatte ihm gestattet, kurze Raucherpausen einzulegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dafür wurden pauschal einige Minuten Pause abgezogen. Der Mitarbeiter nutzte diese Regelung exzessiv aus und verbrachte nach Angaben seines Arbeitgebers teilweise bis zu drei Stunden in Raucherpausen. Nach zwei Abmahnungen kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Zwar sah auch das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwere Pflichtverletzung. Pausen gehörten nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter Arbeitsentgelt für Zeiten bezahlt, in denen er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Jedoch sei dies bei Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall nicht ausreichend für ein fristlose Kündigung. Zugunsten des Mannes würden die lange Betriebszugehörigkeit und sein relativ hohes Alter sprechen. Mit 54 Jahren seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr gering. Auch eine ordentliche Kündigung sei nicht angemessen. Die Richter schlugen vor, den Mann zu verpflichten, vor und nach jeder Rauchpause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

15Apr./10

O-Ton: Update – Urteil im „Ossi-Prozess“

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft zur Begründung der Richter:

 

O-Ton:

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15Apr./10

O-Ton: Beschädigung durch Supermarkttür

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Eine Autofahrerin parkte ihr Auto direkt vor der Eingangstür eines Supermarktes, dessen Türen sich als Flügeltüren nach außen öffneten. Durch das Öffnen der Türen wurde ihr Wagen am Kotflügel beschädigt. Sie verlangte dann vom Supermarkt einen Schadensersatz, weil der angeblich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, in dem er nicht darauf hinwies, dass sich die Türen nach außen öffnen. – Länge 20 sec.

Doch die Richter wiesen die Klage ab. Begründung: Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei erlaubt und allgemein bekannt. Außerdem, so der Richter: Der Supermarkt müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben. Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

 

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15Apr./10

O-Ton: Unzureichend abgesicherter Erdwall

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Die Richter haben entschieden, dass die Fahrer ihre Geschwindigkeit den Umständen hätten anpassen müssen. Sie hätten auf Sicht fahren müssen und wenn sie das getan hätten, hätten sie den Unfall vermeiden können. Deswegen mussten die Fahrer zwei Drittel ihres Schadens selber tragen und das Land Niedersachsen wurde nur verurteilt, ein Drittel zu tragen. – Länge 22 sec.

Mehr Informationen zu dem Fall gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

 

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15Apr./10

O-Ton + Magazin: Ungeklärter Auffahrunfall

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, über die normale Beweisaufnahme vor Gericht:

O-Ton: Das wird erst aufgrund der Aussagen der Beteiligten ermittelt, dann gibt es häufig Zeugen, die sich dazu äußern. Und in besonderen Fällen gibt es auch noch ein Sachverständigengutachten, aufgrund dessen dann der Unfall rekonstruiert wird, um feststellen zu können, wie es zum Unfall kam. Wer mehr Verschulden trug und wer den Unfall in einem größeren Umfang verursachte oder ob er überhaupt nicht verantwortlich war für den Unfall. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Ungeklärter Auffahrunfall auf der Autobahn – Schadensteilung

Was passiert, wenn nach einem Unfall auf der Autobahn nicht genau geklärt werden, wer Schuld trägt? Das Landgericht Coburg entschied jetzt ganz salomonisch – beide Unfallfahrer tragen 50 Prozent. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Text:

Wohl dem, der bislang von einem Verkehrsunfall verschont blieb. Darum sei hier noch einmal erklärt, wie es im Falle eines Falles vor Gericht ablaufen würde. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das wird erst aufgrund der Aussagen der Beteiligten ermittelt, dann gibt es häufig Zeugen, die sich dazu äußern. Und in besonderen Fällen gibt es auch noch ein Sachverständigengutachten, aufgrund dessen dann der Unfall rekonstruiert wird, um feststellen zu können, wie es zum Unfall kam. Wer mehr Verschulden trug und wer den Unfall in einem größeren Umfang verursachte oder ob er überhaupt nicht verantwortlich war für den Unfall. – Länge 20 sec.

Eigentlich ganz unkompliziert, oder?

O-Ton: SFX

Dennoch wird diese Klärung manchmal auch zum regelrechten Quiz, so wie in diesem Fall: Dabei knallte es auf der Überholspur einer Autobahn. Eine Frau behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Mannes zurückzuführen. Er sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Deswegen verlangte die Klägerin insgesamt 7.700 Euro.

O-Ton: SFX

Der Mann aber behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des dichten Verkehrs vor ihm habe abbremsen müssen. Auch ein Gutachter konnte den Fall nicht genau klären, Zeugen gab es nicht. Bettina Bachmann:

O-Ton: Wenn das nicht geklärt ist, dann sagt man: Es kann sein, dass der eine aufgefahren ist, weil er unachtsam war. Es kann aber auch sein, dass der andere so kurz vorher ausgeschert ist, dass er nicht mehr stoppen konnte. Dann muss jeder 50 Prozent des Schadens tragen. – Länge 12 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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